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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 153. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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Ausdrucks: „der Schluß der Messe" hatten wir der Deutlichkeit wegen diesen dahin abgeändert, daß dafür gesetzt werde: „der letzte Tag in der Zahlwoche dieser Messe". Damit ist nun auch Die erste Kammer einverstanden gewesen, allein man hat imVer- eknigungsverfahren noch einen Zusatz beschlossen, der sich auf die Neujahrsmesse bezieht; dieser Zusatz besagt, daß in der Neu jahrsmesse der zweite Lag nach dem Neujahrstage als Schluß der Messe anzusehen sei. Dieser Zusatz ist nothwendig, und die Deputationrathet daher an, annoch dieWorte: „in der Neujahrs messe also der zweite Lag nach dem Zahltage" in den Paragra phen aufzunehmen, was auch die erste Kammer zu thun beschlos sen hat. Präsident Braun: Wenn Niemand darüber spricht, so frage ich: JstdieKammermit dem in der ersten Kammer beschlos senen Zusatze, daß.',in der Neujahrsmesse der zweite Lag nach Dem Zahltage im Paragraphen beigefügt werde, einverstanden ? -Einstimmig Za. Referent Abg. v. Haase: Ich komme nun zum §.77. Die zweite Kammer hatte zu selbigem folgenden Zusatz beschlos sen: „Wechsel, auf einen länger» Zeitraum ohne Bestimmung eines Tages zahlbar gestellt (z.B. in der Woche nach Pfingsten, im Monat Juli u. s. w. zahlen Sie), können zwar den ganzen Zeitraum hindurch zur Zahlung präsentirt werden, müssen es aber bei Verlust des Regresses am letzten Lage des bestimmten Zeitraums." Die jenseitige Kammer faßte den Zusatz anders, nämlich so: „Wechsel auf einen längern Zeitraum ohneBestim- mung eines Aages zahlbar gestellt, sind bei Verlust des Re gresses am letzten Lage des bestimmten Zeitraums zu präsen- tiren." Die Vereinigungsdeputation hat nun statt beider Fas sungen folgende Fassung für diesen Paragraphen gewählt: „Wechsel zur Zahlung präsentirt und von den Bezogenen ohne Gefahr bezahlt werden. Es ist aber wahrend des Laufs jenes Zeitraums weder Inhaber zur Präsentation, noch derBe- zogene zur Zahlung verpflichtet. Am letzten Lage des bestimm ten Zeitraums muß jedoch, wenn Die Zahlung nicht früher er folgt ist, ein solcher Wechsel nothwendig präsentirt werden, außerdem verliert der Inhaber den Regreß." Es lag zwar in beiden frühern Fassungen der nämliche Sinn, allein die zweite Kammer wollte ausdrücklich ausgesprochen wissen, daß die Prä sentation zur Zahlung zwar bis zum letzten Lage verschoben werden, aber auch früher geschehen dürfe, und eine solche Zah lung, dievordem letztenLermin geschehen, insonderheit von dem Aussteller, wenn er nach der Zahlung, aber innerhalb des Ter mins contremandirt, nicht angefochten werden könne. Beide Kammern waren also einig, allein es bedurfte nur der gegebenen deutlichem Fassung. Die erste Kammer ist selbiger beigctreten, und die Deputation empfiehlt der Kammer, dasselbe zu thun. Präsident Brau n: Ertheilt die Kammer dem Vorschläge ihrer Deputation gemäß der so eben vorgetragenen.Fassung des Paragraphen ihre Zustimmung? — Einstimmig Ja. Referent Abg. 9. Haase: Ein anderer Punkt, bei wel chem beide Kammern in ihrer Ansicht von einander abweichen, betrifft §. 88. Die erste Kammer hat zu solchem einen Ausatz- Paragraphen, als §. 88 b., des Inhalts beschlossen: „Auch in dem Falle, wenn Jemand einen Wechsel, der an einem andern Orte, als dem Wohnorte des Empfängers zahlbar ist, erst sehr kurze Zeit vor dem Verfalltage eingesendet erhält, hat der Em pfänger seiner Obliegenheit genug gethan, penn er Diesen Wech sel binnen 24 Stunden, und dafern vor deren Ablauf ein Sonntag oder gesetzlicher ganzer Feiertag eintritt, an dem hier auffolgenden nächsten Werkeltage, an welchem eine Post vorr seinem Wohnorte an den Ort geht, wo die Präsentation zur Zahlung erfolgen soll, dorthin absendet, und sichert er sich hier durch den Regreß in der §. 88 erwähnten Maaße." Die zweite Kammer lehnte diesen Zusatzparagraphen ab, weil der Ausdruck r „sehr kurze Zeit" ihr unbestimmt erschien, der Empfänger da durch in Gefahr gesetzt wird, und selbst ein Widerspruch indem Zusatzparagraphen zu liegen scheint. Die Vereinigungsdepu tation ist nun zwar dahin übereingekommen, daß sie Z. 88 b. an zunehmen anrathen will, jedoch mit Vorbehalt Der Redaction im Allgemeinen, insonderheit aber mit folgender Abänderung und in nachstehendem Wortlaute: „In Dem Falle, wenn Je mand einen Wechsel, der an einem andern Orte, als an dem Wohnorte des Empfängers zahlbar ist, erst sehr kurze Zeit vor dem Verfalltage eingesendet erhält, steht es dem Empfänger zwar frei, ihn zurückzuschicken; will er dies aber nicht, fo hat er seiner Obliegenheit in Bezug auf die Einsendung auch dann genug gethan, wenn er erwähnten Maaße." Es ist hier von Ihrer Deputation darauf großes Gewicht gelegt, daß dem Empfänger freistehen soll, den Wechsel zurückzuschicken. Da durch ist das Hauptbedenksn beseitigt, welches dieDeputation gegen die von der ersten Kammer angenommene Fassung dieses Zusatzparagraphcn hatte, indem sonst der Empfänger durch Zusendung eines solchen -Wechsels überrascht werden und in Gefahr kommen könnte, wenn er den Wechsel nicht sofort weiter spedirte, oder nicht weiter spediren müßte. Durch die neuere Fassung hingegen istDress Gefahr entfernt. Es rathet Ihnen also Ihre Deputation an, nunmehr in dieser neuen Redaction diesen Zusatzparagraphen gleich der ersten Kammer anzunehmen. Präsident Braun: Wenn Niemand darüber spricht, so frage ich die Kammer: Genehmigt sie die Fassung des §. 88,b., wie solche von derBereimgungsdeputationvorgeschlagen wird? — EinstimmigJa. Referent Abg. N. Haase: Bei dem §. 89 hat die zweite Kammer einen Zusatz beschlossen, als §. 89 b., der zum Lheil in das Cap. XlU c. verwiesen werden sollte. Dieser Zusatz lautet so: „Geht ein Wechsel durch Giro an dm.Bezogenen ein, .so wird der Wechsel als von dem Bezogenen angenommen erachtet, wenn er nicht am nächsten Werkeltage, vom.Eingänge an ge rechnet , ihn zurückgcsendet. Wenn aber eine Anweisung durch Giro an den Bezogenen gelangt, so hat dieser keine Verbindlich keit, über die Annahme sich zu erklären, sondern er ist berechtigt, bis zur Verfallzeit die Anweisung an sich zu behalten, und eher nicht, als beim Eintritte der Verfallzeit, wenn er Zahlung dar auf nicht leistet, protestiren zu lassen." Die erste Kammer hafte diesen Zusatzparagraphen abgelchnt. Man hat sich.MN.ver-
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