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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 153. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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-Referent Abg. I). Haase: Ich komme nun auf die §§. 239 und240l Die ersteKammerhattediesebeidenParagraphennach dem Entwürfe angenommen. Die zweite Kammer hatte aber statt beider Paragraphen einen einzigen des Inhalts an genommen: „Die Unterbrechung der Verjährung bewirkt das Fortbestehen des Klagcrechts 1) in den Fallen des §.235 unter 1 anderweit auf ein Jahr, 2) in den Fallen unter 2 auf ander- weite sechs Monate, vom Lage der Unterbrechung und bei er hobener Klage von Zeit der letzten in dem Processe vorgefalle nen Handlung des Gerichts oder der Parteien an gerechnet. Sie kann so oft wiederholt werden, als der Kläger es für gut findet." Nachdem nun aber die Deputation sich vereinigt hat mit den Ansichten der ersten Kammer in Bezug auf §. 235, wo überhaupt nur eine Zeit von 180 Lagen für die Verjäh rung festgesetzt ist, und der früher von der Deputation vorge schlagene und von der Kammer angenommene Unterschied nun auch zu §. 235 von der Kammer aufgegeben worden ist, so ist davon die nothwendige Folge, daß wir auch hier nunmehr die §§. 239 und 240 so annehmen, wie sie im Entwürfe enthalten sind. Die Deputation empfiehlt also der Kammer hierunter den Beitritt zum Beschlüsse der ersten Kammer. Präsident Braun: Will die Kammer unter Zurücknahme ihrer diesfallsigen Beschlüsse die §§. 239 und 240 in der im Entwürfe enthaltenen Maaße und Fassung annehmen? — Einstimmig Ja. ReferentAbg.v.Haas e: Ferner will die erste Kammer den §. 251 des Gesetzentwurfs anschließen an den §. 245 c. Ihre Deputation hielt diese Bestimmungen anfänglich für überflüs sig und die Kammer stimmte dieser Ansicht bei. Jndeß hat, wie gedacht, die erste Kammer beschlossen, daß diese einzelnen Punkte des §. 251 hier angeschlossen werden. Schaden kann dieses nicht, vielleicht giebt solches noch diesen oder jenen Auf schluß in der Sache, obschon eine Nothwendigkeit gerade dafür nicht vorliegt; in so fern hatJhre Deputation sich entschlossen, diese Punkte mit anschließen zu lassen an §. 245 c., und der Kammer die Genehmigung dazu anzurathen. Präsident Braun: Ist die Kammer mit dem Vorschläge der Deputation bei diesem Punkte einverstanden? — Ein stimmig Ja. Referent Abg. S. Haase: Es ist weiter bei §. 244 des Entwurfs eine Differenz vorhanden. Die erste Kammer hatte nämlich den §. 244 angenommen, jedoch nach dem Worte: „Anweisung" mit der Einschaltung der Worte: „auf Sicht". Die zweite Kammer hat nun statt dieses Paragraphen einen Paragraphen vorgeschlagen,der bezeichnet worden ist als245c. Er lautet so: „Sind jedoch eigne Wechsel oder Anweisungen auf sich mit der üblichen Formel, daß der Aussteller die Zah lung bei einer benannten dritten Person leisten werde, domi- ciliirt, so muß die Präsentation derselben und die Protesterhe bung beim Domiciliaten wie nach §. 179 erfolgen, widrigen falls der Inhaber des Regresses auch gegen den Aussteller ver lustig wird." Ihre Deputation hat sich bei der Vereinigung entschlossen, hierin der ersten Kammer bekzutreten und mitdembe- merkten Zusatze nach: „Anweisungen": „auf Sicht" den §.244 anzunehmen. Sie hat also nunmehr der Kammer hiermit den Beitritt zum Beschlüsse der ersten Kammer anzuem pfehlen. Präsident Braun: Der tz. 245 c, lautet folgenderge stalt: „Sind jedoch eigne Wechsel oder Anweisungen auf sich mit der üblichen Formel, daß der Aussteller die Zahlung bei einer benannten dritten Person leisten werde, domiciliirt, so muß die Präsentation derselben und die Protesterhebung beim Domiciliaten wie nach tz. 179 erfolgen, widrigenfalls der In haber des Regresses auch gegen den Aussteller verlustig wird." Die erste Kammer hat diese Fassung abgelehnt und §. 244 des Gesetzes dergestalt angenommen, daß die Worte: „auf Sicht" eingeschaltet werden. Wir sind früher bei der Fassung des Gesetzentwurfs stehen geblieben, jedoch hat die Vereinigungs deputation das Ergebniß erzielt, daß unsere Deputation uns anrathet, der ersten Kammer beizutreten. Ich habe demnach zu fragen: Tritt die Kammer dem Vorschläge ihrer Deputation gemäß dem Beschlüsse der ersten Kammer bei? — Einstim mig Ja. Referent Abg. v. Haase: Unter den Zusatzparagraphen, welche zu §. 255 von der zweiten Kammer angenommen wor den sind, befindet sich auch einer, welcher, mit §. 255«. bezeich net, an die Stelle des §. 248 des Entwurfs treten sollte und so lautete: „Wenn aber Papiere der in vorstehenden beiden Paragraphen gedachten Art, im Auslande ausgestellt, und da selbst als Handelsvaluten anerkannt, im Jnlande vorkommen, so werden sie nach demRechte des Auslandes, wo sie entstanden sind, beurtheilt." Dieser Gesetzparagraph bezog sich auf den §. 255c., welcher ihm unmittelbar vorherging und so lautete: „Papiere, welche im Jnlande ohne die Bezeichnung als Wechsel oder Anweisung unter den Namen von Billets, Scheinen, Stellzetteln, Ordrebriefen, Promessen, Casflrerbrie- fen oder unter ähnlichen Benennungen ausgestellt sind, gelten weder als Wechsel, noch als Anweisungen, sondern unterliegen in allen Beziehungen civilrechtlicher Beurtheilung." Die erste Kammer hat diesen Zusatzparagraphen 255«. abgelehnt, in zwischen aber, da in der Bereinigungsdeputation die Nützlich keit dieses Paragraphen sich näher zu Lage gelegt, in folgender veränderter Fassung, zu welcher die Deputationen sich vereinigt haben, angenommen: „Im Auslande ausgestellte und daselbst als Handelsvaluten anerkannte Papiere, welche zwar nicht mit dem Namen von Wechseln oder Anweisungen belegt sind, den noch aber die in dem gegenwärtigen Gesetze angegebenen we sentlichen Erfordernisse eines gezogenen Papiers an sich tragen, haben in Sachsen diejenige Geltung, welche ihnen am Orte ihrer Ausstellung gesetzlich beigclegt ist." Die Deputation empfiehlt Ihnen also, dieser veränderten Fassung bekzutreten. Präsident Braun: Die Fassung des §. 255e., wie sie die Deputation vorschlägt, lautete, ich will es nochmals wie derholen, so: „Im Auslande ausgestellte und daselbst als Han delsvaluten anerkannte Papiere, welche zwar nicht mit dem Namen von Wechseln oder Anweisungen belegt sind, dennoch
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