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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 153. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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über die in dem gegenwärtigen Gesetze angegebenen wesent lichen Erfordernisse eines gezogenen Papiers an sich tragen,, haben in Sachsen diejenige Geltung, welche ihnen am Orte ihrer Ausstellung gesetzlich beigelegt ist." Ertheilt nun die Kammer dieser Fassung des §. 255e. ihre Zustimmung? — Einstimmig Ja. Referent Abg. v. Haase: Ich komme nun auf die Bei lagen, namentlich zuerst wegen der falschen und verfälschten Wechsel. Es ist Ihnen bekannt, daß die Regierung §.2, 3 und 4 zurückgenommen hat, und demnach nur noch §. 1 ver blieben ist. Es rathet dieDeputation Ihnen an, diesen übrig -gebliebenen §. 1 in der Maaße anzunehmen, daß in selbigem unter Vorbehalt der Redaktion annoch der Satz in angemesse ner Fassung ausgedrückt werde: „Daß die auf falsche und ver fälschte Wechsel bezüglichen Fragen, in so weit sie denWechsel- proceß und die Wechselklagen betreffen, nach allgemeinen recht lichen Grundsätzen zu beurtheilen und zu entscheiden seien", wie solches auf Uebereinkommen der Vereinigungsdeputatio- nen darüber auch von der ersten Kammer geschehen ist. Präsident Braun: Stimmt die Kammer, was die Bei lagen unter (-) anlangt, dem Beschlüsse der ersten Kammer und dem damit übereinstimmenden Vorschläge ihrer Deputa tion bei? — Einstimmig Ja. Referent Abg. v. Haase: Endlich hat die Staatsregie rung die Beilage unter I zurückgenommen, welche von ver lorenen Wechseln handelte, und es hat sich die Frage herausge- stellt, ob die Staatsregierung um eine anderweite Vorlage zu ersuchen sei. Dieser Vorschlag war von Seiten der ersten Kammer ausgegangen. Inzwischen ist man in der Bereini- gungsdeputation, von der Bedenklichkeit der Sache überzeugt, dahin übereingekommen, daß man für jetzt einen weitem An trag auf vesfallsige gesetzliche Bestimmungen an die hohe Staatsregierung nicht bringen wolle. Hiermit ist auch die erste Kammer einverstanden gewesen, und die Deputation rathet Ihnen daher auch an, diesen Gegenstand zur Zeit lieber auf sich beruhen zu lassen. Präsident Braun: Stimmt, was diesen Gegenstand, also 'den Antrag auf Erlaß einer Bestimmung über verlorene «Wechsel anlangt, die Kammer dem Vorschläge ihrer Deputa tion bei? — Wird einstimmig bejaht. Referent Abg. v. Haase trägt die ständische Schrift in -Bezug auf den Gesetzentwurf, das Recht der mit Wechsel Be zogenen an den ihnen anvertrauten Waaren betreffend, vor. Präsident Braun: Genehmigt die Kammer diese stän dische Schrift in Fassung und Inhalt? — Sie wird einstim mig genehmigt. Präsident Braun: Wir kommen nunmehr zu dem Vor trage der Differenzen, das Eisenbahnwesen betreffend. Staatsminister v. Könneritz: Ich bitte um die Erlaub-- mß, der geehrten Kammer eine Eröffnung zu machen. Es ist im Laufe dieses Landtags nach der Firmenordnung gefragt wor den, einem Gegenstände, der schon bei frühem-Vandtagen, na mentlich 4840 angeregt worden ist. Das Justizministerium er klärte, daß die Firmenordnung neu bearbeitet sei, und demnächst zur Publikation kommen werde, daß damit im Zusammenhangs ein Gesetzentwurf stehe, dm das Justizministerium bearbeitet habe, und daß es diesen noch an diesem Landtage vorlegen würde, daß dies aber.nicht früher geschehen könne, als bis die Firmenordnung publicirt worden sei, weil man außerdem das Gesetz und die Beziehung zwischen beiden nicht verstehen könne. Nun ist es nicht möglich gewesen, die Firmenordnung rechtzei tig zur Publikation zu bringen, und deswegen ist das Justiz ministerium behindert gewesen, den kurzen Gesetzentwurf an noch vorzulegm. Das Justizministerium wird aber auf den Antrag zurückkommen, den die geehrte Kammerbereitsim Jahre 1840 gestellt hat. Es war damals von dem Jndustrieverein zu Chemnitz in einer Petition unter andern Punkten namentlich auf Erlaß einer Firmenordnung angetragen worden, und man wollte denAntragstellen,daß sievonderRegierung,da esnurGegenstand der Verordnung sei, erlassen werde. Das Justizministerium er klärte aber in der Deputation, es lasse sich noch nicht übersehen, ob nicht in dieserFirmenordnung die eine oder andere civil- oder proceßrechtliche Bestimmung mit aufzunchmen sei, und in wie fern es daher möglich sei, diese Bestimmungen zu treffen, ohne sie den Standen vorzulegen. Darauf wurde der Antrag von der Deputation gestellt und von der Kammer angenommen: die Regierung zu ersuchen, das Firmen- und Procurenwesen im Lande mittelst Verordnung festzustellen, auch eben dieselbe zu ermächtigen, die nach Befinden nöthig werdenden privatrecht- lichen Bestimmungen in diese Verordnung mit aufzunehmen, diese Bestimmungen aber der nächsten Ständeversammlung zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Es hat sich nun er geben, daß die Firmenordnung an sich blos Disciplinar-oder Polizeimaaßregeln zu enthalten braucht, unter welchen Voraus setzungen Jemand eine Firma annehmen könne, was er zu thun habe, um sie bei der Obrigkeit anerkennen zu lassen, und daß eigentliche civilrechtliche Bestimmungen nicht darin aufzuneh men seien. Nur eine Bestimmung, welche damals auch ge wünscht wurde, in Bezug auf die Ausstellung der Vollmachten, ob diese von allen Lheilhabern der Firma unterzeichnet sein müssen, oder ob sie für die Firma allein und im Namen dersel ben ausgestellt werden können, wird es eines Gesetzes bedürfen. Es würde nun, da es bedauerlich wäre, wenn dieseBestimmung wieder drei Jahre aufgeschoben werden sollte, die Firmenordnung allerdings erlassen werden, und das Justizministerium in dem Falle sich befinden, auch diese proceßrechtliche Bestimmung zu erlassen, dagegen dem Anträge der Stände gemäß sie nachträg lich den künftigen Standen zur Genehmigung vorzulegen. Vorläufig bemerke ich, daß es nur wenige Satze betrifft, die in das Proceßrecht einschlagen, nämlich, daß die Vollmacht nicht von allen Kheilhabern, sondern von der Firma ausgestellt zu werden braucht, daß man die Klage gegen die Firma anstellen kann, ohne die einzelnen Theilhaber zu benennen, weil die Fir- menordnungdieMorschrrftenthalt, daß alle LheilhaberderObrig- keit angezeigt werden sollen, und also die Obrigkeit weiß, welche
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