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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 132. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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nicht, und ich habe der Kammer anheimzugebm, was auf diesen Widerspruch zu geben ist. Referent Abg. Schumann: Wenn ich gesagt habe, daß dem Stadtrathe das Recht nicht zustehe, Concession zu ertheilen, so gründet sich das auf Thatsachen. 1) gründet es sich darauf, daß Herr v. Hartenberg diese Flußsiederei vor 1771 errichtet und keine Concession dazu gehabt hat; 2) gründet es sich darauf, daß der Fiscus im Jahre 1771 die Flußsiederei an sich brachte, und sie bis zum Jahre 1830 betrieb; 3) gründet es sich darauf, daß im Jahre 1830 der Fiscus sie an Beck verkaufte und keine Concession ertheilte; 4) gründet es sich darauf, daß Beck die Flußsiederei an Fleischers Vater verpachtete, dieser sie betrieb und keine Concession gehabt hat; 5) gründet es sich darauf, daß Fleischer's Vater in demselben Locale ohne Concession sie betrieb; 6) gründet es sich darauf, daß der Seifensieder Gutmann in Dresden mehrere Jahre lang eine Flußsiederei in Friedrichstadt gehabt hat und keine Concession dazu hatte; und endlich muß ich anführen, daß man mit aller Gewalt dem Fleischer, den ich. erwähnt habe, von Seiten des Stadtraths eine Concessions- urkunde aufgedrungen hat. Ich sollte meinen, daß diese Tat sachen hinreichen, um das Urtheil auszusprechen, was ich aus gesprochen habe. Staatsminister v.Wierersheim: Der geehrte Abgeord nete scheint die hiesigen Verhältnisse doch nicht zu kennen, sonst würde er wissen, daß erst von dem Jahre 1830 bis 1832der neue Anbau und Friedrichstadt in gewerbpolizeilicher Hinsicht dem Stadtrathe nicht untergeben war, sondern dem Amte, und daß erst mit Einführung der neuen Städteverfassung Alles dem Stadtrathe übergeben worden ist. Im Uebrigen kann der Um stand, wenn ein Gewerbe auch einmal ohne Concession getrieben worden sein sollte, die Verfassung nicht aufheben; denn Miß brauch und Unordnungen können ein Recht nicht begründen. Referent Abg. Schumann: Wenn der Herr Cultus- minister sagt, es sei von großem Einflüsse, daß das Flußsiederei etablissement bis zum Jahre 1830 unter dem Amte gestanden habe, so kann ich ihm in dieser Beziehung gar nicht beistimmen, sondern glaube, daß dies ganz einflußlos ist, und wenn die an geführte Thatsache wirklich begründet ist, so schließe ich folgen- dermaaßen: weil das Amt nicht das Recht gehabt hat, Conces sion zu ertheilen, kann es auch der Stadtrath nicht; die Fluß siederei gehört vielmehr, da der Landesherr ihre Ausübung von scher ohne besondere Concession zugelassen hat, der natürlichen Freiheit, die der Stadtrath ohne höhere gesetzliche Genehmi gung zu beschränken, durchaus kein Recht hat. Vicepräsident Eisenstuck: Ich würde mir das Wort gar nicht erbeten haben, wenn ich nicht für meine Pflicht es hielte, darüber etwas zu sagen, daß ich nicht die Ansicht theilen kann, als ob im Königreich Sachsen nach 1830 ein Fall eintreten könnte, wo man mitHintansetzung aller Grundsätze des Rechts in der Verwaltung etwas geschehen lassen wollte, was nicht anders als im Rechtswege erfolgen kann. Ich halte den Satz auch schon sehr bedenklich, daß man den 31. Paragraphen der Verfassungsurkunde weiter ausgedehnt, als auf Staatszwecke. Ich glaube, es würde sehr gefährliche Consequenzen zur Folge haben, wenn man annehmen wollte, daß auch zu Commun- zwecken das Eigenthum gegen Entschädigung abverlangt wer den könnte. Ich würde mich damit nie vereinigen können, und nehmen Sie an, wenn Sie das in aller seiner Ausdehnung verfolgen wollten, während die Deputation spricht, es solle Jeder in seinem Rechte geschützt werden, so ist Niemand in sei nem Besitzthume sicher. Von dieser belästigenden Beschrän kung des Eigenthums muß ich doch wünschen, daß man sie nicht weiter, als der Buchstabe der Verfassungsurkundc es be zeichnet, ausdehnt. Wenn von einem und dem andern der Deputationsmitglieder gesagt worden ist, es werde so ange nommen, so muß ich beklagen, wenn jemals Behörden, Staats behörden den Grundsatz aufgestellt haben sollten, daß auch für communliche Zwecke §. 31 der Verfassungsurkundc in Anwen dung gebracht werden könne. Wenigstens kann ich, da ich auch die Ehre gehaht habe, bei der Deputation der Kammer zu sein, welche damals die Verfassungsurkunde berathen hat, ver sichern, daß den Ständen, welche damals in Thätigkeit waren, nicht beigegangen ist, diesen Paragraphen auch auf Commun- zwecke auszudehnen. Nun freilich, wie der geehrte Abgeordnete sagt, wenn man es so weit ausdehnt, daß man sagt, commun liche und Staatszwecke seien identisch, da läßt sich nichts ein wenden, als daß dieser Grundsatz unrichtig ist. Ich glaube, es kann kaum Jemand in der Kammer sein, der unsere Gesetz gebung nur einigermaaßen kennt, und nicht wüßte, daß das ganze Parvchialwesen, das ganze Schulwesen, daß das alles aus Communalmitteln bestritten werden muß. Mit der Armen Versorgung ist es eben so, Alles ist der Commun anheim gegeben, der Staat hat es nicht zu thun. Es würde sehr weit führen, wenn die Staatscasse der allgemeine Topf wäre, wo alle Communalsachen hineinkämen, wenn die Communal- bedürfniffe aus der Staatscasse befriedigt werden müßten. Ich könnte es nur beklagen, wenn jemals unsere Kammer der Staatsregierung Veranlassung geben sollte, im Verwaltungs wege, im Verordnungswege etwas zu verfügen, was nur im Rechtswege verfügt werden kann. Ich glaube, die Kammer würde eine schwere Verantwortlichkeit auf sich laden, wenn sie diesem Grundsätze, der alle Rechtszustande zerstört, Geltung verschaffen wollte. Muß ich mich darauf beschranken, weil ich glaube, es genügt, um dem Anträge der Deputation und ihren Ansichten nicht beizupflichten, so glaube ich auch, wird man mir die weitere Ausführung darüber erlassen können. Ob die Anklage gegen die Kammer, welche der Abgeordnete v. Schaffrath erhoben hat, gegründet sei, und die dahin ging, daß die Deputation das Neble habe, weil die Kammer nicht gern höre, wenn getadelt werde, nun so glaube ich nicht, daß die Kammer sich der Lobhudelei hingegeben hat. Wenn er noch von Rücksichtsnahme und von der Rücksichtsnahme gesagt hat, die er in der Deputation gegen die Ministerien befolgt hätte, so überlasse ich den Ministerien, diesen Dank dafür auszuspre-
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