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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 153. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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Der Art. 49. des Criminalgesetzbuchs stellt den Grund- satzauf, daß, wenn der Verbrecher durch mehrere Handlungen, welche nicht als Fortsetzung eines und desselben Ver brechens anzusehen sind, sich mehrerer Verbrechen schul dig gemacht hat, in der Regel die sämmtlichen, durch die verschiedenen Verbrechen verwirkten Strafen gegen ihn zu erkennen sind. Der Art. 53 dagegen, welcher aus der Erwägung der Frage hervorgegangen, wie es zu halten, wenn gegen ein und dasselbe Individuum wegen mehrerer verübter Verbrechen gleichzeitig > Freiheitsstrafen verschiedener Art zu erkennen sind, ob nämlich dann der Verbrecher diese sämmtlichen verwirkten Strafen nach einander in den verschiedenen Strafanstalten zu verbüßen habe, ' oder nur eine dieser Strafarten unter Verwandlung der übrigen ' in diese eine gegen den Verbrecher in Anwendung zu bringen sei, bestimmt, daß mehrerezusammentreffendezeitlicheFreiheitsstrafen verschiedener Art in die schwerste derselben zu verwan deln seien, und zwar nach dem Maaßstabe, daß ein Jahr Gefängniß sechs Monaten Arbeitshaus, drei Monaten Zuchthaus zweiten Grades und zwei Monaten Zuchthaus ersten Grades gleichgerechnet werde. Zu dieser Bestimmung, bei dem Zusammentreffen mehrerer zeitlicher Freiheitsstrafen die geringem Strafarten unter Ver kürzung ihrer Dauer in die höchste der zuzuerkennenden Straf arten zu verwandeln, fand man sich bewogen aus den Gründen, weil eine successive Verbüßung verschiedener Freiheitsstrafen theils mit vielen Jnconvenienzen verbunden sei, theils, in so fern auch über drei Monate ansteigende Gefängnißstrafen dabei mit zu verbüßen wären, der Grundsatz verletzt würde, daß nicht alle Verbrecher zu der Detention im Landesgefängniffe geeig net sind. Wie die Motive selbst bemerken, hat die practische Anwen dung dieser Bestimmungen manche Uebelstände dargelegt, und namentlich hat der Grundsatz, bei zusammentreffenden verschie denartigen Freiheitsstrafen die^geringern in die schwerem unter Berücksichtigung ihrer Geltung zu verwandeln, nachgewiesen, daß 1) der für die Geltung der verschiedenen Strafarten gegen einander angenommene Maaßstab dem wahren Ver hältnisse nicht entspreche, und Ungleichheiten bei Be strafung der Verbrecher herbeisühre, 2) durch eine bloße Veränderung des Maaßstabes dieser Jnconvenienz nicht abzuhelfen sei, indem die Ermitte lung eines völlig adäquaten Geltungsverhältnisses, wenn man dabei auch bei der Verschiedenheit der Indi vidualität der Verbrecher von dem so höchst verschiedenen Eindruck der Strafe absehen wolle, zu den Unmöglich keiten gehöre, sowie 3) in der Abweichung von dem Art. 49 ausgesprochenen Princip eine Jnconsequenz liege, indem gerade dann, wenn wegen der Häufung von Verbrechen eine größere Strafbarkeit zu erwarten sek, man zu einer Verkürzung der Straffrist bei der Verbüßung im höhern Grade ge lange, und die Mehrzahl der Verbrecher, welche ein größeres Gewicht auf die Dauer der Strafe, als auf den Grad derselben lege, diese kürzere Frist mehr als eine Erleichterung ansehe, sonach aber dieses Verhältniß leicht als eine Unbilligkeit gegen den minder Strafbaren erscheine. Um diese Uebelstände zu beseitigen, hat die Staatsregie- rung für angemessen erachtet, die Maxime der.Strafverwandlung bei zusammentref fenden verschiedenartigen Freiheitsstrafen wenigstens theilweise ganz aufzuheben und an deren Stelle das Princip der successt'ven Strafverbüßung unter folgenden Bestimmungen zu setzen, ! ? u) zusammentreffende Zuchthausstrafen ersten und zweiten Grades, so wie Arbeitshausstrafe, welche wenigstens sechs Monate beträgt, sind stets, neben einander zu er kennen und nach einander zu verbüßen, b) eine mit Zuchthausstrafe ersten oder zweiten Grades zu-, sammentreffende Arbeitshausstrafe unter sechs Mona ten ist unter Verkürzung auf zwei Drittheile ihrer Zeit dauer in Zuchthausstrafe zweiten Grades zu verwan deln, c) eine mit Arbeitshausstrafe oder Zuchthausstrafe zweiten Grades oder mit beiden zugleich zusammentreffende Ge- fängnißstrafe ist stets in die nächst höhere mit ihr cyn- currirende zu verwandeln, wobei ein Jahr Gefängniß sechs Monaten Arbeitshaus und vier Monaten Zucht haus zweiten Grades gleich zu achten ist, 6) nach demselben Maaßstabe ist eine mit Zuchthausstrafe ersten Grades allein oder in Verbindung mit Zuchthaus strafe zweiten Grades zusammentrcffende Gefängniß- strafe in Arbeitshausstrafe zu verwandeln. Mit diesen Ansichten der Staatsregierung und den gegebe nen Bestimmungen hat sich die erste Kammer vollkommen nicht einverstanden erklären können. Dieselbe hat zwar die von der Staatsregierung angeführ ten, aus dem Princip der Strafverwandlung bei zusammentref fenden Freiheitsstrafen und der dabei angenommenen Geltung sich ergebenden Uebelstände nicht in Abrede gestellt, dessenunge achtet aber nicht vermocht, dem Principe der successt'ven Straf verbüßung in der Ausdehnung die Zustimmung zu ertheilen, wie solche von der Staatsregierung in Vorschlag gebracht wor den ist. Einverstanden hat sich zwar die erste Kammer erklärt mit dem von der Staatsregierung aufgestellten Principe der succes- siven Strafverbüßung bei zusammentreffenden Zuchthausstrafen ersten und zweiten Grades, eine gleiche Beistimmung auszu sprechen zu der Ausdehnung dieses Princips auch auf neben ein ander zu erkennende Zuchthaus- und Arbeitshausstrasen hat dieselbe aber nicht vermocht. Dies Letztere aus den Gründen nicht, weil, selbst noch abgesehen von der Jnconvenicnz der Lransportirung der Sträflinge aus einer Anstalt in die andere, nicht zu verkennen sei, daß durch Annahme des Princips, Zucht haus - und Arbeitshausstrafen neben einander verbüßen zu las sen, eine ungemeine Verlängerung der Strafvollziehung gegen das bisher in dergleichen Fällen beobachtete Verfahren eintreten könne, eine solche Verlängerung den Verbrechern, welche die Größe des Nebels mehr in der Dauer der Strafe, als in deren Grade suchen und finden, überdies noch als eine große Harte er scheinen, und vielleicht nicht selten Begnadigungsgesuche an das Justizministerium Hervorrufen dürfte, die noch im Arbeitshause zu erleidende Strafe im Zuchthause verbüßen zu lassen. Vorzüglich hat sich aber die ersteKammerausdem Grunde abgehalten gesehen, die Beistimmung zu ertheilen, weil durch die Ausdehnung des Princips der successiven Strafverbüßung auf
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