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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 153. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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in der von der Deputation vorgeschlagenen Seite 437 befind lichen Fassung annehmen?-—Einstimmig Ja. Präsident Braun: Ich stelle dieselbe Frage auf§. 5 in der Fassung, welche ihm dieDeputation Seite 437 gegeben hat. — Wird gegen e i n e Stimme angenommen. Präsident Braun: Genehmigt die Kammer auch den vorgeschlagenen Seite 437 des Berichts befindlichen Zusatz paragraphen 5b.? — EinstimmigJa. Präsident Braun: Es versteht sich von selbst, daß nun die Paragraphen des Gesetzentwurfs als abgelehnt anzusehen sind. Referent Abg. Schäffer: §6. Die in dem vorstehenden Paragraphen enthaltenen Bestim mungen treten an die Stelle der im ersten Abschnitte des Art. 53 im Criminalgesetzbuche gegebenen Vorschriften, und es sind da her in's künftige auch diejenigen Artikel des Criminalgesetzbuchs, in welchen direct oder indirect auf Art. 53 verwiesen wird, un ter Berücksichtigung obiger Bestimmungen zur Anwendung zu bringen. Im Berich leist gesagt: 8-6. hat zu einer Erinnerung nicht Anlaß gegeben, nur ist demselben der so eben erwähnte Zusatz, der auch die Beistimmung der er sten Kammer erhalten, in folgender von der letzter» beschloße nen Fassung: „dagegenbleibtdieimSchlußsatzedesArtkkels 53 enthal tene Bestimmung in Kraft und ist dieselbe auch bei der nach §. 3,4 und 5 des gegenwärtigen Gesetzes vorzu nehmenden Strafverwandlung in Obacht zu nehmen", ««noch beizufügen, welcher mit der einzigen Bemerkung, daß in Gemäßheit der zu §. 4 und 5 vorgeschlagenen veränderten Fas sungen das Wort: „und" zwischen 4 und 5 wegzulassen, und nach: „s annoch einzuschalten ist: „5b." zm Annahme empfohlen, auch der Beitritt zu dem Z. 6 selbst an- gerathen wird. Präsident Braun: Begehrt Jemand hierüber das Wort? Genehmigt die Kammer also dem Vorschläge der Deputation gemäß tz. 6 der Vorlage? — Einstimmig Ja. Präsident Brau n: Wünscht die Kammer, daß demselben Borschlage gemäß noch ein Zusatz, der auf Seite 438 des Be richts so lautet: „Dagegen bleibt die im Schlußsätze des Art. 53 enthaltene Bestimmung in Kraft und ist dieselbe auch bei der Rach §. 8, 4 und 5 des gegenwärtigen Gesetzes vorzunehmenden Strafverwandlung in Obacht zu nehmen", Annahme finde? — EinstimmigJa. Präsident Braun: Was die übrigen Bemerkungen der Deputation betrifft, so sind diese redactionell. Referent Abg. Schäffer: §.7. Ist eine nach gewissen gesetzlichen Bestimmungen ausfal lende Zuchthausstrafe ersten Grades auf einen verhältnißmäßi- gen Lheil zu reduciren, so kann dieselbe ausnahmsweise auch in einer kürzer», als zweijährigen Dauer, und zwar bis zu einem Jahre herab, erkannt werden. Würde jedoch der sich ergebende Verhältnißtheil noch geringer ausfallen, so ist statt dessen auf eine geringere Strafart zu erkennen, deren Dauer dann lediglich nach richterlichem Ermessen, jedoch in keinem Falle höher, als auf ein Jahr, festzusetzen ist. Die im Art. 18 des Criminalgesetzbuchs Äm zweiten Ab schnitte enthaltene Bestimmung ist daher künftig auf Zucht hausstrafe ersten Grades nicht anzuwenden. Referent Abg. Schäffer: Es ist zu diesem Paragraphen im Berichte etwas nicht erwähnt; er wird zur Annahme em pfohlen. Präsident Braun: Nimmt dieMammer §.7 des Ent wurfs an?— Einstimmig Ja. Referent Abg. Sch äffer 8-8. Der im §. 3 und 4 für die Verwandlung der Arbeitshaus strafe in Zuchthausstrafe zweiten Grades angenommene Maaß- stab, wonach erstere sich zu der letzter» wie 2 zu 3 verhält, ist auch anzuwenden, wenn in dem bei der Erläuterung zu Art.5O des Cri minalgesetzbuchs vom 16. Juni 1840 vorausgesetzten Falle nach §. 2 gegenwärtigen Gesetzes Arbeitshaus, und Zuchthausstrafe neben einander zu erkennen sind, jedoch lediglich zu dem Zweck, um zu beurtheilen, ob diese Strafen zusammengenommen das Maaß derjenigen Strafe übersteigen, welche zu erkennen sein würde, wenn die concurrirenden Eigenthumsverbrechen insge-- sammt gleichartige Verbrechen der schwerem Art wären. Er- giebt sich dies, so ist die geringere der zusammentreffenden Straf arten um so viel zu kürzen, daß beide zusammengenommen, nach dem gedachten Geltungsverhältnisseberechnet, der Strafe gleich kommen, welche in dem zuletzt erwähnten Falle zu erkennen sein würde. In Fällen, wo der Richter für angemessen erachtet, die Strafe der auf diese Weise concurrirenden Verbrechen nach Art- 240 in der hohem Strafart verbüßen zu lassen, hat er obige Be rechnung und Verkürzung vor dem Uebergange auf die höhere Strafart vorzunehmen. Zu §. 8 wird Folgendes bemerkt: §- 8 hat die erste Kammer völlig in Wegfall gebracht. Dies aus dem Grunde, weil in Folge des von ihr gefaßten Beschlusses die bei dem Paragraphen angenommene Voraussetzung neben ein ander zu erkennender Zuchthaus-und Arbeitshausstrafe nicht eintreten könne und es für den im Schlußsätze erwähnten Fall, wenn der Richter bei concurrirenden Verbrechen nach Art. 240 auf die höhere Strafart überzugehen für angemessen erachtet, einer besonder» Anweisung desselben rücksichtlich der Zusam menrechnung der verwirkten Strafen nicht zu bedürfen scheine, vielmehr die allgemeinen bestehenden Vorschriften ausreichten.
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