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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 153. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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fachen neue Gesetze, welche mildere oder doch nicht härtere Bestimmungen enthalten, auf bereits begangene Verbrechen anzuwenden seien, schon dem gemeinen Rechte gemäß ist. Allein die Möglichkeit verschiedener Ansichten hierüber läßt sich nicht bestreiten, und es würde daraus hervorgehen, daß die Gerichte Verschieden urtheilten; eine Verschiedenheit der Urtheile aber würde die geehrte Kammer gewiß nicht wünschenswerth finden. Präsident Braun? Wünscht sonst noch Jemand hier über das Wort? Abg. Joseph: Daß der vorliegende Gesetzentwurf eine Verschärfung der Strafe enthalt, geht ganz deutlich aus §.3 und aüs den darauf folgenden Paragraphen, welche sich auf §. s stützen, hervor. Wenn nach der frühem Gesetzgebung ein Verbrecher bei der Zusammenrechnung der Strafe, anstatt daß er nach der jetzigen Gesetzvorlage mit vier Monaten Arbeits hausstrafe statt einem Jahre Gefängniß belegt werden soll, blos mit drei Monaten Arbeitshausstrafe, anstatt eines Jahres Ge- fängniß angesehen wurde, so ist das nicht eine scheinbare Straf verschärfung, sondern eine wirkliche, eben so wirklich, wie, was ich mir nicht nehmen lasse, vier etwas mehr und schärfer ist, als drei. -Wozu soll dieser Paragraph eigentlich dienen, wenn man nicht dieser Strafverschärfung rückwirkende Kraft beilegen wollte, wenn man sie nicht als eine Strafverschärfung aner kennte? Denn wäre es nicht so, so würde darüber kein Zweifel bei den Gerichten obwalten können, daß Verbrechen, die vor dem jetzigen Gesetze begangen worden sind, nicht nach dem jetzigen Gesetze, sondern nur nach den frühem gesetzlichen Be stimmungen beurtheilt und bestraft werden können. Dies ist so allgemein feststehenderRechtsgrundsatz, daß an einen Zweifel über denselben zu denken, eine besondere Absicht mit diesem Pa ragraphen vorauszusetzen nöthigt. Es ist aber gewiß um so bedenklicher, diesem Gesetze rückwirkende Kraft beizulegen, da sich die Strafgesetzgebung noch auf die Fiction gründet, daß Jeder die Gesetze kennen kann und muß und sich bei seinen Handlungen nach dieser Kenntniß zu richten hat. Zu der Zeit, wo das Verbrechen begangen worden ist, konnte der Verbrecher nur die damaligen gesetzlichen Bestimmungen kennen, nicht die jetzt beliebten, und sich nicht nach solchen Bestimmungen rich ten, die erst später gegeben worden sind. Durch solche, durch Gründe der Notwendigkeit gar nicht gerechtfertigte Gesetzes veränderungen überhaupt, wie die vorliegende, wird jene Fiction sine immer schwerere und unbilligere Zumuthung. Abg. Iani: Eine Strafverschärfung kann ich hierin nicht erkennen. Der Verbrecher hat doch nur die angedrohte Strafe im Auge gehabt; wenn also die Strafe den Umstanden nach in eine andere Strafart verwandelt werden muß, so bleibt es doch immer nm jene Strafe, die ihn von dem Verbrechen ab schrecken konnte, und er hat sich nicht zu beschweren, voraus gesetzt, daß der Maßstab der Verwandlung nur immer ein ge rechter bleibt. Abg. V. Schaf fr ath; Es ist em allgemeiner Rechts grundsatz, daß em jedes Gesetz eine rückwirkende Kraft nicht habe; das ist Regel. Ausnahme davon giebt es nur eine einzige, nämlich die: Wenn ein Strafgesetz milder ist, als ein anderes, welches zu der Zeit galt, wo das Verbrechen begangen worden ist, so hat dies mildere Gesetz eine rückwirkende Kraft. Allein dies ist die einzige Ausnahme. Nun wird gewiß Niemand und auch der Herr Königl. Commissar nicht behaupten wollen, daß das vorliegende Gesetz ein milderes sei, als das bisherige Recht des Criminalgesetzbuchs. Mag es auch nicht schärfer sein, se ist es doch auch nicht milder. Nun da tritt die allgemeine Regel ein, daß es nicht rückwirkende Kraft hat, daß folglich das Gesetz anzuwenden ist, welches zu der Zeit, wo das Ver brechen begangen worden ist, in Geltung stand. Warum also hier eine Ausnahme von dem allgemeinen Rechtsgrundsatze, daß ein Gesetz rückwirkende Kraft nicht haben soll, machen? Dazu habe ich besondere Gründe auch vom Königl. Herrn Commissar nicht gehört, welche eine rückwirkende Kraft dieses Gesetzes nothwendig machen. Mögen die von mir vorhin an geführten Gründe nicht richtig sein, mag das vorliegende Gesetz keine Verschärfung der Strafe enthalten, aber ein Grund dafür, daß das vorliegende Gesetz eine rückwirkende Kraft haben müsse, ist nicht angeführt worden. Aber eine Ausnahme von der all gemeinen Rechtsregel zu machen, das wird «die geehrte Kammer gewiß nicht thun, zumal da es mindestens zweifelhaft ist, ob nicht das Gesetz wirklich eineVerschärfung des bisherigen Rechts enthalte, was ich noch fortwährend behaupte. Der Abgeord nete Joseph hat vorhin angeführt, daß dieses Gesetz wirklich schärfere Bestimmungen enthalte, eben so wirklich, als 3 und 4 verschiedene Zahlen sind. Es ist ferner gewiß, daß, wenn auch nicht die Strafe einzelner Verbrechen dadurch verschärft wird, doch die zusammentreffenden Strafen mehrerer Verbrechen unbedingt verschärft werden. Wenn der Abgeordnete Jank meinte, der Verbrecher habe hier nur die angedrohte Strafe im Auge gehabt, folglich könne er sich nicht über die Erhöhung mehrerer Strafen für mehrere Verbrechen bei deren Zusammen rechnung beschweren, so gebe ich ihm das in Bezug auf ein zelne Verbrechen und deren Strafen zu, aber wenn ein Ver brecher bereits zwei Verbrechen begängen hat, und er begeht noch ein drittes, so hat er einegeringere Strafe erwarten müssen, als ihn jetzt trifft. Im Uebrigen kommt es nicht darauf an, ob die Strafe den Verbrecher, wie der Abgeordnete Jani meinte,' abschrecke, sondern ob sie gerecht ist. Unserer Strafgesetz gebung liegt nicht die strafrechtliche Theorie der Abschreckung zum Grunde, sondern die der Gerechtigkeit. Gerecht scheint mir aber nur das zu sein, was der allgemeinen Rechtsregel ent spricht, nicht aber eine Ausnahme davon. Staatsminifter v. Könneritz: Der Satz, den der geehrte Abgeordnete aufstellte, daß man einem Gesetze keine rückwirkende Kraft geben könne, ist vollkommen zuzugestehen, das heißt für den Richter, wenn er das Gesetz anwe.ndst. Mein ob der Gesetzgeber einem Gesetze rückwirkende Kraft auf schon vorher gegangene Khatsachen beilegen wolle, das wird immer Befug- mß der Gesetzgebung bleiben müssen, wie auch bei vielen Ge-
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