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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 132. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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chen, ich will diesem Danke nicht vorgreifen. Es ist ferner unter mehrern wundersamen Grundsätzen, die aufgestellt wor den sind, an die Spitze gestellt worden, der Mann habe nicht Schuld, daß er den Schaden erlitten. Ich gehe nicht darauf ein, daß man über die Verschuldung doch dadurch in Gewiß heit gesetzt werden muß, wenn Einer ein Grundstück kauft und wird ihm gesagt, er habe keine Concession, wenn ihm gesagt wird, er habe auch keine persönliche Concession zu erwarten, und wenn er dennoch kauft, jede Warnung zurückweist, so glaube ich, kann man ihn von aller Schuld nicht freisprechen. Er hat es gewußt, es ist ihm nicht verschwiegen worden, welche Bedenken da obwalten. Der geehrte Abgeordnete V. Schaff rath hat unter mehrern Ideen nun auch noch die aufgestellt, der Stadtrath zu Dresden habe deshalb eine Entschädigung, die ohne Recht und Gerechtigkeit durch die Verwaltung zu be fehlen sei, zu leisten, weil er gestattet habe, daß die Antonstadt angebaut und die Alaungaffe mit Hausern versehen werde. Ich glaube kau.m, daß Jemand in der Kammer sich finden wird, der diese Ansichten theilt,und einen Ort verantwortlich macht, wenn Hauser darin gebaut werden. Das geht zu weit. Es ist von dem Ministerium des Cultus schon angedeutet worden, daß die Verhältnisse, wie sie hierorts vorhanden sind, nicht ge nau bekannt sind. Da muß ich dieser Ansicht beipflichten, und kann sie nur bestätigen, indem der Herr Referent meinte, daß Friedrichstadt unter Stadtgerichtsbarkeit gehöre, während alle Einwohner Dresdens wissen, daß Friedrichstadt unter dem Amte steht. Also was daher genommen wird, kann nicht an gezogen werden. Ferner ist der Seifensiederei Erwähnung geschehen. Da muß ich allerdings bemerken, daß darüber- Localverfügungen bestehen, daß die Bestimmung stattfindet, daß Seifensieder in der Stadt nicht sein sollen, und in Folge der Bedenken, die darüber erhoben worden, sind die Seifensieder in die Vorstädte gewiesen worden. Es hat auch der Herr Referent geglaubt, wenn den gesetzlichen Bestimmungen noch Gewohnheiten beigefügt wären, so wäre ein Recht da. Ich glaube das nicht. Es müssen Bestimmun gen, wie sie vorhanden sind, auch mit ausgenommen werden, und darauf beruht, daß einer solchen Anlage, wie eine Flußsiederei ist, die Concession gegeben werden muß. Wäre er berechtigt ge wesen, ohne Concession, so bedurfte es des Nachsuchens nicht. Nun ich weiß in der That nicht, was ich noch sprechen soll, um den Satz, der sich von selbst versteht, noch weiter zu verfolgen, den Satz, daß Niemand durch ein Machtgebot, durch den Cabi- netsact einer Verwaltungsbehörde könne angehalten werden, nur das Mindeste zu geben. Es muß das Alles durch den Rechtsweg gehen. Und nun', was ist in der Sache zu thun? Daß der Mann zu beklagen ist, glaube ich; daß er es theilweise verschuldet hat, glaube ich auch; daß er dadurch in's Unglück gekommen ist, will ich auch glauben. Ist das aber ein Grund, um Entschädigungsansprüche zu rechtfertigen? Da würde man zu weit gehen. Za man ist noch weiter gegangen. Man hat gesagt, das ganze Verfahren müsse von Anfang bis zu Ende cassirt werden. Ich glaube aber, die Verwaltungsbehörde hat U. 132. in ihrem vollenRechte gehandelt, wenn sie seine Entschädigungs ansprüche ver rechtlichen Erörterung überließ, und ich glaube, daß der Mann besser daran wäre, wenn er diesen nachgelassenen Rechtsweg betritt, als wenn hier das Gutachten der Deputa tion angenommen wird. Es ist ihm der Rechtsweg gegen die nachgelassen worden, gegen welche er sich damit fortzukommen getraut, wie es irssder Ordnung ist. Die Deputation aber weist ihn an die Stadtcommun Dresden. Nun will ich einmal an nehmen, ich halte es aber nicht für Möglich, daß das Gutachten, wenn es von der Kammer genehmigt wird, ich will es nicht be sorgen, von der hohen Staatsregierung berücksichtigt werden sollte, so würdekman dadurch, daß die Stadt Dresden in An spruch genommen würde, den Stadtrath ungehört verdammen; so weit kann man aber nicht gehen; gehört muß er doch werden. Wenn er es aber ablehnt, so geht ihm der Anspruch, den er noch vielleicht haben könnte, verloren, während, wenn er die Anlei tung der Verwaltungsbehörde befolgt und den Rechtsweg be tritt, ihm dieser bleibt. Ich kann mich nicht von der Überzeu gung trennen, daß, wenn jemals eine unzulässige Beschwerde der Kammer vorgelegen hat, es gerade diese ist, und doppelt un zulässig, wennssie mit dem Gutachten schließt, daß man die Ver- faffungsurkunde verleugnen, daß man der Staatsregierung an- rathen soll, daß sie im Verwaltungswege etwas thue, was nach meiner Ansicht nur im Rechtswege verlangt und erlangt werden kann. Staatsminister v. Nostitz-Wallwitz: Den vom Herrn Vicepräsidenten erwähnten Dank drücke ich sehr gern aus; denn derausgesprocheneLadelisteinneuerBeweis, daß es der Staats regierring bei dem besten Willen nicht immer möglich ist, es allen Leuten recht zu machen. Abg. Sachße: Der gegenwärtige Fall gehört allerdings zu denjenigen, welche bei mir auch Theilnahme erweckt haben. Diese Theilnahme wurde durch das, was gegen dieBeschwerde vorgebracht worden ist, in einiger Beziehung gemindert, aber sie ist dcmungeachtet nicht geschwunden, obschon ich gleich vom Anfänge fand, es sei dem Anträge der geehrten Deputation, daß Petent auf dem Verwaltungswege zum Ersatz seines Scha dens gelangen sollte, nicht beizupflichten. Schon das erste Gutachten des l>. Kuhn und das ganze Verfahren, welches darauf gebaut worden ist, scheint mir nicht begründet. Es ist darin gesagt: „daß er in Erwägung, daß bei Bereitung des Flusses ein bedeutender übler Geruch für die Umgebung verbrei tet und dadurch die Luft verunreinigt werde, das Etablissement an dieser Stelle nicht für rathsam, ja vielmehr als nothwendig erachte, daß diese Siederei von den Gebäuden entfernt und in einer freien Stelle angelegt werde," Es ist davon, daß das Etablissement der Gesundheit schädlich sei, in diesem Gutachten kein Wort enthalten, sondern man kann nur aus dem Schlüsse allenfalls abnehmen, daß dies der Stadtbezirksaxzt gemeint hat; er spricht blos vom Übeln Gerüche und von verunreinigter Luft. Allein es giebt Städte, wo die Luft so verunreinigt ist, daß man von da nach wenigen Stunden mit schmutziger Wäsche und von Kohlenruß und Asche beschmutztem Gesicht und Hän- 3
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