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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 153. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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setzen ausdrücklich bestimmt worden ist. Vollkommen kann das Ministerium auch den Satz anerkennen, daß man einem Härtern Strafgesetze in der Regel keine rückwirkende Kraft beizulegen Habe, allein mit der "Bedeutung, daß man nicht eine höhere Strafe, als das zeitherrge Gesetz bestimmt, auf ein schon früher begangenes Verbrechen anwende, und das ist auch im Schluß sätze des §. 11 angedeutet. Hier handelt es sich aber nicht um Feststellung neuer Strafen auf dieses oder jenes Verbrechen, sondern nur ums eine Erklärung über die Vollstreckung der Strafe, wenn zwei verschiedene Strafarten Zusammentreffen. Es soll hier, wie schon bemerkt worden ist, für das Verbrechen selbst keine höhere Strafe bestimmt werden. Präsident Braun: Darf ich mir eine Frage an die hohe Staatsregierung erlauben? Zn diesem Paragraphen heißt es im ersten Satze: „Die in diesem Gesetze enthaltenen Bestim mungen sind auch auf solche Verbrechen anzuwenden, welche Vor der Bekanntmachung desselben begangen worden sind." Im zweiten Satze heißt es: „Ist jedoch in der deshalb anhän gigen Untersuchung bereits ein Erkenntnrß publicirt, so kommen sie in zweiter Instanz nur in so weit zur Anwendung, als da durch nicht eine Verlängerung der in erster Instanz überhaupt erkannten Freiheitsberaubung herbeigeführtwird." Nun scheint mir noch ein dritter Fall möglich zu sein, für den ich eine Be stimmung vermisse, nämlich es kann ein Verbrechen bereits in Untersuchung gezogen, aber ein Erkenntniß nicht gefällt worden sein. Welche Bestimmung würde da als anwendbar anzuneh- rnensein? König!. Commiffar v. Krug: In diesem Falles würde wohl unzweifelhaft der erste Satz des §. 11 in Anwendung zu Dringen sein. Zn erster Instanz ist durchgängig nach diesem Gesetze zu erkennen. Abg. 0. Haase: Ich wollte zum Lheil dasselbe sagen, was bereits der Herr Zustizminister auf die Ausstellung gegen diesen Paragraphen entgegnet hat. Nämlich in so fern man Hier nur die Geltung der Verschiedenen Strafarten gegen ein ander bestimmt, ist von der Feststellung einer neuen Strafe, Bon einer Verschärfung der bereits geordneten Strafe nicht die Rede. Allein eine große Ungleichheit im Rechtsprechen würde daraus entstehen, wenn die Richter nach Publication dieses Ge setzes noch darauf Rücksicht nehmen wollten, ob das Verbrechen Vor dessen Publication begangen worden sei. Und eben, um diese Gleichheit im Rechtsprechen herbeizuführen, muß, wenn die Geltung der Strafen zu einander einmal durch das Gesetz ausgesprochen worden ist, dieser Ausspruch ohne jenen Unter schied Platz ergreifen. Abg.v. Schaffrath: Ich habe nicht behauptet, daß der Gesetzgeber die rückwirkende Kraft eines Gesetzes nicht aus sprechen könne, denn er kann Alles; ob es aber gerecht ist, ist sine anders Frage. Abg. Joseph: Die Frage, ob die gesetzgebende Gewalt einer Strafbestimmung eine rückwirkende Kraft beilegen könne, hat, wieMon bemerkt worden ist, nicht Vorgelegen; aber eine andere Frage ist die, ob sie sich bewogen finden könne, es bei einem einzelnen Gesetze zu thun, und insbesondere, ob, wenn sie es thut, nicht der Grundsatz der Gerechtigkeit Verletzt wird. Wohin würde das übrigens führen, wenn dielgesetzgebende Ge walt eine nachwirkende Kraft so ohne alle dringende Noch den Strafbestimmungen beilegen wollte? Za, ich möchte, wenn ich dies bedenke, bezweifeln, daß selbst eine gesetzgebende Gewalt eine solche Macht besitze und ausüben dürfe in einem Rechts staate. Ein Vergehen, welches jetzt vielleicht nur mit einem Verweise bestrastjwerden könnte, könnte nach jenem Grundsätze vielleicht in den nächsten Lagen mit der Todesstrafe belegt wer den, oder ein Verbrecher, welcher in der Untersuchung bereits die gebührende gesetzliche Strafe zuerkannt erhalten, könnte, ehe er sie verbüßt, dann durch die gesetzgebende Gewalt noch mit einer zehnmal Hartern Strafe belegt werden, welche er zu der Zeit nicht im entferntesten voraussehen konnte, wo er zu der That hingerissen wurde, bei deren Begehung ihm ein ganz anderes Strafgesetz entgegenstand. Wenn übrigens, wie der Abgeord nete Jani meinte, dem Verbrecher zu der Zeit, als er die ver brecherische Lhat beging, die Strafe, die darauf gesetzt ist, , vor schweben und er diese kennen mußte, so ist auch gewiß, daß er die gesetzliche Bestimmung über die Zusammenrechnung mehrerer verwirkter Strafen, insbesondere, daß ein Jahr Ge- sängniß nur in drei Monate Zuchthausstrafe verwandelt wird, aber nicht vier Monaten gleich gilt, ebenfalls gekannt hat, das Eine war eben so gesetzlich, wie das Andere. Präsident Braun: Wünscht sonst noch Jemand das Wort? Wo nicht, so erkläre ich die Debatte für geschlossen und der Herr Referentchat das Schlußwort. Referent Abg. Sch äff er: Die Ansicht, welche idie De putation bestimmt hat, diesem Paragraphen ihre Zustimmung zu ertheilen, ist zuletzt auch noch vom Abgeordneten v. Haase zu erkennen gegeben worden, und ich kann daher darüber hin- weggehen. Ich bemerke nur noch, daß diese Bestimmung der Publicationsverordnung entspricht, in deren Gemäßheit das Criminalgesetzbuch bekannt gemacht wurde und welche ebenfalls unter ständischer Zustimmung erlassen worden ist. In dieser Publicationsverordnung heißt es auch, daß die Bestimmung des Criminalgesetzbuchs auf alle diejenigen Verbrecher, welche bei der Publication des Criminalgesetzbuchs in Untersuchung waren, Anwendung leiden sollte, und es dürfte daher die Be stimmung dieses Paragraphen ganz der Bestimmung entspre chen, welche damals erlassen wurde, als das Criminalgesetzbuch in das Land erging. Die Deputation empfiehlt daher noch mals die Annahnw dieses Paragraphen. Abg. v. S ch a ffrs th r Zur Berichtigung einer Thai- fache. Die fragliche Bestimmung in derBewrdrmng zurPubli- cation des Criminalgesetzbuchs (ich habe sie nicht gleich bei der Hand), die der Herr Referent ansührte, muß ich unbedingt bestreiten. So allgemein lautet sie nicht.
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