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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 153. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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„Die in §. 19,21, 23 unter 2. des Militairstrafgesetz- Luchs gegebenen Vorschriften über die disciplinelleBe- handlung der mit Militairarbeitsstrafe ersten Grades, mit strengem Arrest und mit mittlerm Arrest Belegten werden in so weit abgeändert, daß Lei den Militair- strafarbeitern die Anlegung der eisernen Beinfessel weg fällt, sie auch drei Lage nach einander warme Kost und erst den vierten Lag nur Wasser und Brod erhalten, die mit strengem und mittlerm Arrest Bestraften aber einen Lag um den andern nur mit Wasser und Brod beköstigt werden. Den Sätzen unter I. III. IV. V. und VI. hat aber die erste Kammer nicht beigepflichtet, selbige vielmehr abgelchnt. Die selbe hat es nämlich bedenklich gefunden, den Grundsatz der suc- cessiven Strafverbüßung in Hinsicht auf Militairstrafen ein treten zu lassen, dies aus dem Grunde, da sie der Ansicht ist, -aß eine kurze, wenn auch verschärfte Dauer dieser Strafen sowohl im Interesse der militärischen Dienstleistung, als der Bestraften selbst liege, übrigens aber noch zu berücksichtigen sei, -aß, wenn man den zeitherkgen Grundsatz der Verwandlung -er Strafen beibehalte, seltener, als bei der Annahme der succes- siven Verbüßung bei zusammentreffenden MilitairarLeitsstra- fen verschiedener Grade das im §. 29 vorgeschrr'ebene Maximum von vier Jahren überschritten werde, in welchem Falle nach §. 21 auf Zuchthausstrafe zweiten Grades überzugshen wäre. Dann aber auch hat die erste Kammer, namentlich den Sätzen unter IV. und V., nicht beigestimmt, um deshalb, weil dieselben bereits bestehende Bestimmungen enthielten, deren Wiederho lung es nicht bedürfe. Die Deputation erkennt die Nothwendigkeit des Satzes unter II. als eine Folge der in dem Crimrnalgesetzbuche zu tref fenden Abänderungen, so wie die Zweckmäßigkeit der Bestim mungen des Satzes unter VII. in der von der ersten Kammer erwählten Fassung an. Damit aber, daß die übrigen Sätze ab zulehnen wären, auch wenn dieselben bereits bestehende Vor schriften enthalten, hat sich die Deputation nicht einverstanden erklären können, und vermag daher eben so wenig anzurathen, dem Beschlüsse der ersten Kammer beizutreten. Sie erachtet es nämlich nichtals zweckmäßig, bei den Militairstrafen ein ande res Princip unterzulegen, als bei den gemeinen Strafen, und wenn man bei den letztem in der Hauptsache das der successiven Verbüßung annimmt, bei den Militairstrafen wieder ein anderes ein treten zu lassen; vielmehr erscheint es der Deputation gerade als Vorzug, wenn die Gesetzgebung bei beiden Arten ein und derselbe Grundsatz durchdringt. Die Deputation findet auch die hervorgehobenen Gründe nicht ausreichend, die Ansicht der ersten Kammer zu rechtfertigen. Uebte die Einschlagung und Verfolgung des Grundsatzes der successiven Verbüßung einen so nachtheiligen Einfluß auf die Dienstverhältnisse, so würde die Staatsregierung, die hierin unstreitig als der zuverlässigste Beurtheiler anzusehen ist, selbst die Bedenken zu erkennen ge geben haben und auf ein neues Princip nicht eingegangen fern, sondern für Beibehaltung des zeitherigen Systems der Straf verwandlung sich erklärt haben. Dann aber auch laßt sich der Grund, welcher für die Beibehaltung des zeitherigen Systems annoch hervorgehoben und von dem Interesse des Bestraften entlehnt worden ist, mit demselben Rechte auch auf die gemei nen Strafen, auf Personen, die dem Militairstande nicht ange hören, anwenden, da, wie bereits erwähnt, -die meisten Ver brecher die Größe des Uebels der Strafe mehr in der Zeitdauer -er Freiheitsberaubung, als in der Höhe des Grades der Strafe finden. Die Deputation kann daher nicht anrathen, in Beziehung auf die Militairstrafen von einem andern Gesichtspunkte aus zugehen, und denselben ein anderes Princip unterzulegen, sie achtet die Gleichförmigkeit der Grundsätze unter beiden Arten der Strafen so hoch, daß sie es als einen Uebelstand der Gesetz gebung erkennen würde, verschiedene Grundsätze aufzustellen und einzuführen. Was nun die Entschließung über die Beilage 6. anlangt, so ist die Deputation der Ansicht, daß es einer besondern Ab stimmung über die einzelnen Sätze, welche zwar in der ersten Kammer erfolgt ist, dennoch nicht bedürfen werde, sondern daß es ausreiche, die Zustimmung zu den sammtlichen in der Bei lage unter 0. aufgestellten Sätzen mit Berücksichtigung der ver änderten Fassung des Satzes unter VII. im Allgemeinen zu er klären, so wie die der Staatsregierung zu ertheilende Ermächti gung auszusprechen, alle diejenigen Bestimmungen des Gesetz entwurfs, über welche eine Vereinbarung zwischen den gesetz gebenden Gewalten erfolgt ist, auch auf die Strafgesetzgebung des Militairs Anwendung finden zu lassen. In einem solchen Beschlüsse sich zu einigen, erscheint um so zweckmäßiger, da die Staatsregierung beabsichtigt, die im Militairstrafgesetzbuche zu treffenden Abänderungen durch eine Verordnung festzustellen, und hierzu die Ermächtigung durch die Ständeversammlung, welche die erste Kammer auch bereits ausgesprochen hat, beantragt. Die Deputation empfiehlt daher der Kammer folgenden Beschluß: nicht nur die Zustimmung zu den sämmtlichen in der Beilage unter 0. aufgestellten Sätzen, und zwar, was den Satz unter VII. anlangt, in der Fassung, wie solchem von der ersten Kammer beigetreten worden ist, zu er klären, sondern auch die hohe Staatsregierung zu er mächtigen, alle diejenigen Bestimmungen des mittelst Allerhöchsten Decrets vom 29. September vorgelegten Gesetzentwurfs, die bei dem Zusammentreffen verschie denartiger Freiheitsstrafen und bei der Strafverwand lung zu befolgenden Grundsätze betreffend, über welche die Staatsregierung und hie Ständeversammlung sich vereinbart haben, auch auf die Militairstrafgesetzgebung Anwendung leiden zu lassen, und zu dem Ende die im Militairstrafgesetzbuche zu treffenden Abänderungen durch eine zu erlassende Verordnung, in welcher der ständischen Zustimmung zu gedenken iss, festzustellen. Präsident Braun: Wünscht Jemand darüber zu spre chen? Der Antrag der Deputation befindet sich auf Seite 444 des Berichts. Er ist so eben vorgetragen worden, und ich glaube deshalb einer nochmaligen Vorlesung desselben überhoben zu sein. Wenn Niemand darüber spricht, so frage ich: Nimmt die Kammer den von der Deputation empfohlenen, Seite 444 des Berichts befindlichen Antrag an? — Einstimmig Ja. Präsident Braun: Wir haben nun noch mittelst Na mensaufrufs abzustimmen. Die Frage ist die: Nimmt die Kammer den vorliegenden Gesetzentwurf, die bei dem Zusam mentreffen verschiedenartigerFreiheitsstrafen und bei der Straf verwandlung zu befolgenden Grundsätze betreffend, nebst den dabei beschlossenen Zusätzen, Abänderungen und Anträgen an?
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