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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 132. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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den zurückkommt, aber der Gesundheit ist sie deshalb nicht schäd lich; daß man die Anstalt wegbringen will, weil sie einigen Dunst verbreitet, der der Gesundheit nachtheilig sei, scheint mir mcht begründet. Nach eingezogener Erkundigung ist das, wie auch die von Burschen beigebrachten drei Zeugnisse bestätigt haben, keineswegs der Fall; für die Arbeiter kann der scharfe Geruch wegen der Nähe durch Einathmung in Verlaufe von Jahren vielleicht einigen Nachtheil bringen, allein nicht in eim'ger Entfernung, wo er unschädlich sich nur unangenehm macht, was die Schuld der Anbauer selbst ist, welche der Fabrik za nahe gerückt sind. Die städtischen Gerechtsame können nicht bestritten werden, sie sind auch vom Herrn Vicepräsidenten be reits sattsam für die Stadt Dresden vertreten worden. Allein vor 20 Jahren konnte nicht geahnet werden, daß dort ein neuer Stadttheil entstehen würde; ob derselbe unter das Justizamt Dresden oder unter, den Stadtrath gehört, kann ziemlich gleich sein, obwohl/ daß er unter das Justizamt gehört, mehr für die ländliche Eigenschaft und dafür spricht, daß er nicht als ein zur Stadt gehöriger Theil des Grund und Bodens anzusehen, son dern daß er als einländlicher Grundbesitz zu beurtheilen. Wenn aber ein Stadttheil dahin verlegt worden ist, so liegt auf der Hand, daß den dortigen Grundbesitzern nicht ohne weiteres zu- gemuthet werden kann, sich in die Verhältnisse einer Stadt zu fügen. Wenn die Administrativjustiz vom Kreisamte dem Stadtrathe übertragen wurde, so kann dies das Verhaltniß ebenfalls nicht ändern. Der Eigenthümer der Alaunfluß siederei war in vollem Rechte, wenn er dieselbe fortbetrieb, und er konnte nur durch eine Entschädigung dahin gebracht werden, sie zu verlegen. Davon geht auch die Kreisdirectionsverord- nung von 1838 aus, wiewohl sie für ihn noch anders und be stimmtet hätte gefaßt werden mögen. Der Eigenthümer hatte allerdings sogleich den Rechtsweg einschlagen, und sich nicht auf verschiedene Weise im Streiteherumbewegen undsich Kosten zuziehett sollen. Ob er diese Kosten irgend wie wird ersetzt erhalten können, das bezweifle ich sehr, weil er auf die Erörte rung im Rechtswege aufmerksam gemacht worden ist, aber den noch gegen die polizeilichen Vorschriften gehandelt hat. Mein der Rechtsweg muß ihm wohl offen bleiben, und der Weg der Verordnung kann keineswegs eingeschlagen werden. Ich stimme daher ganz dem bei, was in dieserBeziehung gegen das Deputationsgutachten vorgebrücht worden ist, und es fragt sich nur, wenn das Deputationsgutachten von der Kammer nicht genehmigt werden sollte, ob es nicht zu wünschen wäre, daß wenigstens irgend ein Beschluß darauf gefaßt würde. Es wäre derselbe kein anderer, als dieser, daß man den Petenten, wie schon früher oft geschehen, und auch in den von der vierten Deputation auf Beschwerden erstatteten Berichten der Antrag gestellt worden ist, auf den Rechtsweg verweise. Zu dem Ende schlage ich vor, wenn der Antrag der Deputation nicht von der Kammer genehmigt werden sollte, den Petenten auf den Rechtsweg gegen denjenigen oder diejenigen, gegen welche er sich fortzukommen getraue, zu verweisen. Mancherlei Aus flüchte werden wohl möglich sein, und selbst der Rechtsanwalt wird zweifelhaft sein, gegen wen er die Klage anstellen soll, ob zunächst gegen den Stadtrath oder gegen den betreffenden Stadttheil oder wohl auch gegen den Staatssiscus. Die Sache h.at verschiedene Seiten und der Ausgang selbst ist un gewiß, daher man dem Petenten, der durch zufällige Umstände ohne sein Verschulden in diese Lage gekommen ist, sein Be dauern nicht versagen kann. Präsident Braun: Wünscht der geehrte Abgeordnete, daß sein Vorschlag als ein Antrag angesehen werde? Abg. Sachße: Ja, für den Fall, daß das Deputations gutachten nicht angenommen wird. Präsident Braun: Der Antrag des Abgeordneten Sachße lautet: „Petenten wegen seiner Schädenansprüche auf den Rechtsweg gegen den- oder diejenigen, gegen welche er sich damit fortzukommen getraue, zu verweisen," Der Antrag ist eventuell gestellt, wenn das Deputationsgutachten nicht Annahme finden sollte. Ich habe nun zu fragen: ob die Kammer den Antrag des Abgeordneten Sachße Unterstützt? — Er erhält ausreichende Unter stützung. Abg. Hensel (aus Bernstadt): Der Vorschlag des letzten geehrten Sprechers, den Petenten für den Fall, daß der Antrag der Deputation nicht Annahme finden sollte, auf den Rechts weg zu verweisen, scheint mir ein Ausweg, den der Petent an und für sich gefunden haben würde, ohne daß er sich an die Kammer zu wenden brauchte. Denn es versteht sich von selbst, die mittlere Verwaltungsbehörde hat in der Verordnung den Petenten auch bereits dem gemäß beschieden. Auch von dem Herrn Vicepräsidenten wurde der Satz ausgesprochen, daß es. besser gewesen sei, der Petent hatte sich auf den Rechtsweg be geben, als an die Kammer gewendet; und überhaupt wurde das von der Deputation eingeschlagene Verfahren vielfach ge- mißbilligt. Meine Herren! Es ist gewiß ein sehr schwieriges Geschäft, wenn eine Deputation von der Kammer beauftragt wird, die Beschwerden der Staatsbürger zu prüfen; ja es ist dies wohl das schwierigste Geschäft, was irgend einer Deputa tion zu Eh eil werden kann. Von diesem Gesichtspunkte aus wird man das Verfahren der Deputation betrachten müssen, wenn man ihr Gerechtigkeit widerfahren lassen will. Es ist gerade für diese Deputation oft sehr schwierig, geeignete An träge zu stellen, weil oft die Formulirung derselben auf viele Hindernisse stoßen läßt, wenn auch die Deputation in mate rieller Hinsicht ihre Ansichten gehörig begründet hat. Diese Bemerkung läßt sich auch auf den vorliegenden Antrag an wenden. Um noch einmal auf eine Äeußerung des Herrn Vicepräsidenten zurückzukommen, welche den geehrten Abge ordneten 0. Schaffrath betrifft, so habe ich sehr genau die Rede desselben verfolgt, habe aber keineswegs gehört, daß er ein Be dauern darüber ausgesprochen hätte, daß die Deputation zu gelind gegen die Staatsregierung gewesen sei. Ich glaube mit Bestimmtheit von ihm gehört zu haben, die Deputation habe diesen mildern Ausweg bei ihrem Anträge gewählt, um die Kammer für denselben zu gewinnen, wenigstens war dies
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