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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 154. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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nungshlatt Seite 105) enthält, die Abwartung von Rechtster- minen zu gestatten. Auch ist zu 3 dem Anträge, auf dem Verordnungswege auch den Administrativbehörden die Befolgung der gegen unbefugte Ad- vocatur bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eknzuschärfen, durch Erlassung der Verordnung vom 28. April 1845 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 79) entsprochen worden. Im Uebrigen wollen zu 4 Se. Majestät seiner Zeit eine Advocatenordnung bearbeiten lassen. Dagegen hat zu 1 der Antrag, allen Rechtscandidaten, nach Ablauf einer gewissen Zeit, die volle Ausübung der advocatorischen Praxis zu gestatten, wie schon in dem Landtagsabschied all II. 1 ange deutet worden, keine Genehmigung finden mögen, da die Zu lassung einer unbeschrankten Zahl von Advocaten und die hier aus zu besorgende Ueberfüllung des Advocatenstandes minde stens, bevor nicht gleichzeitig auf andere Weise den hieraus etwa möglicherweise entstehenden Nachtheilen vorgebeugt wird, man- nichfache Bedenken erregt, auch durch das Aufgeben der seithe rigen Vorschrift der künftig nach dem Anträge sä4 zu treffenden organischen Einrichtung leicht vorgegriffen werden würde. Die Deputation-sagt hierüber: Zu den einzelnen Punkten des Allerhöchsten Dekrets hat die Deputation Folgendes zu bemerken: Zu I. Die ständische Schrift vom 19. August 1843, die zu ver bessernde Stellung der Rechtscandidaten und des Advocaten standes betreffend (Landtagsacten 1843, I. Abth. 2. Bd. S. 605), enthielt das Ersuchen: „1) daß alle Rechtscandidaten nach Ablauf dreier Jahre von bestandenem Facultätsexamen an gerechnet, dafern sie in der Zwischenzeit bei einer Prüfung ihre Befähigung nachge wiesen haben, sofort immatricglirt und ihnen die volle Aus übung der advocatorischen Praxis gestattet werden möge; 2) in Erwägung zu ziehen, ob und in wie weit den Rechts candidaten die Vertretung ihrer Principale bei Terminen nach- zülaffen sei, auch der darauf bezüglichen Allerhöchsten Entschlie ßung im Verordnungswege Anwendung zu verschaffen; 3) auf dem Verordnungswege den Administrativbehörden die Befolgung der gegen unbefugte Advocatur bestehenden ge setzlichen Bestimmungen einzufchärfen und endlich 4) bei Organisation der Gerichtsverfassung und Proceß- gesstzgebung einen Gesetzentwurf über Advocatenordnung, unter sorgfältiger Erwägung der Mittel, wodurch eine bessere Stellung des Advocatenstandes in den angedeuteten Beziehun gen zu bewirken, der Ständeversammlung vorzulegen." Der erste dieser Anträge, gerichtet auf die Admission der Rechtscandidaten zur advocatorischen Praxis nach einem be stimmten Zeitraum, wird hier eben so wenig, als die im Aller höchsten Decrete darauf sich beziehende Erwiderung in weitere Berathung zu bringen sein, da der hohen Kammer auf diesem Landtage unter Nr. 161 der Registrande bereits eine erneuerte Petition von 103 Rechtscandidaten aus Leipzig, Dresden und Zittau wegen schnellerer Zulassung zur Advocatur zugegangen, darüber in beiden Kammern Beschluß gefaßt und die ständische Schrift bereits Massen worden ist. Den Anträgen unter 2 und 3 ist durch den Erlaß der im Allerhöchsten Decrete angeführten Verordnungen vom 24. IM und 28. April 1845 entsprochen, weshalb dieselben für erledigt zu erklären sein werden. Dem vierten Anträge der obgedachten Schrift endlich, die Abfassung einer Advocatenordnung betreffend, ist die Zusage seiner Gewährung zu Theil geworden. Nach der Ansicht der Deputation wird hierbei um so mehr Beruhigung zu fassen sein, als die vorige Ständeversammlung selbst die Vorlegung des Entwurfs emer Advocatenordnung der Zeit Vorbehalten zu sehen wünschte, wo die zu erwartende allgemeine Neugestaltung der Gerichtsverfassung und Proceßgesetzgebung eine vollständige Erwägung der einschlagenden Verhältnisse erfordert und er möglicht. Abg. v. Schaffrath: Zuvörderst bedaure ich, daß der Vorstand des Justizministeriums wahrscheinlich durchdringende Geschäfte verhindert ist, schon bei diesem Punkte den Verhand lungen beizuwohnen; allein ganz und gar kann auch das nicht hindern, in Bezug auf Punkt 4 meine von derDeputation ab weichende Meinung zu erklären. Dieselbe will nämlich dm 4. Punkt unter I. für erledigt erklären. Nun gebe ich zu, daß die unter 1, 2 und 3 gestellten Anträge durch die von dem Justizministerium erlassenen Verordnungen allerdings ihre Erledigung gefunden haben; allein in Bezug auf Punkt 4, welcher dahin lautet: „Bei Organisation der Gerichtsverfassung und Proceßgesetzgebung einen Gesetzentwurf über eineAdvoca- tenordnung, unter sorgfältiger Erwägung der Mittel, wodurch eine bessere Stellung des Advocatenstandes in den angedeutetm Beziehungen zu bewirken, derStändeversammlung vorzulegen," kann ich der Deputation nicht beistimmen. Dieselbe geht von der Voraussetzung aus, daß die frühere Ständeversammlung, welche diesen Antrag stellte, die Erlassung einer Advocatenord nung nur in Verbindung mit der Civilproceßordnung ge wünscht habe. Ich gebe zu, daß bei der frühem Verh and- lung vorzugsweise vorausgesetzt wurde, daß bei der künftigen Civilproceßordnung auch die Advocatenordnung werde mit zu berathen sein. Mein daß nun gerade und auf jeden Fall bis dahin die Advocatenordnung verschoben werden müsse, das Hat die Ständeversammlung nie ausgesprochen. Es haben dies nur bei derVerhandlung einzelne Redner gethan, am wenigsten liegt jene Voraussetzung in demBeschluffe selbst, denn es heißt in dem Anträge: „Bei Organisation der Gerichtsverfassung und Proceßgesetzgebung". Eine solche Organisation der Ge richtsverfassung aber wird wahrscheinlich schon am nächsten Landtage eintreten müssen, sobald uns ein Gesetzentwurf über die Reform des Strafprvcesses vorgelegt wird. Bei dieses Reform würdet eben so gut an der Zeit sein, eine Advocaten ordnung mit zu bLarbeiten, als bei der Civilproceßordnung. Im Gegentheil halte ich in der Zukunft den Stand der Advocaten in erimmalrechtlicherWeziehung für weit wichtiger nochmals M
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