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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 154. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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Staaten nachfolgen und lieber die Advocaten unter ihre eigene Aufsicht stellen, sie frei und selbstständig, und nur dadurch des Vertrauens des Publikums würdig, und gegen Jedermann, Hoch und Niedrig, das Recht und die Unschuld zu vertheidigen, fähig machen, als sie einer nichts helfenden, der Würde des Advocatenstandes nicht förderlichen Aufsicht der Unterbehörden unterwerfen wird. Abg. Jani: Ich sehe nicht recht ein, wie es anders ein gerichtet werden könne, als daß, wenn ein Advocat vor Gericht kommt und sich bei mündlichen Borträgen etwas zu Schulden kommen laßt, ihn auch derjenige Richter, vor dem der Proceß verhandelt wird, hierüber muß zurechtweisen können. Ge schieht diese Zurechtweisung schriftlich, so wird das Appella- tionsgericht, wenn ihm Unrecht geschehen ist und er dagegen reclamirt, ihm wohl auch gegen den Richter zu seinem Rechte verhelfen. Uebrigens sehe ich keinen Grund,. die Unterbehör den wegen dieser Aufsicht auf irgend eine Weise zu blasphe- rniren. Vicepräsident Eisen stuck: Ich erkenne den großen Werth einer Advocatenordnung, ich erkenne aber auch die mannich- fachen Schwierigkeiten, die damit verbunden sind, und beson ders, glaube ich, muß vorzüglich dabei in's Auge gefaßt wer den, was auch mehrere Abgeordnete bereits erwähnten, daß der advocatorischenFreiheitund Selbstständigkeit so wenig Eintrag als möglich geschehe. Wollen Sie eine Advocatenordnung ohne Advocatenkammern haben und diesen nicht eine Discipli- nargewalt sogar zugestehen, wird die Sache immer mangelhaft sein. Ich glaube, wenn eine Advocatenordnung vorgelegt wird, wird sie einer sehr sorgsamen Prüfung bedürfen. Ich will auf zwei Punkte aufmerksam machen, die in andern Staa ten sich nur als nachtheilig bewährt haben. Der eine Punkt ist, daß man in Hannover so weit gegangen ist, daß die ganze advocatorische Freiheit, welche unabhängig dastehen muß, ge waltigen Eintrag gelitten hat, indem die Advocaten Staats diener geworden sind, woraus die Folgerung gezogen worden ist, daß sie nicht Kammermitglieder sein können, wenn sie nicht die Genehmigung der Regierung dazu haben. Davor bewahre uns die Vorsehung. Es ist das eben so gefährlich, wie die Maaßregel und der Grundsatz, den man in einem Nachbar staats aufgestellt hat, wonach die Advocaten in Distrikte einge pfercht sind, und nun beliebig bald dahin, bald dorthin versetzt werden. Alles, was Freiheit ist, weiß ich zu würdigen, und besonders die Freiheit des Advocaten. Wenn er redlich wirkt und wenn er eine Controle dem Richter gegenüber bildet, so genügt er jeder Anforderung und alles Andere ist vom Uebel und Bösen. Ich kann kein Geheimniß daraus machen, daß die sächsischen Advocaten sich jetzt ebenfalls mit dem Entwürfe einer Advocatenordnung beschäftigen, und man wird nicht er mangeln, wenn er Anklang findet, ihn an die Staatsregierung .zu bringen. Ich kann auch erwarten, daß ihn die Staats- , regierung nicht unberücksichtigt lassen wird, und so glaube ich, kann man ohne Bedenken demDeputationsgutachten beitreten II. 154. und erwarten und der Hoffnung vertrauensvoll sich hingeben, daß eine tüchtige Advocatenordnung auch für Sachsen zu Stande kommen wird. Ich gestehe offen, ich lege einen zu großen Werth darauf, als daß ich mich dafür aussprechen sollte, es müßte gerade im nächsten Jahre oder Halbjahre ge schehen. Soll eine Advocatenordnung tüchtig sein, soll sie Allem entsprechen, was das Volk davon erwartet, was der Ad- vocatenstand davon hofft, was der Richter davon sich wünschen muß, so glaube ich, hat der Gegenstand einer sehr umsichtigen Behandlung zu unterliegen. Ich will nicht, daß es dasWerk eines Augenblicks sein soll, und besonders, ich wiederhole es noch einmal, möge die Advocatenordnung, wenn sie von der Regierung ausgeht, nie dazu führen, dieFreiheit derAdvocaten zu beschränken, auf der sehr viel beruht. Der Advocat beruht auf dem Vertrauen im Volke, das Vertrauen muß ihm erhal ten werden, wenn er in seiner Stellung wirksam und thätig sein soll. Das Vertrauen wird ihm aber entzogen, wenn man ihn unselbstständig darstellt, wenn man ihm das nicht gestatten will, was in andern Staaten in Deutschland und außer Deutschland die besten Früchte getragen hat. Ich beziehe mich auf das Beispiel Frankreichs, wo die Advocatenkammer eine Disckplinargewalt hat, und wo noch kürzlich eine Suspension ausgesprochen wurde. Eine Advocatenordnung hat freilich auch noch den sehr guten Zweck, daß die Regierung dann selbst einen Anhaltepunkt gleichsam hat, und ich glaube, es ist das nur von großem Nutzen. Und so bin ich hoch erfüllt von dem Wunsche, daß eine Advocatenordnung auch für Sachsen er scheinen möge; aber ich kann und muß diesen Wunsch dar auf auch ausdehnen, daß die Advocatenordnung dem Bedürf nisse entspreche, den Zustand besser mache und so den allseitigen Erwartungen zusage. Das ist mein Wunsch und meine Hoff nung, da ich nach einer Aeußerung Seiten des Ministeriums annehmen kann, daß man wirklich den Zweck hat, eine Advo catenordnung nicht nur, sondern auch eine Advocatenkammer herzustellen, und so dem zu entsprechen, was nicht nur die Ad vocaten, sondern alle Wohlgesinnten im Staate, die die Stel lung des Advocaten richtig erkennen, wünschen müssen und wirklich wünschen. Staatsminister v. Ze sch au: Ich mache darauf aufmerk sam, daß es sich eigentlich hier nur davon handelt, ob den an früher» Landtagen gestellten Anträgen durch die Erklärung der Regierung entsprochen worden ist, und die geehrte Kammer sich also veranlaßt findet, Beruhigung zu fasten. Gehe ich auf den vorliegenden Gegenstand ein, so glaube ich, daß dieAntwortder Regierung vollständig dem Anträge der frühem Ständevcr- sammlung entspricht, der dahin geht: „Bei Organisation der Gerichtsverfassung und Proceßgesetzgebung einen Gesetzentwurf über Advocatenordnung unter sorgfältiger Erwägung der Mit tel, wodurch eine bessere Stellung des Advocatenstandes in den angedeuteten Beziehungen zu bewirken, der Standeversamm- lung vorzulegen." Die Frage ist eine ganz andere, und dürfte wohl einen besondern Antrag veranlassen, ob nämlich schon früher, d. h. vor Emam'rung der bezeichneten Gesetze mit einer 2
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