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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 154. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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Advocatenordnung vorgeschritten werden könne und solle. Und da der geehrte Herr Vicepräsident einen Weg dazu bezeichnete und den Gegenstand wieder in Anregung brachte, wenn schon aus einem andern Gesichtspunkte, so glaube ich, kann die geehrte Kammer wenigstens hier in Bezug auf den am letzten Landtage gestellten Antrag bei der gegebenen Erwiderung sich beruhigen. Präsident Braun: Wünscht noch Jemand das Wort? Wenn nicht, so kommen wir zum Schlußworte des Referenten. Referent Abg. v. Röm er: Ich wollte nur bemerken, daß die Deputation hauptsächlich aufdieAnsichtdervorigen Stände versammlung zurückgehen mußte, um ein Gutachten auszuspre chen , und diese scheint mir gerade dahin zu führen, daß der ge ehrten Kammer anzurathen war, bei der erfolgten Erklärung der Staatsregierung Beruhigung zu fassen. Präsident Braun: Die Deputation sagt hinsichtlich des Antrags sud 1: „Er dürfe eben so wenig, als die im Allerhöch- sten' Decrete darauf sich beziehende Erwiderung, inweitereBe- rathung zu bringen sein." Die Deputation ist also der Ansicht, daß er für erledigt erachtet werden müsse. Referent Abg. v. Römer; Allerdings, weil bei einer andern Gelegenheit über diesen Antrag schon Beschluß gefaßt worden ist. Präsident Braun: Ich will also nicht allein die Frage stellen auf die Anträge unter 2 und 3, sondern auch auf den Punktsud 1. Ist also dieKammer, demVorschlage der Deputa tion gemäß, der Ansicht, daß die Anträge unter 1,2 und 3 erle digt seien? — Einstimmig Ja. Präsident Braun: Will sie, was den 4. Punkt anlangt, „bei Organisation der Gerichtsverfassung und Proceßgesetzge- bung einen Gesetzentwurf über Advocatenordnung unter sorg fältiger Erwägung der Mittel, wodurch eine bessere Stellung des Advocatenstandes in den angedeuteten Beziehungen zu be wirken, der Ständeversammlung vorzulegen," Beruhigung fas sen ? — Gegen zwei Stimmen I a. Referent Abg. v. Römer: Das Dccret zu Punkt 2 lautet: Der Antrag in der ständischen Schrift vom 10. Juni 1843, die Zuziehung der Parteien öder ihrer Sachwalter bei dem Zeugenverhör in Civilsachen betreffend, ist in Erwägung gezo gen worden. Wiewohl nun die Gegenwart der Parteien oder ihrer Sach walter bei den Zeugenverhören für eine notwendige Verbesse rung des Civilverfahrens allerdings erachtet werden muß, so hat sich doch bei Bearbeitung des Gegenstandes die Ueberzeu- gung aufgedrungen, daß eine ganz isolirte Behandlung dieses Theils des Civilprocesses nicht zweckmäßig sein, und Bestim mungen, welche sich eben nur hierauf beschränkten, die davon erwarteten Vortheile nur in unvollkommener Weise erreichen lassen würden, daß vielmehr eine Aenderung der bisherigen Form des Zeugenverhörs in Civilsachen, mit Einführung obi gen Grundsatzes, der Zuziehung der Parteien oder ihrer Sach walter, auf zweckmäßige Weise nur so erfolgen könne, daß zu-. gleich wenigstens über einige andere Hauptpartien des Civil- proceffes neue Bestimmungen getroffen werden. Dieses bedingt aber eine umfassendere Gesetzvorlage, zu welcher es an der erforderlichen Zeit gemangelt hat, und welche daher einer künftigen Ständeversammlung Vorbehalten werden muß. Das Deputationsgutachten sagt: Zu II Veranlaßt durch eine von dem Abgeordneten Herrn Gra fen v. Ronnow cingereichte Petition vereinigte sich die vorige Ständeversammlung zu dem Anträge auf gesetzliche Einfüh rung der Zuziehung der Parteien oder deren Sachwalter zu dem Zeugenverhöre in Civilsachen, so weit dieselbe nicht schon jetzt besteht. MitdiesemAntrageverbandmandieBitte: Se.Königl. Majeftätwolle, dafern die neue Civilproceßordnung dernächsten Ständeversammlung noch nicht vorgelegt werden sollte, in Er wägung zu ziehen geruhen, ob der berührte Punkt inzwischen aus der Civilgesetzgebung herauszunehmen, und, im Fall solches thunlich, über solchen noch vor dem Erscheinen des Entwurfs einer Civilproceßordnung den Ständen eine Gesetzvorlage, in welche, daß die Gegenwart der Parteien oder deren Sachwalter bei dem Zeugenverhöre zu gestatten sei, als Grundsatz aufzuneh men, auf dem nächsten Landtage zugehen lassen. Ständische Schrift vom 10. Juni 1843, Landtagsacten 1843,1. Abth. 2. Bd. S. 466 und 467. Die betreffende ständische Schrift sprach es bereits aus, daß man den wichtigen Einfluß der Einführung einer solchen Maaß- regel auf das ganze Beweisverfahren und die mannichfachen Schwierigkeiten einesHeraushebens derselben aus dem bestehen den Proceßspstem nicht verkenne, und das vorliegende Aller höchste Decret gedenkt dieses Umstands abermals. Aber beide, Schrift und Decret, leugnen auch nicht die Nothwendigkeiteiner Verbesserung des Proceßverfahrens in dem fraglichen Punkte, und die hohe Staatsregierung bezeichnet als den Grund, warum sie zu der erbetenen Gesetzvorlage noch nicht verschritten sei, daß nur der Umfang derselben bei dem eingetretenen Zeitmangel davon abgehalten habe. In der Ueberzeugung, daß die von allen Seiten anerkannte Unvollkommenheit des Rechtsschutzes, welche sich bei der An wendung eines so häufigen Beweismittels, wie die Zeugenaus sage nach der dermaligen Einrichtung herausstellt, baldmög lichste Abstellung dringend erheische, nahm die Deputation Ge legenheit, deshalb mit dem Herrn Regierungscommissar zu be- rathen. Dieser erklärte die Bereitwilligkeit der Staatsregie rung, der nächsten Ständeversammlung die beantragte Gesetz vorlage zu machen. Die Deputation rathet daher der geehrten Kammer an, im Vereine mit der ersten hohen Kammer den Antrag auf Vorlegung eines Gesetzentwurfs, das Verfahren bei Abhörung der Zeugen in bürgerlichen Rechtssachen, in welchem die Gegenwart der Parteien oder deren Sach walter bei dem Zeugenverhör als Grundsatz aufgestellt ist, für nächsten Landtag bei der hohen Staatsregierung zu wiederholen. Hätte sich im klebrigen vielleicht die Deputation durch den ! Gesammtinhalt des frühem Antrags zu einer Erörterung über den Fortschritt der beabsichtigten neuen Civilproceßgesetzgebung veranlaßt finden können, so glaubte sie davon deshalb hiergänz-
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