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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 154. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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hung der Parteien zum Zeugenverhöre ohne große Umstände er folgen kann, und daß es einer weit eingreifenden Umgestaltung in den Formen dazu gar nicht bedürfe. Daher hätte die hohe Staatsregkerung sehr wohl einen derartigen Gesetzentwurf vor legen können, und es würde hierdurch ein wesentliches Hinder niß, die materielle Wahrheit zu erforschen, beseitigt wordenssein. Deshalb muß ich mich für den Vorschlag der Deputation ver wenden, auch unbeschadet und unerwartet der Vorlegung einer vollständigen Civilproceßordnung, den Wünschen der früher» Ständeversammlung zu genügen, und doch wenigstens die Par teien bei allen Zeugenverhören in Civilsachen zuzulassen. Staatsminister v. Zeschau: Es wird der geehrten Kam mer nicht befremdend sein, wenn in einzelnen Fällen die Regie rung die Vorlage beantragter Gesetze wegen Mangel an Zeit nicht bewirkt, zumal wenn noch ein Grund, wie hier, vor liegt, daß sich nämlich bei näherer Prüfung ergeben hatte, -aß die Gesetzvorlage eine sehr umfängliche werden wird. Es liegt dies darin, weil die Zahl der Anträge aufGesetze, welche zeither an die Regierung gelangt sind, nach jedem Landtage, wie die Landtagsacten ergeben, in der Khat eine sehr bedeutende ist, so daß die Regierung sich in der Regel nur damit zu beschäftigen hat, diese Anträge zu erledigen. Was die Bemerkung des Herrn Abgeordneten 0. Schaffrath betrifft, so habeich zu erklären, daß das Ministerium vollständig damit einverstanden ist, daß es dann, wenn es sich von Bearbeitung umfänglicher Gesetzbücher handelt, wie z. B. das Civilgesetzbuch, besonderer Arbeitskräfte bedürfen wird, und es wird dies allerdings ein Gegenstand wei terer Erwägung sein. Gegen den Antrag selbst, den die geehrte Deputation vorgeschlagen hat, hat das Ministerium nichts zu erinnern; er entspricht den Aeußerungen vollkommen, welche in dem Decrete darüber niedergelegt sind. Präsident Braun: Begehrt noch Jemand das Wort? ? Abg. Clauß: Ich will nicht behaupten, daß allgemein es formell zulässig erscheinen möchte, wenn hier mein Antrag — -er übrigens der früher« ständischen Erwartung entspricht — eingeschaltet wird: — das muß ich der Kammer überlassen, zu Leurtheilen, weil derselbe nicht im unmittelbaren Zusammen hänge mit dem Allerhöchsten Decrete steht. Inzwischen muß ich auch zu Vermeidung von Mißverständnissen wiederholen, daß ich den frühem speciellen Antrag für wichtig und heilsam anerkenne, so wie derselbe von der frühem Ständeversamm lung gestellt worden ist, daß ich diesem Anträge durchaus nicht habe zu nahe treten wollen, da seine Erledigung, obwohlich nicht Rechtskundiger bin, und so weit ich auf diesem Felde zu Hause sein kann, mir sehr wünschenswerth erschienen sein würde. Diese Erledigung ist aber nicht erfolgt, und daher glaube ich, daß man wohl den Antrag nunmehr erweitern dürfe, wie ich es vorher angedeutet habe, daß man auf Vorlegung eines Gesetz entwurfs, das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten betreffend, überhaupt einen allgemeinen Antrag jetzt stellen und die hohe Staatsregierung ersuchen dürfe, demselben bei der nächsten Ständeversammlung Erledigung zu gewähren. — Mein Gesuch lautet: „JmVereine mit der erstenKam- mer -en Antrag auf Vorlegung eines Gesetzent wurfs, das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstrei tigkeiten betreffend, zu stellen und bezüglich zu wiederholen, mit der Bitte, daß derselbe amnäch- sten Landtage Erledigung finde." Präsident Braun: Der Antrag des Abgeordneten Clauß geht dahin: „Die Kammer wolle im Vereine mit der ersten Kammer den Antrag auf Vorlegung eines Gesetzentwurfs, das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten betreffend, stellen und bezüglich wiederholen, mit derjBitte, daß derselbe am nächsten Landtage Erledigung finde." Dieser Antrag soll unbeschadet des bereits gestellten ausgenommen werden? Abg. Clauß: Ich glaube, das wird möglich sein; beide Anträge können neben einander bestehen. Präsident Braun: Ich bemerke im voraus, daß die Hälfte der Kammer zur Unterstützung sich erheben muß, da der Antrag im Laufe der Debatte entstanden ist. .'^Unterstützt die Kammer diesen Antrag? — Wird nicht hinreichend unterstützt. Präsident Braun: Wenn Niemand weiter spricht, so erlaube ich mir, zu Motivirung meiner Abstimmung zweiWorte hinzuzufügen. Ich bin kein Freund davon,Kaß immer einzelne Gesetzentwürfe beantragt werden, ohne Antrag auf Vorlegung einesj ganzen Gesetzbuchs, weil durch diese stückweise Gesetzge bung Systemloiigkeit in unsere Gesetzgebung gebracht wird, und weil ich glaube, daß dabei ein Princip, ein festes, oberstes Princip ihr dadurch nicht gegeben wird. Ich habe das mehr als.'einmal ausgesprochen, und würde, wenn früher nicht ein derartiger Antrag von der Kammer beschlossen und gestellt worden wäre, jetzt dagegen sein. Denn auf diese Weise erreichen wir nur das, immer kleine, der Casuistik angehörige Gesetze za erlangen, und die Staatsregierung mit Arbeiten zu beschäftigen, welche die Ausarbeitung und Vorlegung eines allgemeinen Ge setzbuchs nur weiter und weiter hinausschieben. Indessen, es ist einmal der Antrag der frühem Ständeversammlung erfolgt, und da allerdings ein der Abhülfe dringend bedürftiger Gegen stand vorliegt, ein Gegenstand, bei dem, wie die Geschäftsleute und Sachwalter Gelegenheit haben, zu erfahren, oft über die wichtigsten Interessen der Privaten mit einer Flüchtigkeit ent schieden wird—ich meine diejetzige Abhörungswelse derZeugen — so will ich gegen den Antrag nicht stimmen. Dies zu Moti virung meiner Abstimmung. Gegenwärtig habe ich zu fragen: Will die Kammer dem Vorschläge der Deputation gemäß im Vereine mit der ersten hohen Kammer den Antrag aufVorle gung eines Gesetzentwurfs, das Verfahren bei Abhörung der Zeugen in bürgerlichen Rechtssachen, in welchem die Gegenwart der Parteien oder deren Sachwalter bei dem Zeugenverhör als Grundsatz aufgestellt ist, für nächsten Landtag bei der hohen Staatsregierung wiederholen?— Einstimmig Ja.
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