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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 154. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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keilen haben wird, eben des Kostenpunktes halber. Ein Haupt-- grundsatz ist jetzt unter andern, daß von den Communen die Communications- und Nachbarwege zwischen den Dörfern und Gemeinden unterhalten werden sollen, sobald nicht eine Ver bindlichkeit der Adjacenten vorhanden ist. Das ist allerdings ein Gegenstand, der oft Processehervorgerufen hat, indem den Anliegenden, den Adjacenten, die Verbindlichkeit der Erbauung und Erhaltung solcher Wege hat aufgelegt werden wollen, was den Beweis, daß es so hergebracht, erforderte, und wenn die Communen die Beweisführung übernahmen, so hat sie meistens nicht durchgeführt werden können. Wie das beseitigt werden will, laßt sich nicht absehen;-denn ob Einer seit verjährter Zeit verbunden gewesen ist, einen Weg zu unterhalten, wird immer schwierig zu entscheiden bleiben, sobald keine Urkunde vorhan den. Die Hauptsache ist demnächst: wv soll der Staat, wo die Commun bauen? Da ist cs nothwendig, daß bestimmte Linien und Wegezüge geographisch angegeben werden, wo man es dem Staate und wo den Gemeinden aufbürden könnte. Nur auf solche Weise — und allerdings nehmen schon jetzt einige Bestimmungen des Mandats Bedacht darauf, die Differenzen zu beseitigen — halte ich es für möglich, die Unzufriedenheit mit dem Straßenbauwesen wegzuschaffen. Die Unzufriedenheit damit liegt mehr an der Schwierigkeit der Sache und der Kost spieligkeit derselben, als an den gesetzlichen Verhältnissen selbst. Staatsminister v. Zeschau: Die Gründe, welche das Ministerium dafür angeführt hat, warum dieses Gesetz noch nicht vorgelegt worden ist, sind allerdings sehr triftig. Der geehrte Abgeordnete, welcher zuletzt sprach, hat eigentlich die Sache aus dem richtig praktischen Gesichtspunkte bereits beur- theilt. Allerdings ist ein hauptsächlicher Grund der, daß in neuerer Zeit das Eisenbahnwesen in Aufnahme gekommen ist, und daß sich eben dadurch das Stcaßenbauwesen wesentlich verändert. In einem Gesetze, wie es verlangt wird, muß nothwendig zuvörderst festgesetzt werden: Welche Categorie von Straßen hat der Staat zu bauen und zu unterhalten? und da kommt man zunächst auf dieFrage: Welches sind diese Straßen? Man möchte, wo möglich, genau und namentlich bezeichnen, welche Straßen in diese oder jene Categorie fallen, weil es unmöglich ist, einen erschöpfenden Begriff festzustellen. Es andern sich aber in Folge des Eisenbahnwesens diese Bau verhaltnisse sehr wesentlich, denn es wird z. E. mancher Weg, der jetzt in die Categorie der Communicationswege fällt, ein sehr wichtiger Verbindungsweg werden können. Die zweite Frage, welche dabei zu erörtern, ist diese: Welches sind die Verpflichteten, die die Communicationswege zu unterhalten haben, und nach welchem Verhältnisse ? und da stößt man aller dings auf eine sehr schwierige Frage, die, wenn der Gegenstand einmal zurBerathung gelangt, gewiß zu den lebhaftesten Dis- cussionen führen wird. Soll man nämlich die Observanzen ganz beseitigen und die Verbindlichkeit ohne Unterschied gesetz lich feststellen? Diese Frage ist schon vielfach erörtert worden, und muß nothwendig bei einem solchen Gesetze entschieden werden. Es ist aber auch die Regierung, noch durch einen andern Grund abgehalten worden, ein solches Gesetz, zu dem bereits ein Entwurf vorliegt, jetzt schon der geehrten Stände- Versammlung vorzulegen. Man beschäftigt sich nämlich bei verschiedenen andern Regierungen mit der Bearbeitung eines solchen Gesetzes. Dies findet z. E. auch in Hannover statt, und es hat der Regierung jedenfalls erwünscht geschienen, die dortigen Verhandlungen noch abzuwarten, um zu sehen, wel cher Gebrauch davon hier zu machen sei. Dessenungeachtet wird die Regierung diesen Gegenstand sehr gern wieder auf nehmen, und ist es möglich, ein Gesetz darüber vorlegen. Er lauben Sie mir aber, im voraus die Ueberzeugung auszu sprechen, daß, wenn das Gesetz erscheint, es den Ansprüchen und Erwartungen, die man an dasselbe wahrscheinlich macht, gewiß nicht entsprechen wird. Es werden die Privatinteressen bei dieser Angelegenheit sehr hervortreten, und ich möchte be zweifeln, daß es auf den ersten Anlauf zu Stande kommt. Das alte Gesetz hat manche Mangel, wir wollen aber auch nicht verkennen, daß es manche auch sehr gute und zweckmäßige Bestimmungen enthalt, und der Regierung hat es immer ge schienen, als sei das Strsßenbaugesetz ein solches, welches so dringender Abänderungen nicht bedürfe, zumal es an Vorlage neuer Gesetze, welche der Standeversammlung gemacht wor den, nicht gefehlt hat. Die Aufgabe ist jedenfalls sehr schwie rig zu lösen, und es stellt sich dies auch bei den andern Re gierungen unzweifelhaft heraus, da man sich hier und da seit zehn, zwölf und mehr Jahren damit beschäftigt hat, ein voll ständiges Straßenbaugesetz zu erlassen, damit aber noch nicht zum Ziele gelangt ist. Abg. Joseph: Ein Gesetz, wie die Deputation von der Staatsregierung wiederholt zu fordern uns anrathet, halte ich auch hauptsächlich um deswillen für nothwendig, um darüber den Gemeinden eine rechtliche Sicherheit zu verschaffen, in welchem Zustande sie die Wege, deren Unterhaltung ihnen ob liegt, zu unterhalten verbunden sind, und in welchem Grade sie die gute Beschaffenheit des Weges Herstellen müssen. Bis jetzt sind die Gemeinden in dieser Hinsicht einzig und allein an das Belieben der Straßenbaubeamten gebunden gewesen, ohne eine bestimmte rechtliche Norm zu haben, aus der sie er fahren könnten, warum sie gerade einen in einer gewissen Be schaffenheit bestandenen Weg neu anlegen, verändern, oder ihn zu einem höhern-Grade der Güte bringen müssen. Um hierin den Gemeinden Schutz gegen dieses sehr ost überschreitende Ermessen der Beamten, welches durch Gründe sich zu recht fertigen, oft gänzlich verschmäht, zu gewahren, stimme ich für den Antrag der Deputation. Präsident Braun: Wünscht noch Jemand hierüber das Wort? Wo nicht, so ist die Debatte als geschlossen anzusehen. Der Herr Referent hat das Schlußwort. Referent Abg. v. Römer: Es ist von mehrernSeiten, namentlich auch von der Staatsregierung aufdieSchwierigkei-- ten aufmerksam gemacht worden, welche die Gesetzvorlage selbst bei der künftigen Berathrmg der Stände wohl finden würde.
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