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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 132. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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der Sinn; allein ein Bedauern darüber, daß es nicht geschehen sei, Habs ich nicht vernommen. Deshalb möchte sich auch die Provocation des Herrn Bicepräsidenten an die Ministerien nicht als begründet erweisen. Die Sache selbst anlangend, so ist bereits bemerkt worden, welche große Schwierigkeiten ein Staatsbürger hat, wenn er. auf dem Rechtswege Schäden- ansprüche verfolgen soll. Der letzte geehrte Sprecher selbst, welcher einen hierauf sich beziehenden Antrag stellte, hat dies hinreichend erwogen und darauf aufmerksam gemacht, mithin würde mit seinerVerweisung auf den Rechtsweg demPetenten gar nicht gedient sein. Ware kein anderer Ausweg vorhanden und in der Sache selbst zu finden, so müßte man ihn natürlich wählen. Ich stimme ganzmitderDeputationinihrerAnsichtüber die Gewerbsfreiheit überein, und mit der Beschränkung, welche der Herr Referent später auch in Bezug auf das Gewohnheits recht hinzufügte. Allein ganz abgesehen hiervon, so ist die Frage darauf zu richten: ob hier nicht eine Realgerechtigkeit vorliege. Ich habe keinen Augenblick bei dem Durchlesen des Berichts daran zweifeln können. Man darf sich nur den im Eingänge des Berichts vorliegenden historischen Gang der Sache ver gegenwärtigen. Im Jahre 1765 erkaufte der Freiherr v. Har tenberg ein Stück Land vom Fiscus zu Anlegung einer Alaun flußsiederei. Den 2. October 1771 erkaufte das damalige kur fürstliche Kammercollegium diesen Platz nebst den Alaunfluß siedereigebäuden wiederum von Ersterm und betrieb für die Rech nung des Fiscus die Alaunflußsiederei bis 1830 ununterbrochen fort. Im Jahre 1830 verkaufte der Fiscus dieses Grundstück mit der Alaunstußsiederei an eine Privatperson, den Gutsbe sitzer Beck, welcher den Gewerbsbetrieb darin bis 1840 an den Seifensieder Fleischer verpachtete. Daraus scheint mir unzwei felhaft hervorzugehen, daß es sich hier nur um eine Realgerech tigkeit handeln konnte. Was ist eine Realgerechtigkeit? Eine solche, welche mit dem Grundstücke verbunden, und nicht blos für die Person gegeben ist. Das Grundstück ist vom Staats- siscus zu Anlegung und dem Betriebe einer Alaunflußsiederei verkauft worden,> so wie es derselbe zu letzterm Zwecke wieder acquirirt hat. Er hat selbst die Flußsiederei auf diesem Grund stücke betrieben, hat dasselbe ohne beschränkende Elausel 1830 an eine Privatperson verkauft, selbst, wie der Herr Referent sagte, unter der Bedingung, daß. der Petent vier Arbeiter mit vom Fiscus übernehmen sollte. Unter diesen Umständen kann man nicht zweifeln, daß die Realgerechtigkeit mit diesem Grund stücke verbunden ist, und von einer Personalconcession nicht die Rede sein konnte. Ich hätte gewünscht, daß die Deputation, obwohl ich mit den Ansichten derselben einverstanden bin, dies um deswillen mehr hervorgehoben hätte, um die Anwendung §. 31 der Verfassungsurkunde desto mehr zu rechtfertigen. Es ist zwar eingewendet worden, daß der Fortbetrieb des fraglichen Geschäfts nur stillschweigend genehmigt worden sei. Es findet Hier ein ähnliches Verhältniß statt, wie bei einem Gasthofe, wo die Concession von der Regierungsbehörde erforderlich ist, und wie bei Mühlen, wenn solche verkauft werden. Was würden^ Sie dazu sagen, wenn dann noch die Rede davon sein soll: ob' derjenige, welcher eine Mühle oder einen Gasthof acquirirt hat, auch das Recht habe, die Mühlenprofession oder Gasthofgerech tigkeit zu betreiben, und auszuüben? Es wird Niemandem ein fallen, dies zu verneinen ; denn es müßte gleich bei der Errich tung einerMühl? oder eines Gasthofs ausdrücklich die Beschrän kung hinzugefügt worden sein, daß dies Grundstück nur von der Person des Petenten für diesen Zweck benutzt werden dürfe. Dies ist aber hier nicht geschehen. Es ist gewiß hier ein ganz gleiches Verhältniß, zumal da vom Staate selbst das Grund stück zum Betriebe eines bestimmten Gewerbes verkauft wor den ist. Mithin glaube ich nicht, daß ein besonderer Nachweis der Realgerechtigkeit erforderlich war. Die Lhatumstande scheinen mir so beschaffen, daß man nicht am Vorhandensein der Realgerechtigkeit zweifeln kann. Es ist von den eigenthümlichen Verhältnissen der Ortsverfassung Dresdens gesprochen worden. Ich muß sehr bezweifeln, daß hier in Bezug aufdas Conces- sionswesen andere Rechte bestehen sollten, als bei den übrigen Behörden und Obrigkeiten im weitesten Sinne. Wenigstens würde dies nachzuweisen gewesen lein, und da, wie der Herr Referent geäußert hat, in den Acten davon nichts enthalten ist, so läßt sich dies nicht präsumiren. Man hat gezweifelt, daß der §. 31 der Werfassungsurkunde hier analog anzuwenden wäre. Namentlich hat der Herr Vicepräsident verschiedene Einwendungen dagegen vorgebracht, und auch vom Herrn Cul- rusminister ist besonders auf den Wortlaut dieser Stelle hinge wiesen worden. Was letzrern anlangt, so ist allerdings in dem 31 der Verfassungsurkunde von Abtreten die Rede; allem daß hier das Wort abtreten — es heißt nämlich: „Niemand kann gezwungen werden, sein Eigenthum oder sonstige Rechte und Gerechtigkeiten zu Staatszweckefl abzutreten" — nichts Anderes bedeuten könne,, als das Eigenthum oder Rechte und Gerechtigkeiten überlassen, als deren Besitz aufzugeben, dies kann man aus dem Zusammenhangs und der Wortstellung wohl entnehmen. Wurde aber eingewendet, dieser Paragraph ließe sich gar nicht auf Communalzwecke anwenden, so kann man sich damit auch einverftehen. Allein die Sanitätspvlizei gehört jedenfalls auch zum Staatszweck. Wenn die Sanitätspolizei ausgeübt wird, dann muß dies immer in gewissen Orten gesche hen, und mithin müssen dabei immer bestimmte Oertlichkeiten zur Sprache kommen. Man kann aber deswegen nicht sagen, daß die Sanitätspolizei dadurch eine Commflnalangelegen- heit geworden sei. Wenn also aus sanitätspolizeilichen Gründen etwas untersagt worden ist, so läßt sich nicht be haupten, daß dies nicht aus Staatsrücksichten, sondern aus Rücksichten auf die Commun geschehen sei. Ist es aber aus Zwecken der Sanitätspolizei geschehen, so ist dabei ein Staats zweck auch verfolgt worden. Indessen scheint mir auch das Ver fahren der Behörden bei dem vorliegenden Falle nicht völlig ge rechtfertigt. Der vorige Sprecher hat bereits daraufhingewiesen, daß das Gutachten des Sachverständigen über die Alaunfluß siederei nicht so beschaffen ist, um auf den Grund desselben die Einstellung des Gewerbes anzuordnen. Es hätte einen Nach theil für die Gesundheit der benachbarten Bewohner bestimmt
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