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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 154. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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träge, so scheint mit ziemlicher Gewißheit das hervorzugehen, daß der Antrag des Abgeordneten Haußwald sich erledigt, wenn der Deputationsantrag durchgehen sollte, daß der an die Regierung früher gestellte ständische Antrag für entledigt zu erklären sei. Zndeß ich bitte, daß die Kammer sich darüber weiter aussprechen möge. Ich habe also zunächst zu fragen r Will die Kammer dem Vorschläge ihrer Deputation gemäß den ständischen Antrag bei Nr. ix. für erledigt erklären? — Gegen sechs und zwanzig verneinende Stimmen wird der De putationsantrag angenommen. Präsident Braun: Hält nun die Kammer den vom Ab geordneten Haußwald gestellten Antrag für erledigt? — Wird gegen dreizehn Stimmen verneint. Referent Abg. v. Rö m e r: Ehe ich im Vortrage des Berichts Weiler fortfahre, möchte ich bei der weit vorgeschrittenen Zeit mir die Anfrage erlauben, ob die geehrte Kammer von Vorle sung des Allerhöchsten Decrets absehen wolle, dafern nämlich die Staatsregierung nichts dagegen einzuwenden hat. Präsident Braun: Will die Kammer, daß von Vorle sung des Decrets abgesehen werde? — Einstimmig Ja. Referent Abg. v. Römer: Der Punkt 10 lautet: In Uebereinstimmung mit dem ständischen Anträge in der Schrift vom 19. August 1843, das gesetzliche Wandern der Hand- werker betreffend, unter 1 ist durch Verordnung vom 9. Marz 1844, die wegen des arbeitslosen Umherziehens Wandernder im §. 129 pct. ä. der Armenordnung vom 22. October 1840 ent haltene Vorschrift betreffend (Gesetz- und Verordnungs blatt S. 123), dahin Anordnung ergangen: „daß, sobald der Umstand, daß ein wandernder Gewerbs- gehülfe an einem Orte keineArbeit gefunden hat, beschei nigt sei, alsdann die im Z. 129 der Armenordnung un ter 4. erwähnte vierwöchentliche Frist erst von der jedes maligen letzten derartigen Bescheinigung an gerechnet werden dürfe." Anlangend dagegen die übrigenindergedachtenständischen Schrift erwähnten Punkte, so sind deshalb durch Berichtserfor- derung von den Kreisdirectionen und durch diese von den be treffenden Unterbehörden zuvörderst umfängliche Erörterungen anzustellen gewesen, deren Ergebnisse erst seit kurzem dem Mi nisterium des Innern vollständig vorliegen, daher zu einer de finitiven Bearbeitung dieses ohnehin sehr schwierigen Gegen standes noch nicht zu gelangen gewesen ist. Vorläufig ist jedoch zu gedenken, daß auf Anlaß des An trags sub 3 eine allgemeine Revision der Gesellenherbergen un ter Leitung der Amtshauptmannschaften stattgefunden hat und auf Abstellung der dabei hier und da wahrzunehmen gewesenen Gebrechen und Uebelstände Bedacht genommen werden wird. Der Bericht zu X. sagt: Bei derBerathung einer vom Handwerkerverein zu Chem nitz eingereichten Petition hatten sich die Stände auf dem Land tage 1843 zu folgenden in der ständischen Schrift vom 19. Au gust 1843 (Landtagsacten 1843,1. Abth. 2. Bd. S. 664) ent haltenen Anträgen vereinigt. Se. Königl. Majestät wolle geruhen: 1) eine Anwendung der Armenordnung des §. 129 unter 6., auf den Fall, wenn ein Wanderer keineArbeit gefun den hat, durch Verordnung vorbeugen zu lassen. 2) auf eine Vereinfachung und Erleichterung der auf das gesetzliche Wandern der Handwerker sich beziehenden Vorschriften und Einrichtungen überhaupt, so weit es mit der össentlichenSicherheit vereinbar erscheinen werde, ingleichen ' 3) auf eine Verbesserung der den Handwerkern angewie senen Herbergen Bedacht zu nehmen; vor Allem aber 4) auf möglichste Uebereinstimmung jenerVorschriften und Einrichtungen innerhalb der deutschen Bundesstaaten ferner hinzuwirken und 5) der nächsten Standeversammlung hierüber allenthalben Mittheilung machen zu lassen, auch nach Befinden ei nen Gesetzentwurf vorzulegen. Der erste dieser Anträge gründet sich auf die Beschwerde, daß die Bestimmung der Armenordnung §. 129 <1. (Hand- werksgesellen—bleibrdas Wandern in diesen Landennoch ferner untersagt—6. wenn sie durch arbeitsloses Umherziehen wäh rend der nächst vorhergehenden vier Wochen oder sonst den Ver dacht des Vagabundirens wider sich erregen) von mehrer« Be hörden ohne Rücksicht darauf in Anwendung gebracht werde, ob der Wandernde in den letzten vier Wochen auf Nachfrage dennoch keineArbeit bekommen habe, also an der Arbeitslosigkeit unschuldig sei. Dieser Beschwerde ist durch die im höchsten Decrete ange führte Verordnung vom 9. März 1844 für die Zukunft voll ständig abgeholfen, weshalb der ständische Antrag unter 1 für erledigt zu erklären sein wird. Was die folgenden Anträge unter 2—5 betrifft, so wird nach dem Dafürhalten der Deputation bei der eine künftige Re vision des Wanderwesens überhaupt und einstweilige Abstel lung einzelner Uebelstände zusichernden Erklärung des Aller höchsten Decrets Beruhigung zu fassen sein. Auch ist noch zu bemerken, daß der Chemnitzer Handwer kerverein in der irrigen Voraussetzung, daß auf seine frühere Petition bei dem vorigen Landtage ein endlicher Beschluß nicht gefaßt worden, und eine ständische Schrift nicht abgegangen sei, dieselbe Petition bei der jetzigen Ständeversammlung abermals eingereicht hat. Sie ist in der XVI. Sitzung der ersten Kammer bereits zum Vortrag, der betreffende Protocollextract an die zweite Kammer gelangt und von dieser der dritten Deputation zur Berichterstattung überwiesen worden. (Landtaqsacten 1845,11. Abth. S. 122sig. und III. Abth. S. 261.) ReferentAbg. v. Römer: Ich habehier noch nachträglich zu bemerken, daß der betreffende Bericht unserer dritten Deputa tion auch bereits an die zweite Kammer gelangt ist. Abg. Rewitzer: Ich kann mich hier mit dem Vorschläge der Deputation mindestens nicht allenthalben für einverstanden erklären. Es ist dankbar anzuerkennen, daß die vorige Stände versammlung den vielfachen und wohlbegründeten Klagen über die Erschwernisse, die dem Wandern entgegengesetzt werden, Gehör gegeben und mehrere Anträge deshalb an die Staats regierung gestellt hat. Indessen sind nur drei von diesen An trägen wirklich zur Erledigung gekommen. Gerade die wichti gem hingegen, nämlich der zweite und vierte Antrag, der so lautet: „Aus eine Vereinfachung und Erleichterung der auf das gesetzliche Wandern der Handwerker sich beziehenden Vor-
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