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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 155. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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den. 'Andern Nationen bewilligte Begünstigungen des Han dels und der Schifffahrt ferner sollen auch auf den Handel und die Schifffahrt des andern Contrahenten, ebenfalls unter glei chen Voraussetzungen, Anwendung leiden. Nicht mind er ent hält dieser Vertrag das gegenseitige Versprechen, dieDurchfuhr der dem andern Th eile angehörigen Maaren auf jede, mit den Interessen der Zollverwaltung vereinbare Weise zu erleichtern. Ueberdies gestehen sich die Contrahenten die Befugniß zu Be stellung von Consuln, Viceconsuln und Handelsagenten in den Häfen und Handelsplätzen mit verschiedenen näher bezeichneten Ermächtigungen zu. Endlich sind durch den vom 1.December1845 ab in Wirk samkeit getretenen 4) Vertrag zwischen den Staaten des Zollvereins einer seits und den Staaten des Steuervereins andererseits 6.6. Brauns chweig den 16. October 1845, (Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1845, S. 267.) nebst den dazu gehörigen VI. Nebenverträgen die zwischen ge nannten Staaten schon seit dem Jahre 1837 bestandenen, im mittelst abgelaufen gewesenen Verabredungen wegen Beförde rung der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse erneuert und ver vollständigt worden. Insbesondere haben die Contrahenten wiederholte Vereinbarungen wegen Unterdrückung des etwa an den beiderseitigen Zollgrenzen sich zeigenden Schleichhandels getroffen, zu bequemer und erfolgreicher Beaufsichtigung und Bewachung gedachter Grenzlinie ein angemessenes Arrondisse ment durch gegenseitigen Anschluß mit bestimmten, vermöge ih rer geographischen Lage außerdem nur schwer zu controlirenden Gebietstheilen getroffen und in Ansehung des gegenseitigen klei nern Grenz-, auch Meß- und Marktverkehrs diejenigen Zvll- und Abfertigungserleichterungön eintreten lassen, welche sich im Interesse der beiderseitigen Gewerbtreibenden als nützlich und wünschenswerth herausgestellt hatten. Jedermann wird aus dem speciellen Inhalte dieser öffent lich bekannt gemachten Verträge die Ueberzeugung geschöpft haben, daß dieselben den Interessen, namentlich dem Handel und der Schifffahrt des Zollvereins überhaupt, so wie dem Verkehre Sachsens insbesondere in hohem Grade nützlich und ersprießlich find. Darum erwarten Se. Königliche Majestät, daß auch die getreuen Stände zu der nämlichen Ansicht gelangen Werden, und sehen einer diesfälligen Erklärung derselben ent gegen. Im Hinblick auf die ö. Elhschifffahrtsverhältniffe sind durch die immittelst von den Elbuferstaaten getroffenen Vereinbarungen wesentliche Veränderungen bewirkt und die be züglichen Staatsverträge bereits öffentlich bekannt gemacht worden, auch seit dem 1. Januar 1845 in Wirksamkeit ge treten. Letztere bestehen aus I. einer Additionalacte zur Elbschifffahrtsacte 6.6. Dres den, den 13. April 1844; (Gesetz- und Verordnungsblatt v. I. 1844, S- 2841.) N. einer Uebereinkunft, die Erlassung schifffahrts- und strompolizeilicher Vorschriften für die Elbe betreffend, ä. ä, Dresden, dm 13. April 1844; (Gesetz- und Verordnungsblatt v. 1.1844, S° 284 UVIII.) HI. einem Staatsvertrage, dieRegulirung desBrunshauser Zolles betreffend, 6. ä Dresden, den 13 April 1844; (Gesetz- und Verordnungsblatt v.J. 1844, S. 284 L.XXVI.) und IV. einem Staatsvertrage zwischen Sachsen, Preußen, Han nover, Dänemark und Mecklenburg-Schwerin, das Re visionsverfahren auf der Elbe betreffend, ü. 6. Dresden, den 30. August 1843; (Gesetz- und Verordnungsblatt v. 1.1844, S. 284 OXXI.) Im Allgemeinen ist von der Regierung niemals verkannt worden, daß es namentlich im Interesse des sächsischen Handels liege, den Verkehr auf der Elbe, der wichtigsten, Sachsen mit der Nordsee verbindenden Wasserstraße Norddeutschlands, rück sichtlich der Elbschifffahrtsabgaben möglichst zu erleichtern. Dieselbe hat daher stets ihr Augenmerk dahin gerichtet gehabt, auf eine Herabsetzung der von den unterelbischen Staaten zu er hebenden Elbzölle hinzuwirken. Denn nachdem Sachsen und Preußen ihre Elbzölle in Folge des Zollvereinigungsvertrags und für die Dauer des letztem bedeutend ermäßigt haben, sind es vorzugsweise nur noch die Erhebungen jener Staaten, welche aüf den Elbverkehr nach theilig zurückwirken. Zwar kann der hier und da vernommenen Behauptung, daß durch diese hohen Zölle der Waarenbezug vom Elbwege weg auf den Weg über Stettin gedrängt worden sei, nicht beigetreten werden, indem sich solche bei näherer Erörterung und Vergleichung der über Hamburg und Stettin eingegange nen Waarenmengen nicht bestätigt hat, die vereinzelten Erschei nungen einiger Bezüge über Stettin nach Sachsen aber, inglei chen der Umstand, daß der Eingang vonHeringenüberHamburg gefallen, dagegen über Stettin gestiegen ist, als überzeugende Beweismomente noch keineswegs anzuerkennen sind. Eben so wenig mag der Befürchtung Raum gestattet werden, daß die Eisenbahntransporte mit der Elbschifffahrt in Concurrenz tre ten könnten. Denn es liegt auf der Hand, daß die Eisenbahn verwaltungen die Frachtpreise niemals so niedrig stellen können, als die Schiffer die ihrigen. Demungeachtet aber stellt sich eine weitere Herabsetzung der Elbzölle in den Staaten unterhalb Sachsen um deswillen als höchst wünschenswerth heraus, weil die Höhe des Elbzolles bei vielen Artikeln in keinem richtigen Verhältnisse zu dem Bedarf, Werthe und Gewicht derselben steht und weil überhaupt die Elbzollquote mancher Uferstaaten höher bemessen ist, als sie nach Verhältnis der zu unterhaltenden Stromstrecke eigentlich betragen sollte; em Umstand, der augen scheinlich die übrigen Elbuferstaaten um so härter trifft, je höher sie stromaufwärts liegen. Die Regierung war daher ange legentlich bemüht, bei der im Jahre 1842 zusammengetretcnen Elbschifffahrtscommission eine allgemeine Erleichterung in den Elbschifffahrtsabgaben oder doch für gewisse, einer solchen Er leichterung sehr bedürfende Artikel des sächsischen Stromver- kehrs herbeizuführen, wurde jedoch in ihrem Bestreben nicht aus reichend unterstützt. War es ihr nun auch unter diesen Um ständen nicht möglich, das Ziel, welches sie sich dabei gesteckt hatte, vollständig zu erreichen, so sind dennoch durch die oben be merkten Verträge nicht allein Aollermäßigungen, sondern auch Vereinbarungen über solche Maaßregeln herbeigeführt worden, durch welche der Schkfffahrtsverkehr auf der Elbe m vielfach
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