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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 132. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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sequenzm herbeiführen könnten, die weder ihr, noch uns er wünscht sein würden. Staütsministerv. Falkenstein: Ich muß dem geehrten Abgeordneten erwidern, daß gerade der Umstand, den er zur Sprache brachte, wenn eine Vermittelung, wie sie das Amende ment wünscht, sich denken lasse, schon deshalb in ihrer Ausfüh rung solche Schwierigkeiten haben würde, daß sich das Ministe rium nicht einverstanden erklären könnte, weil Concurs entstan den ist. Wem soll Entschädigung gegeben werden? Den Gläu bigern, oder wem sonst? Es würde das Ministerium in eine doppelte Verlegenheit kommen, nicht zu gedenken, daß es nicht abzusehen ist, woher die Entschädigung gewährt werden soll, wenn nicht nach dem Anträge der Deputation der Stadtrath durch Verordnung angehalten werden soll, und daß das der Verfassungsurkunde nicht entspricht, wenigstens nach der Ueber- zeugung der Regierung, muß ich wiederholen. Deshalb scheint jedes Amendement, wie die Annahme des Deputationsgutach- tens, unthunlich und unvereinbar mit den sonstigen Bestim mungen. Es bleibt nichts übrig,^als daß der Mann im Rechts wege versuche, was er im Rechtswege verfolgen zu können glaubt. Dieser Weg steht Jedem frei. Secretair Lzschucke: Nur einige Worte. Nach den Aeußerungen des Herrn Staatsministers ist es unmöglich, daß dem Beschwerdeführer Bursche auf irgend eine Art zu seiner Entschädigung verholfen werden kann. Ich frage, wodurch ist es so weit gekommen, daß dieser Zustand herbeigeführt worden ist? Meine Herren, wenn Bursche auch aus polizeilichen Rück sichten mit seiner Alaunflußsiederei von dem Orte wegzutreiben war, so konnte er nicht eher weggetrieben werden, als bis ent schieden war, ob und wer die Entschädigung zu geben und wie viel er zu bekommen hätte. Daß dies nicht erfolgt, darin liegt der Fehler und das hat die Verwirrung herbeigeführt. Die Depu tation hat die Ueberzeugung, daß, wenn von Seiten der höhern Behörde die Verordnung gegeben worden wäre, daß die Aus weisung Bursche's erst dann erfolgen könne, wenn die Entscha- j digung ermittelt worden sei, auch Mittel gefunden worden sein würden, welche dieselbe festgesetzt hätten. Die Deputation ist außer Stand, irgend einen Antrag in dieser Beziehung zu stellen, da Bursche bereits in Folge vieler Auflagen sein Haus verlassen hat. Er ist, und das ist wieder ein Unglück für ihn, aus dem Besitze vertrieben worden. Es mag im Localsta tut stehen, daß eine Concession nothwendig sei, so ist doch so viel gewiß, daß, wenn alleweile Jemand mit einem solchen Gewerbe entfernt von der Stadt gewiesen wird, er, wenn die Stadt so weit hinausrückt, daß das Gewerbe nicht betrieben werden kann, nicht verpflichtet ist, dasselbe ohne weiteres und ohne' Entschädigung aufzugeben. Es gehört zu einem solchen Gewerbe, wie die Flußsiederei, ein Apparat. Wenn ein Schnei der oder ein Schuhmacher aus dem Logis getrieben wird, so nimmt er seine Nadel oder Ahle und geht fort. Der Flußsieder kann ohne Kosten seine Siederei nicht verlegen. Wenn er auch gar nichts beanspruchen könnte, so hatte er doch die Kosten des Umbaues beanspruchen können. Wenn der Herr Vicepräsideni gesagt hat, daß Z. 31 der Verfassungsurkunde auf diese Ange legenheit nicht anzuwenden sei, so hat er eben bewiesen, daß die Deputation Recht hat. Wenn durch eine solche allgemeine Be stimmung etwas im Interesse der Commun von einem Dritten wider dessen Willen nicht genommen werden kann, so ist es ge wiß, daß keine gesetzliche Bestimmung den stadtischenBehörden es gestattet, im Interesse der Commun Burschen aus dem Be sitz zu setzen. Er konnte dann blos aus der Stadt gewiesen werden, wenn man einen Staatszweck verfolgt hätte. Man ist aber einverstanden, daß nur ein Communzweck verfolgt wor den ist. Hieraus folgt, daß er ohne seinen Willen und ohne Entschädigung nicht hinausgewiesen werden konnte: Wenn ich deshalb dem Berichte und dem Anträge beigetreten bin, so wird man mir nicht zutrauen, daß ich Cabinetsjustiz habe ein führen wollen, sondern es sollen Mittel gefunden werden, wo durch der Petent eine Entschädigung erlangt, damit ihm das ge währt werde, was er durch diese Maaßregeln verloren hat. Es thut mir leid, daß der Bericht nicht sofort in seinem ganzen Umfange berathen worden ist. Dann würde man im zweiten LH eile das Unglück des Mannes noch mehr erfahren haben, und wie berücksichtigenswerth das Gesuch des Petenten ist, für wel ches Billigkeits- und Rechtsgründe sprechen. Da die Regie rung nach der Erklärung des Herrn Staatsministers für Bursche nichts thun will, auch nach vielen Aeußerungen sogar die Kammer ein Bedenken zu-tragen scheint, dem Anträge beizu treten, so wird ihm nur der Rechtsweg nachgelassen bleiben. Einen großen Gefallen wird man ihm aber nicht damit thun. Er wird im Rechtswege nicht viel ausrichten, so lange die jetzi gen Proceßregeln existiren. Im Interesse der Sache und im Interesse des Beschwerdeführers kann ich mich nur dafür ver wenden, daß der Antrag der Deputation angenommen werde. Staatsminister v. Falkenstein: In Beziehung auf die Aeußerung des geehrten Herrn Secretakrs, daß von der Staats regierung erklärt worden sei, es könne in der Sache nichts ge schehen, man wisse nicht, was zu thun sei, habe ich zu wiederho len, daß sich auf den Antrag, wie er gestellt ist, und in der Lage, in welcher sich die Sache befindet, eine andere Erklärung nicht geben läßt. Nach dem Anträge heißt es, daß die Regierung auf dem Wege der Verordnung die unverzügliche Ermittelung und den Ersatz der dem Petenten durch den Abbruch seiner Hütten verursachten Schaden durch die Stadtcommun zu Dresden, ferner Rückerstattung und resp. Ersatz der demselben abverlang- ten Sporteln und ihm verursachten Advocatenkosten anbefehle. Meine Herren, ich brauche nicht zu wiederholen, daß eine solche Verfügung, wie bereits bemerkt worden, nicht thunlich ist und daß Alles, was der geehrte Abgeordnete gesagt hat, Gegenstände sind, die auf dem Rechtswege ausgeführt werden müssen. In Betreff der Aeußerungen wegen Zurücknahme der Concession, d.h. wegen der Behinderung des Petenten, das Gewerbe an dem fraglichen Orte zu betreiben, muß ich darauf zurückkommen, daß er selbst sehr gut gewußt hat, daß die Concession ihm nicht zu Shell worden würde, daß ihm also etwas gar nicht genom men wvrdeN ist, sondern ihm nur das nicht gegeben worden
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