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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 132. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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ist, was er haben wollte, daß also von einer Zurücknahme der Concession in so fern nicht die Rede sein kann, als ihm ge sagt worden, daß er sich auf eine solche Concession gar nicht Hoffnung machen könne. Abg. Sachße: Ich bin ganz einverstanden mit dem Herrn Staatsminister, daß der Vorschlag des Abgeordneten Hensel nicht ausführbar erscheint. Es müßte die Staatsregierung gleichsam den Anwalt des Petenten machen, wenn sie den Ver mittelungsweg einschlüge. Zudem ist vorauszusehen, daßjsie denselben zurückweisen werde. Eine Verordnung aus Entschä digung kann sie an den Stadtrath nicht erlassen, selbMann nicht, wenn der Petent nach geschehener Aufforderung seinen Schädenanspruch entwickelt, auseinandergesetzt und sogar ek- nigermaaßen bescheinigt hatte. Immer würde man entgegen halten, es sei eine Art Cabinetsjustiz. Wie aber könnte sie es sonst vermitteln? Sie müßte Commission an das Justizamt Dresden geben und anordnen, Burschen zu hören und mit dem Stadtrathe die GüteZzu pflegen. Die ganze Lage der Sache ist aber nicht so, daß der Stadtrath und die Stadtverordneten zu Dresden sich auf einen Vergleich einlassen würden, undBursche würde auch schwerlich auf einen Vergleich eingehen, der ihm nach der Sachlage und nach dem, wie es bei Vergleichen zu ge schehen pflegt, nur einen geringem Bheil seiner Schäden bieten dürste. Schlagt er den Rechtsweg ein, was jetzt der Güterver treter seines Creditwesens an seiner Statt thun müßte, so hat er den ganzen Anspruch in der Klage zu entwickeln, zu begründen und erst der Gütetermin könnte zu dem führen, was jetzt nach dem Vorschläge der Deputation durch Vermittelung der Re gierung und zwar ohne Klagbegründung geschehen soll. Da her halte ich für nöthig, daß man, ohne auf den Antrag derDe- putation einzugehen, ihn auf den Rechtsweg verweise. Man könnte annehmen, es sei ihm der Rechtsweg schon in der Ver ordnung der Kreisdirection Vorbehalten, und es ist in der Kam mer mehrfach geäußert worden, der Rechtsweg sei ihm nicht ge nommen. Es ist aber auf den frühern Landtagen oft vorge kommen, daß man in diesem Falle solches bestimmt ausgespro chen und Petenten auf den Rechtsweg verwiesen hat, um nicht die Petitionen ohne weiteres abzuweisen, so daß wenigstens eine Verfügung für sie aus der Kammerverhandlung hervor geht. Der Stand der Sache ist aber wohl also, daß ein Real recht vorhanden. Der Abgeordnete Jani meint zwar, es sei durch Consolidation erloschen, weil der Staatsflscus dieAlaun- flußsiederei wiedergekaust habe. Der Fiscus aber hat als Pri vatmann gehandelt; indem er das Grundstück'zur Alaunfluß siederei benutzte, so benutzte er es in Fortsetzung der früher von der kurfürstlichen Kammer, die siscalische und eine Art von Re gierungsbehörde zugleich war, ertheilten Concession, und indem er es wieder zur Flußsiederei verkaufte, so liegt auf der Hand, daß das Realrecht auf den neuen Käufer überging. Gefetzt aber auch, es wäre kein Realrecht vorhanden, so lege ich im ge genwärtigen Falle durchaus keinen Werth darauf. Alaunfluß siederei auf dem Lande, fern von Hausern, wenn die feuerpoli zeilichen Rücksichten beobachtet worden sind, und sie den schon vorhandenen Nachbargebäuden nicht, den gesetzlichen Bestim mungen entgegen, zu nahe kommen, ist ein freies Gewerbe, wel ches ohne Concession auszuüben, wie manche andere mit Gerü chen verbundene Verrichtungen, die bei demLandbau selbstganz in der Nähe der Städte vorkommen. Es läßt sich nicht absehen, wozu es einer Concession bedurfte. Weil man dort eine Stadt oder einen Stadttheil — was hinsichtlich seines Gewerbever hältnisses gleich war — auf ländlicher Flur anlegen wollte, be fand man sich in dem Falle, ihn für die angesonnene Verlegung zu entschädigen. Ja ich gehe noch weiter. Er hätte nicht ein mal dazu gezwungen werden können, sich mit seiner Siederei wegzubegeben. Er hätte sogar verbieten können, daß in seiner Nahe Häuser gebaut werden, damit nicht von deren Vorhan densein Anlaß zu polizeilichen Beschränkungen gegen ihn ge nommen werde. (Der Staatsminister v. Könneritz verläßt den Saal.) Abg. Meisel: Ich hatte aus gewissen Gründen an der Discussion keinen Antheil nehmen wo,llen. Ich höre aber von so mancher Seite von Entschädigung, von Abtretung sprechen, und weiß doch nicht, ob man für etwas, was man nicht gehabt hat, Entschädigung fordern kann. So viel ist gewiß, und die Deputation hat es nicht geleugnet, daß Bursche bei der Acqui- sition des Grundstücks aufmerksam gemacht worden ist, daß eine Realconcession auf Kem Grundstücke nicht haste, und daß es schwer halten würde, die persönliche Concession zu erlangen. Ob nun ein Realrecht da war oder nicht, lasse ich dahingestellt, glaube auch nicht, daß die Kammer darüber wird ein Urtheil fällen können. Sie kann sich nicht in einen Gerichtshof ver wandeln. Ist ein Realrecht da gewesen, so muß die Sache auf dem Rechtswege ausgemacht werden, wir können es nicht aus machen; ist aber keins da geweseu, so sehe ich den Anspruch auf Entschädigung nicht ein. Was hat Bursche abgetreten? Hat er eine persönliche Concession nicht erlangt, hat er kein Realrecht gehabt, so tritt er nichts ab, denn er hat nichts besessen; ich sehe daher nicht ein,- warum ihm eine Entschädigung zu Theil wer den soll. Die Staatsregierung hat erklärt, daß sie auf den An trag der Deputation nicht eingehen könne, deshalb sind verschie dene Anträge gestellt worden. Sollte der Antrag des Abgeord neten Hensel angenommen werden, so bleibt nichts übrig, als daß die Entschädigung, wenn eine solche gegeben werden kann, aus der Staatscaffe verabfolgt werde. Ob die Staatsregierung darauf eingehen wird, auch wenn sich die Kammer dazu ent schlösse, weiß ich nicht, weil man sagt, ein Staatszweck rst nicht da, und man hatBurfchen aufgegeben, derWeisungnachzukom- men, die er ursprünglich erhalten hat. Es ist ihm gesagt wor den, ein Realrecht ist nicht da und Concession wirst du nicht er langen. Ich weiß nicht, ob es dem Rechte und der Billigkeit entspricht, aus der Staatskasse zu bezahlen, wonureinCom- munzweck vorliegen dürfte. Hat Bursche ein Recht aufEntschä- digung, so kann er es nur auf dem Rechtswege ausführen, wir werden es hier nicht ausmachen können. Abg. v. Schaffrath: Ich hatte vorzüglich nur zur Be leuchtung zweier sehr großer Mißverständnisse, die ich sehr zu
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