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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 156. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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Gebiete der allgemeinen Zollgesetzgebung geschehen, und zwar durch die neue Abänderung der Verordnung vom 2. Febr. 1840, welche die mit der freien und Hansestadt Hamburg getroffene Uebereinkunft wegen gegenseitiger Erleichterung des Verkehrs betraf. Es waren damals der freien Stadt Hamburg dieselben Begünstigungen für den Rabatt bei der Weineinfuhr gewahrt, welche bei dem Verkehre mit Holland gewährt worden waren. Diese Vergünstigungen find in der letzten Periode der allge meinen Zollgesetzgebung für die Stadt Hamburg zurückgezogen worden, und Hamburg hat als Repressalien dagegen die Zoll freiheit unserer Landesproducte in Hamburg auch wieder einzie hen müssen. Ich könnte nicht klagen, obwohl unser bester Han delsfreund, die freie Stadt Hamburg, dabei leidet, wenn die Maaßregel allgemein wäre, und wenn Hamburg trotz dem die Concurrenz mit Stettin bestehen könnte; es ist jedoch auch noch fernereineControlemaaßregel damit verbundenworden, dieselbst auf die Spedition des ausländischen Weines über Hamburg nach dem Zollverein und hierher sehr erschwerend einwirkt. Um den Rabatt von 20 Procent zu genießen, welchen der Zollverein gewährt, sobald 250^Oxhoft Wein in einer Partie eingeführt werden, und welcher eben für die Stadt Hamburg leider wi derrufen worden ist, muß die Zufuhr direct von Bordeaux oder sonst einem französischen Hafen geschehen und die -Weingebinde müssen dort plombirt sein, oder sie müssen doch die Plombe in einem deutschen Hafen durch die Consulate erhalten. Der Plombirung in Frankreich stellen sich aber in der Regel große Schwierigkeiten in den Weg, weil Fässer mit flüssigem Inhalt öfterer Revision undMearbeitung bedürfen und weil die Plombe heilig gehalten werden muß; denn wird steim geringsten verletzt, so ist sie für die Zollverwaltung nicht mehr vorhanden. Daher kann die Plombirung meistens erst im deutschen Hafen gesche hen. Nun ist neuerdings vorgeschrieben worden, daß diese Plombirung in Hamburg nur auf dem Seeschiffe selbst gesche hen dürfe und daß die Weingebinde plombirt von den See schiffen unmittelbar in die Elbkähne transportirt werden sollen, was so gut wie unausführbar ist. Der Umstand nun, daß die Plombirung unmittelbar auf den Seeschiffen durch die Han- delsconsuln des Zollvereins selbst erfolgen soll, während man auf den Seeschiffen zu den Gebinden nicht gelangen kann, er schwert und hindert die Einfuhr der fremden Weine über Ham burg in den Zollverein und verdrängt auch die Weknspedition von der Elbe weg nach der Oder, wo diese Erschwerung nicht stattfindet. Präsident Braun: Ich habe den geehrten Abgeordneten darauf aufmerksam zu machen, daß es sich gegenwärtig, wenn auch die Überschrift von der allgemeinen Zollgesetzgebung han delt, doch im Berichte lediglich die Rübenzuckersteuer in Frage gestellt ist. Stellv. Abg. Gehe: So genügt es mir, die hohe Staats regierung aufmerksam gemacht zu haben, daß durch eine neue, in der letzten Periode ergriffene, im Berichte nicht berührte Zoll- controlemaaßregel die Handelsstraße über Hamburg für den Weinbezug in Vergleich zu der über Stettin sehr benachtherlkgt worden ist. Mir hat dies eine bemerkenswerthe Erscheinung geschienen, die wohl mit hätte berührt werden sollen, und die zur „allgemeinen Zollgesetzgebung" gehören dürste. Präsident Braun: Wünscht sonstnoch Jemand das Wort über diesen Gegenstand? Wenn dies nicht der Fall ist und der Herr Referent nicht zum Schluffe zu sprechen wünscht, würde ich zur Fragstellung übergehen. Referent Vicepräsident Eisenstuck: Nur das wollte ich bemerken, daß die Erhöhungen des Minimums des Strafmaa- ßes für Defraudationen in Bezug auf den Rübenzucker dadurch motivirt wird, daß man Seiten der Regierung und derMitcon- trahenten des Zollvereins gemeint hat, daß bei den großen Un ternehmungen der Rübenzuckerfabrication die Strafe von 1 Lhaler für Defraudationen zu gering wäre, und deshalb hat man die Erhöhung auf 10 Lhaler vorgeschlagen. Präsident Braun: Die Deputation sagt Seite471 des Berichts, sie finde es unbedenklich, der verehrten Kammer an- zurathen, vertrauensvoll die Ermächtigung, die hierzu erforder lich sein dürfte, der hohen Staatsregierung im voraus zu er- theilen, in der zuversichtlichen Erwartung, daß, in wie fern in Bezug auf die Rübenzuckersteuer die Rübenzuckerstrafgesetzge bung ergänzt oder modificirt werden wird, dieses durch das Ge setz- und Verordnungsblatt zur allgemeinen Kunde werde ge bracht, auch der nächsten Ständeversammlung zur nachträglichen Genehmigung mitgetheilt werden. Wozu die Ermächtigung ausgesprochen werden soll, erwähnt die Deputation vorstehend in ihrem Gutachten, nämlich zur ModificationderRübenzucker steuer. Ich Habe nun die Kammer zu fragen: ob sie diesem Gutachten ihrer Deputation beitritt, und also die Ermächti gung, die hierzu erforderlich sein dürfte, der hohen Staatsregie rung im voraus ertheitt, und der zuversichtlichen Erwartung u. s. w. Genehmigt die Kammer das Gutachten ihrer Depu tation? — Wird einstimmig genehmigt. Referent Vicepräsident Eisenstuck: Der Bericht lau tet ferner: Anlangend Hl) das Münzwesen, so kann die Deputation es nur für wünschenswerth anerkennen, daß das beabsichtigte Münzcartel zu Stande gebracht werde, und rathet der hohen Kammer an: daß nach Erfolg der Ratification desselben dessen Veröf fentlichung durch das Gesetz- und Verordnungsblatt beantragt, auch die Vorlegung an die nächste Stände versammlung zur Ertheilung nachträglicher Genehmi gung zugesichert werde. Abg. v. Schaffrath: Da bei aller Schnelligkeit, mit welcher der Bericht der Deputation geliefert worden ist, derselbe dennoch so außerordentlich gründlich und mit so außer ordentlichem Scharfsinn ausgearbeitet ist, so habe ich mich ent halten, meine Ansichten darüber mitzutheilen. Ich habe aber
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