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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 132. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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372.3, beklagen habe, um das Wort gebeten, da es sehr leicht ist, Je manden wegen Aeußerungen, die er nicht gethan hat, zu wider legen. Der Herr Staatsminister der Justiz legte mir die durch und durch unjuristische ganz allgemeine, ohnealleBeschränkung gethane Aeußerung in den Mund, daß man mit seinem Eigen- thume machen könne, was man wolle. Ich weiß genau, daß ich dieser Rechtsregel allemal die Beschränkung hinzugefügt habe: „so weit es (das Eigenthum) nicht Gesetz und R e ch t beschran ken oder seine Benutzung verbieten." Hätte der Herr Staats minister diese Beschränkung nicht weggelassen, so hättz er mich zu widerlegen weder gebraucht noch gekonnt. Wenn dann von dem Herrn Staatsminister des Innern sowohl, als von dem Abgeordneten Meisel ein Werth darauf gelegt worden ist, Bursche habe gewußt, daß er die Alaunflußsiederei nicht werde betreiben können, so sage ich dagegerr, er hat es nicht gewußt. Wenn auch der Stadtrath von Dresden gesagt hat,- es bedürfe einer Concefsion, so folgt es daraus, weil dieser es gesagt hat, noch keineswegs/^sondern nur daraus, wenn Gesetz und Recht es erheischen. Der Stadtrath kann die Localstatuten und Orts verfassung nicht allein machen. Dazu gehört die Einwilligung der Stadtverordneten und der höher« Behörde. Vor 1831 ge hörte der Bezirk, in welchem das Grundstück liegt, nicht einmal unter die Gerichtsbarkeit der Stadt Dresden, sondern unter die des Justizamts; folglich wird auch nicht der Stadtrath allein Grund-und Ortsobrigkeit, deren Einwilligung be kanntlich zur Entstehung ortsgesetzlicher Beschränkungen des Grundeigenthums (statuta raalia) erforderlich ist. Hier nächst hat auch der Herr Vicepräsident Eisenstuck mich einiger Worte gewürdigt. Aber auch hier muß ich es Lief beklagen, daß er auf meine Worte nicht besser aufgepaßt und von mir nicht gethane Aeußerungen so lange widerlegt hat. Ich habe nicht gesagt, alle Communalzwecke seien mit dem Staatszwecke iden tisch. Ich habe eine solche Identität gar nicht behauptet, sondern nur gesagt, bei einem solchen Communalzwecke, der als medicinalpolizeilicher auch zugleich ein Staatszweck sei, sei es nothwendig, daß der Fiscus hülfsweise eintrete. Ich habe dies so genau beschränkt, daß an eine solche Aeußerung, wie mir der Herr Vicepräsident in den Mund gelegt hat, nicht zu denken ist. Ich übergehe die übrigen Äußerungen des Herrn Vicepräsidenten gegen mich und die Art und Weise derselben als mir sehr erklärliche. Es handelt sich ja um die Stadt Dresden, wo nach seiner Ansicht Alles untadelhaft ist. Alle seine Be hauptungen gingen wieder nur dahin aus: „ich glaube"; „ich meine" u. s. w. Das sind aber keine Gründe. Deshalb blei ben meine Behauptungen und Gründe immer wahr. Ich werde daher auch die Behauptungen des Herrn Vicepräsidenten nicht einzeln widerlegen, besonders auch deshalb, weil mir ge- wisse Rücksichten Schonung auferlegen und mich davon abhalten, auf seine Entgegnungen und deren Form in gebührender Weise zu antworten. Vicepräsident Eisen stuck: Ich kann mich nur verwun dern über das, was meine Ohren vernommen haben. Ich will gar keine Schonung und bedarf keiner Schonung aus N. 132. Rücksichten. Ich kenne meine Pflicht und spreche, wie mir die Pflicht gebietet. Aber daß der Herr Abgeordnete, der vorhin sprach, allerdings Aeußerungen gethan hat, die anders nicht zu deuten sind, als daß erCommunalzweckemitden Staatszwecken für identisch ansieht, werden die stenographischen Niederschrif ten, wie ich glaube, wohl zeigen. Präsident Braun: Ich kann nun wohl die Debatte für geschloffen ansehen und ertheile dem Herrn Referenten das Schlußwort. Referent Abg. Schumann: Ich muß sehr bedauern, daß der geehrte AbgeordneteMeisel, wie aus dem, was er zuletzt sprach, hervorgeht, die Ansicht zu haben scheint, daß dem Petenten wirk lich eine Realgerechtsame nicht zugestanden habe. Dies hat die Staatsregierung selbst nicht in Abrede stellen können nach dem, was aus den Urkunden, die wegen des Verkaufs dieses Grund stücks ergangen sind, vorgelesen worden ist. Aber auch wenn er keine Realgerechtigkeit gehabt hätte, so würde das, was der Abgeordnete Meisel aussprach, unbegründet sein und der Pe tent dennoch entschädigt werden müssen. Es ist fast vonallen Rednern anerkannt worden, daß zu Betreibung dieser Profes sion keine Concession erforderlich ist, und wenn keine Con- cession dazu erforderlich ist, so ist auch keine Realgerecht same erforderlich. Es gehört diese Profession in das Ge biet der natürlichen Freiheit, und wenn man nun das Ge biet der natürlichen Freiheit schmälert, so ist derjenige, dessen Freiheitsgebiet geschmälert worden ist, berechtigt, eine Entschä digung zu verlangen, indem es tz. 31 der Verfassungsurkunde ausdrücklich bestimmt wird. - Was hat man gegen den An trag der Deputation eingewendet? Man hat gesagt, der An trag der Deputation sei gefährlich; denn wenn eine Verwal tungsbehörde anordnen dürfte, daß der Stadtrath zu Dresden Jemanden entschädigen solle, so wäre dies eine sehr gewalt same Sache, der Stadtrath müßte auch erst gehört werden. Ferner ist gesagt worden, es wäre etwas ganz Ungewöhnliches, das Recht, eine Verordnung in dieserAngelegenheit zu erlassen, dürfte man den Verwaltungsbehörden nicht zugestehen. Es ist auch gesagt worden, eine solche Verordnung würde Cabi- netsjustiz sein. Nun, meine Herren, muß ich bekennen, mit allen diesen Urtheilen kann ich mich im allergeringsten nicht einverstanden erklären. Ich glaube, daß sie sich auf den kla ren Inhalt der Gesetze im allergeringsten nicht begründen, son dern diesen schnurstracks entgegenlaufen. Es wird weiter nichts bedürfen, als auf das einschlagende Gesetz zurückzuge hen. Hier ist die Disposition in's Auge zu fassen, welche sich in dem sogenannten Competenzgesetze vom 28. Januar 1835 unter §. 7 befindet. Dort heißt es Seite 56: „DerRechts- weg findet ferner statt nachMaaßgabe derVerfassungsurkunde §. 31, wenn Jemand sein Eigenthum oder sonstige Rechte und Gerechtigkeiten zu Staatszwecken abtreten oder aufgeben muß, sich aber bei der von den Verwaltungsbehörden festgesetzten und von ihm einstweilen anzunehmenden Entschädigungs summe nicht begnügenwill." Zuvörderst muß ich noch erlaute- rungsweise bemerken, daß die. hohe Staatsregierung nicht in 4
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