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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 156. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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auch allgemein ist. Es ist diese Eingabe noch mit einer Schrift empfohlen worden von dem Stadtrathe zu Dresden. Es ist die ses im Berichte gar nicht erwähnt worden, doch schadet es nun mehr wohl nichts. Der Vorschlag lautet bei Punkt 1: „Die hohe Staatsregierung zu ersuchen, mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln bei den betheiligten Elbuferstaaten auf wei tere Herabsetzung des Elbzolls und auf eine den sächsischen Ber- kehrsintereffen entsprechende Classification hinzuwirken." Dem ist nur beizustimmen. Im zweiten Punkte bevorwortet sie: „Sie zu ersuchen und zu ermächtigen, die jetzt bestehende Rück vergütung des Anhalt'schen Elbzolls für die stromaufwärts gehenden Güter auch ferner zu gewähren". Durch diese längst stattsindende Rückvergütung hat unsere Staatsregierung die Nothwendigkeit dcrNückvergütung im Allgemeinen schon aner kannt. Das Princip ist also schon früher entschieden. Es ist unter Z mit beantragt: „Diese Rückvergütung des Anhalt'schen Zolls für dieFolge gleichmäßig auch für die thalwärts gehenden Güter stattsinden zu lassen". Das ist ein Act der Gerechtigkeit, den man der Nationalindustrie und dem Ackerbau schuldig ist. Jetzt findet die Anomalie statt, daß die Einfuhr sine Begünsti gung erfuhr, welche die Ausfuhr nicht hatte; aber wenn eine Rückvergütung gegeben werden muß, dann muß man sich auch überzeugen, daß es zweckmäßig und nothwendig ist, die Ausfuhr zu begünstigen. Es wird aber auch Jeder zugeben, daß es sich um das gemeinsame Interesse aller Kräger der Industrie, des Gewerbfleißes, wie des Ackerbaues hierbei handelt. Es ist fer ner unter 4 gesagt: „Die Staatsregierung zu ersuchen, sich für denWegfalldespreußischenElbzollantheils andennachSachsen gehenden Gütern fortwährend dringend zu verwenden". Der fünfte Antrag ist gut gemeint, aber unpraktisch. Er wird nichts ergeben. Es wird das nicht erlangt werden, was beabsichtigt wird. Es soll in ein ohnehin verwickeltes Geschäft noch eine neue Ver wickelung gebracht werden. Es heißt nämlich unter 5: „Die hohe Staatsregierung zu ersuchen und zugleich zu ermächtigen, bei denjenigen Waarenartikeln, wo es ihr nach vernommenem Gutachten des betheiligten Handelsstandes am dringendsten im Interesse des Elbhandels erscheint, eine Rückvergütung an dem preußischen Elbzollantheil an den unter Begleitsscheincontrole elbaufwärts nach Sachsen kommenden Waaren bis zur Hälfte dieses Antheils in der laufenden Finanzperiode aus der Staats kasse zu gewähren und über die Ergebnisse dieser Rückvergütung der nächsten Ständeversammlung Mittheilung zu machen". Es stelltAllesderRegierung anheim, und mehr als eine Ermäch tigung möchte a,uch ich nicht beantragen, die Staatsregierung möge nach ihrem Ermessen innerhalb der zu ertheilenden Er mächtigung verfahren. Niemand aber kann glauben, nach dem, was früher geschehen, daß hierin unsere Negierung zu weit gehen werde. Wenn die Staatsregierung hierin Ermäch tigung hat, wird sie dieselbe gewiß nicht überschreiten. Aber die Ermächtigung muß so lauten, daß ein Zugeständ- niß gemacht werden kann, von dem der Handel und die Schifffahrt auch Gebrauch zu machen vermögen, und in dieser Hinsicht ist die in der Maaße beschränkte Ermächti gung zu eng. Binnen kurzem wird die Regierung einsehen, daß die Sache in diesen Grenzen unausführbar ist, und daß auf diese Weise der Zweck nicht erreicht wird. Es han delt sich um die Rückvergütung von dem verbliebenen preußi schen Elbzollantheil von 2H Ngr.,und diese soll bis zum Betrag der Hälfte beantragt werden. Es giebt dies also Categorien noch unter 13 Pf. Procent. Dann treten noch die sechs ver schiedenen Stufen des Elbzolltarifs ein. Anerkannt muß wer den, daß diejenigen Gegenstände, welche jetzt der Elbe entgehen und auf die Oder fallen, im Interesse des'Elbhandels am ersten zu bevorworten sind. Vermag man den Zweck durch die Vergütung von 13 Npf. zu erreichen? Nimmermehr, damit die 13 Npf. oder 16 Spf. ausgelegt und zurückerstattet werden können, müssen dann vorher erst andere l13 Npf. in Preußen und 77 Npf. Elözoll an Hannover, Mecklenburg und Däne mark bezahlt werden. Es kann Niemandem einfallen, den Oderweg zu verlassen, der Zollfrei ist, um einer Ersparniß wil len von 13 Pf. auf die Elbzölle, denn er muß 77 Pf. Procent anderswo bezahlen, dann noch 26HPf. an Preußen, um darauf 13* Pf. wieder vergütet zu erhalten. Ich versage es mir, Meh reres anzuführen, weil ich befürchte, zu lang zu werden. Ich beantrage, daß die Regierung die Ermächtigung erhalte, den ganzen Differentialzoll zurückzuvergüten, wenn es ihr zuträg lich erscheint; denn derDifferentialzoll auf einer un entbehrlichen Handelsstraße des Lasndes ist eine unerträgliche Last. Die Staatsregierung wird sich bald überzeugen, daß das allgemeine Wohl des Landes es erfordert. Ich würde beantragen, daß die Einschaltung in der zweiten und dritten Zeile von: „bei denjenigen Waaren Artikeln" bis: „er scheint", so wie der Satz: „bis zur Halste dieses Antheils" weg falle und der Antrag so laute: „5) D i e h o h e S t a a t s r e g i e- rung zu ersuchen und zugleich zu ermächtigen, die Rückvergütung des preußischen Elbzollantheils an den unter Begleitschein Controle elbaufwärts nach Sachsen kommenden Waaren in der laufenden Finanzperiode aus der Staatscasse zu gewähren, und über die Ergebniss e dieser Rückvergütung der nächsten Ständeversammlung Mittheilung zu ma chen." Hierdurch nur erhält die Staatsregierung wirklich das Mittel,den sächsischen direkten Elbverkehr Sachsens zu befördern und endlich diesen Differentialzoll wegzubringm. Ich will noch einen Grund anführen, der es wünschenswert!) macht, daß die Staatsregierung gerade eine solche Ermächtigung erhalte. Es ist zu-erwarten, daß die preußische Staatsregierung von einer höhern Rücksicht ausgeht, daß sie nur ungern von dem verbün deten Königreich Sachsen den Differentialzoll erhebt. Jch.hoffe es von der Großartigkeit seiner hohen Beamten, welche gewiß den Differentialzoll vom befreundeten Sachsen nur sehr ungern erheben lassen. Ich hoffe, daß der Geist Maaßen's fortlebr, der 60,000 Khlr. Elbzölle opferte, dabei aber die Solleinnahme des Staates von 20 Ngr. auf 26 Sgr. pro Kopf steigerte und hier durch Millionen dagegen gewann. Es ist möglich, daß die preußische Regierung recht wohl geneigt ist, den Differentialzoll
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