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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 132. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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tungsbehörde mit Recht der Vorwurf zu machen, daß sie nicht ein einziges Mal im vorliegenden Falle danach gefragt hat, ob der Stadtrath das Recht hat, Eomession zu ertheilen. Es ist nicht die gehörige Aufmerksamkeit auf diesen Punkt gerichtet worden, obwohl darauf Alles ankommt, und dadurch auch das beklagenswerthe Ereigniß vermieden worden wäre. Was das anlangt, daß ihm gesagt worden sei, es mangele an einer Real gerechtsame, so hat man schon vollständig nachgewiesen, daß es einer solchen gar nicht bedurft hat. Es ist dies ein Ausfluß der natürlichen Freiheit, und diese ist von derselben Wichtigkeit, als die Realgerechtigkeit. Wenn sie aber nöthig gewesen wäre, so hat schon der geehrte Abgeordnete Hensel nachgewiesen, daß sie vorhanden gewesen ist, und auch ich habe dies in dem darge- than, was ich auf die Aeußerung des Herrn Commissars be merkt habe. Es ist ferner bemerkt worden, es könne Niemand durch Verordnung gezwungen werden, eine Entschädigung zu gewähren. Nun, meine Herren, ich begreife nicht, wie man so etwas aussprechen kann; die beste Widerlegung gegen eine solche Behauptung liegt eben in dem gegen Bursche eingeleite- ten Verfahren. Wenn die Staatsregierung sodann sagte- sie fei berechtigt gewesen, Bursche den Gewerbsbetrieb zu unter sagen, was die Deputation noch gar nicht in Zweifel gestellt hat, so muß dieselbe Behörde, wenn sie etwas untersagen kann, hoch auch berechtigt sein, zu verordnen, eine Entschädigung zu gewähren. Ich müßte es wenigstens tief beklagen, wenn eine Behörde blos dazu da wäre, Schaden anzurichten, aber nicht dazu, den Schaden, den sie angerichtet hat, wieder gut zu machen. Dem würde ß. 31 der Verfaffungsurkunde entgegen sein. Ich muß noch mit einigen Worten auf den Antrag des geehrten Abgeordneten Sachße zurückkommen. Derselbe lau tet: „Petenten wegen des Schädenanspruchs gegen den- oder diejenigen, gegen welche er sich damit fortzukommen getraut, zu verweisen." Schon der geehrte Abgeordnete Hensel hat sehr richtig bemerkt,daß dieser Antrag zwar gut gemeint sein könne, jedoch niemals im Interesse des Petenten und eben so wenig im Interesse des Rechts sei. Ich füge hinzu, er giebt dem Pe tenten gar nichts,, als was die -Kreisdirection zu Dresden ihm schon seit Jahren zuerkannt hat, und was für ihn unausführ bar und unnütz ist. Deshalb kann die Deputation sich nicht dazu verstehen, jenen Antrag zu empfehlen. Waschen Antrag des geehrten Abgeordneten Hensel anlangt, welcher dahin geht: „Hochdieselbe möge den zu leistenden Ersatz des dem Petenten durch das Verbot des Fortbetriebs der Alaunflußsiederei verur sachten Schadens auf geeignetem Wege vermitteln", so ist die ser Antrag eigentlich etwas Anderes nicht, als eineUebersetzung des Antrags der Deputation. Die Deputation hat ganz dasselbe beantragt, was der geehrte Abgeordnete auch will, und macht höchstens das von dem Abgeordneten gebrauchte Wort: „vermitteln" einen Unterschied. Allein die Deputation könnte sich mit diesem Ausdrucke, obschon er mit ihrem eigenen Anträge nicht wesentlich im Widerspruche steht, deshalb nicht befreun den, weil er gewiffermaaßen eineMinderüng der dem Petenten zustchenden Gerechtsame enthält. Es bedarf aber der Vermit- II. ISS. telung nicht, sondern es ist auf dem verfassungsmäßigen Wege der Verordnung einzuschreiten. Um deswillen empfehle ich Ihnen, meine Herren, das Deputationsgutachten zur An nahme, und eben so empfehle ich Ihnen, bevor ich meine Rede schließe, den Petenten als einen achtungswerthen, ohne seine Schuld unglücklichen Mann, wie er schon, im Deputations berichte geschildert worden ist, der, wie Sir aus dem ganzen Verlaufe gehört haben, allerdings vollkommen berechtigt ist, Ihr Wohlwollen zu beanspruchen. Staatsminister v. Falken stein: Ich bedaure, daß ich noch einen Augenblick das Wort nehmen muß, um auf ein paar Aeußerungen zu antworten, die der Herr Referent zuletzt ge- than hat. Zuletzt hat er nämlich bemerkt, seinerseits sei er vollkommen überzeugt, daß auch die Verwaltungs- und Poli zeibehörden eben so das Recht finden würden, wie jede andere Gerichtsbehörde. Ich bin ihm dafür nur sehr dankbar, daß er diese Ueberzeugung hat; aber deshalb muß gerade das Mini sterium glauben, daß es nur nach derVerfassungsürkunde han deln kann, und es in dieser Beziehung sehr bedenklich finden, eine Verordnung in der Weise zu erlassen, wie sie von der Deputation beantragt worden ist. Der zweite Punkt, den er erwähnte, ist, es sek von der Regierung gewiffermaaßen die Realgerechtsame anerkannt worden. Ich muß dem ganz entschieden widersprechen, denn ich habe ausdrücklich ge rade das Gegentheil gesagt, ich habe bemerkt, daß die Re gierung eben die Realgerechtigkeit nicht anerkannt hat, und nicht anerkennen könne und dürfe, ohne eine Ungerechtigkeit gegen dritte Personen zu begehen, und um deswillen mußte ich es ausdrücklich aussprechen. Es ist ferner von dem Herrn Referenten bemerkt wdrden, es habe die Regierung zugegeben, daß eine analoge Anwendung des Z. 31 der Verfassungs urkunde hier eintrete. Ich glaube, mich auf das Zeugniß der geehrten Kammer berufen zu können, daß ich gerade drreet das Gegentheil gesagt habe, nämlich, daß §. 31 der Verfassungs urkunde nicht Anwendung leiden könne, weil nach der Ueber zeugung der Regierung von der Entziehung oder Abtretung eines Eigenthums und einer Gerechtsame nicht die Rede sei. Wenn er ferner sich darauf bezog, daß §. 7 des Competenz- gesetzes von 1835 Anwendung leide, nun so brauche ich auf eine Erörterung dieser Bestimmung keinenfalls emzugehen, weil das Gesetz und der Sinn desselben so bekannt und bereits darüber fo viel gesprochen worden ist, daß es in derKhat kaurp nöthig sein dürfte, sich hier noch näher darüber auszulassen. Wenn er endlich bemerkte, es sei allerdings eine ungewöhn liche Maaßregel, zu welcher hier von derDeputation gerathen würde, eine so außerordentliche Verordnung, wie sie beantragt wird, im Verwaltungswege, so gebe ich ihm vollkommen Recht, und gerade deshalb glaubt die Regierung nicht daraufeingehen zu müssen. Wenn er aber bemerkte, daß dieungewöhn- liche Verordnung eine Folge des ungewöhnlichen Verfahrens sei, so weiß ich in der Khat nicht, wie das im Zu sammenhänge steht. Es hat kein ungewöhnliches, sondern ein völlig ordnungsmäßiges Verfahren stattgefunden; in jedem 4*
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