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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 158. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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Da daselbst (Abthl. M. Bd. 3 S. 509) die Frage in Bezug auf Das Regulativ dahin ausdrücklich gestellt worden ist: ob die Kammer dem Gesetzentwürfe mit den be schlossenen Modifikationen und Anträgen ihre „Zustim mung" ertheile. In beiden Kammern aber hat übrigens die Behandlung und Verhandlung über das Regulativ kn der Form, wie solche bei Gesetzentwürfen vorgeschrieben ist, stattgefunden, die Fragen über die einzelnen Paragraphen desselben sind auf Annahme gestellt worden, es hat das bei Gesetzgebungsgegenständen vor geschriebene Vereinigungsverfahren stattgefunden, und, nach dem der letzte Versuch, eine Vereinbarung beider Kammern zu bewirken, mißlungen, (indem in der zweiten Kammer nur ein Mitglied der Ansicht der ersten Kammer in Betreff des zwischen beiden Kammern in Differenz gebliebenen Punktes wegen des Königl. klaeet beigetreten war) (II. Abthl. 2. Ed. S. 1024) ist eine ständische Schrift nicht erlassen worden, welche, wäre nur ein Gutachten abzugeben gewesen, nicht unterbleiben mögen. Um nun dem dringenden Bedürfniß, welches die Reguli- rung dieser wichtigen Angelegenheit zu beschleunigen gebietet, zu genügen, zugleich aber auch um das dabei betheiligte Recht der ständischen Zustimmung zu wahren, hat die erste Kammer beschlossen, in der ständischen Schrift zu erklären: „daß man die ständische Zustimmung zu dem vorliegen den Regulativ für erforderlich halte und dabei voraus setze, daß dasselbe ohne erstere auch nicht wieder abgeän dert oder aufgehoben werden könne." Die Deputation kann zu diesemBeschluffe der ersten Kam mer den Beitritt nicht empfehlen. Die von letzter beschlossene, in der ständischen Schrift niederzulegende Erklärung erscheint, als eine einseitige, zur Wahrung der ständischen Gerechtsame . nicht genügend, und eben so wenig mag die vorgeschlagene Vor aussetzung, wenn sie in der ständischen Schrift ausgesprochen wird, an sich betrachtet, ausreichen, um die Regierung zu behin dern, die in diesem Regulative enthaltenen gesetzlichen Bestim mungen einseitig und ohne Zustimmung der Stände abzuän dern oder wieder auszuheben. . Hat nun auch die Deputation das feste Vertrauen zu der hohen Staatsregierung, daß diese, wenn die Kammer dem jen seitigen Beschlüsse beiträte, im allseitigen Interesse dergleichen Abänderungen oder gar die Aufhebung des Regulativs, ohne die Ständeversammlung deshalb vorher zu hören, nicht vornehmen werde, so durste sie doch nicht sich erlauben, dieihrdurch dieVer- fassungsurkunde vorgezeichnete Bahn zu verlassen. In Erwägung dessen und in Betracht, daß eine Sonde rung der Bestimmungen in dem Regulative, welche gesetzlicher Natur, vvndenen, diederVerordnung angehören, zu sehr schwie rigen und weitläustigen Verhandlungen führen würde, wozu bei dem nahe bevorstehenden Schluffe dieses Landtags die Zeit ermangelt, gleichwohl das Erscheinen dieses Regulativs drin gend geboten wird, hat die Deputation einen Weg aufzufinden stch bemüht, auf welchem dem unverkennbaren Bedürfnisse ab geholfen werden mag, ohne auf der einen Seite die Rechte der hohen Staatsregierung zu verletzen und ohne auf der andern Seite den Befugnissen der Stande etwas zu vergeben. Sie glaubt einen solchen Ausweg in dem Vorgänge zu erblicken, welcher bei Erlaß der Armenordn-ung am Landtage 18ZK einge schlagen worden ist. Auch in dieser berührten sich Gesetz und Verordnung, auch in ihr waren gesetzliche und verordnungsmä ßige Bestimmungen mit einander verschmolzen. Die hohe Staatsregierung hat die Armenordnung damals den Ständen zur Erklärung und inBezug aufdke dabei in Frage gekomme nen mit der Gesetzgebung im genausten Zusammenhänge stehen den, der Verwaltung angehörigen Bestimmungen zur Begut achtung vorgelegt, (Landtagsact. 18ZZ-, I. Abthl. I. B. S. 210) und bei Erlaß der Armenordnung sich ausdrücklich dahin ausgesprochen, daß dabei das Erachten, und so weit nöthig, die Zustimmung der Stände eingeholt werde. (Gesetz- und Verordnungsblatt v. 1.1840 S. 257.) Es geht daher der Vorschlag der Deputation dahin: den obigen Beschluß der ersten Kammer abzulehnen und gegen die hohe Staatsregierung in der ständischen Schrift sich dahin zu erklären: daß sie die in dem vorgelegten Regulative enthaltenen Bestimmungen zum Th eil. als dem Bereiche der Ge setzgebung angehörig, daher in so weit die ständische Zustimmung zu diesem Regulative als erforderlich be trachte und die letztere davon abhängig mache, daß bei Erlaß des Regulativs dieser ständischen Zustimmung in der Weise, wie solches bei Publikation der Armenord nung im Jahre 1840 stattgefunden, Erwähnung ge schehe. Die Königlichen Herren Commiffarien, mit welchen die Deputation sich über die Vorlage vernommen hat, haben einer derartigen Erklärung keinen Widerspruch entgegengesetzt. Präsident Braun: So weit blos würde in der Vorlage zu gehen sein und es kann nunmehr die allgemeine Debatte beginnen, in so fern Jemand im Allgemeinen zu sprechen wünscht. — Die Abgeordneten Hensel, Joseph und v. Schaff rath haben sich angemeldet. Abg. Hensel (aus Bernstadt): Ich werde zwar nur we nige Worte mir gestatten, aber ganz kann ich hierbei meine Ansichten nicht verschweigen. Der vorliegende Gesetzentwurf ist gewiß einer der wichtigsten, der auf diesem Landtage uns zu Kheil geworden ist, man darf nur auf den Inhalt des Re gulativs und auf die Unabhängigkeit der katholischen Kirche,, wie sie von Seiten des Staats derselben garantirt wird, Hin blicken. Vergleicht man sie mit dem Zustande der evangelischen Kirche, so wird man die hohe Wichtigkeit des Gegenstandes sogleich wahrnchmen. Ich bin im Allgemeinen mit den Grundsätzen, die in diesem Regulative ausgesprochen worden sind, einverstanden, namentlich ist es anzucrkennen, daß Seilen des Staats der katholischen Kirche die Freiheit, ihre innern Angelegenheiten ganz selbstständig zu besorgen, gewährt wird. Dies muß aber auch den lebhaften-Wunsch, daß ein gleiches Recht der evangelischen Kirche gewährt werden möge, erwecken. Die Gegenstände, die hierbei verhandelt worden, sind nament lich auch für Sachsen von der größten Wichtigkeit, weil schon auf frühem Landtagen mehrfache Anregung deshalb geschehen ist, weil die gesetzlichen Bestimmungen, namentlich das Gesetz von 1827, in vieler Beziehung mangelhaft befunden worden sind, weil Seiten der protestantischen Landesbewohner so
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