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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 158. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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diesem Regulative Bestimmungen der Verfassungsurkunde und des Mandats von 1827 zusammengestellt worden. Uebrigens hat die Regierung es lediglich der Kammer zu überlassen, ob sie diesen Entwurf, um dessen Vorlegung sie selbst am vorigen Landtage dringend nachgesucht, jetzt in Berathung nehmen will. Abg. Sachße: So sehr ich auch bedaure, daß der vorlie gende Gesetzentwurf so spät zur Berathung kommt, so vermag ich doch dem Anträge des Abgeordneten Joseph nicht beizustim men, weil ich nicht absehe, wie überdieZahl der Vorlagen näch sten Landtag durchzukommen sein wird, selbst wenn der Land tag ein ganzes Jahr dauern sollte. Die Bestimmungen der ge genwärtigen Vorlage sind so beschaffen, daß sie mit den Abän derungen, wie dieselben in der jenseitigen Kammer erfolgt, und mit andern von unserer Deputation vorgeschlagen worden sind, wohl überschaut und schwerlich anders und besser erlangt wer den. Nur für vortheilhaft ist es zu halten, daß endlich dasVer- hältniß der katholischen Kirche zum Staate genauer geordnet werde. Geschähe dieses nicht, so würde es auf den nächsten Landtag verschoben werden müssen, und sollte es vielleicht auch da nicht gelingen, das Gesetz durchzubringen, so könnten noch viele Jahre darüber vergehen, und doch muß es nur erwünscht sein, die schärferen Bestimmungen über das Verhältniß des Staates zur katholischen Kirche endlich einmal festgesetzt,'zu wissen. Denn ohnedem erfreut sich diese Kirche eines großen Umfanges der Machtvollkommenheit, welche ^durch diese Be stimmungen einige Beschränkung erleidet, und sieht man die ein zelnen §§. durch, so läßt sich nicht abnehmen, wenn man das We sen der katholischen Kirche betrachtet, wie auch nach noch so langer Verhandlung und Debatte andere Bestimmungen ausge stellt werden können, wodurch ein noch vortheilhafteres und der protestantischen Kirche ähnlicheres Verhältniß zum Vorschein käme. Ich vermag daher der Kammer nur zu rächen, auf die Verhandlung des Regulativs einzugehen, damit wir endlich hierüber, nachdem der Gegenstand schon zum zweiten Male an den Landtag gekommen ist, zu einem bestimmten Beschlüsse und zu einer bestimmten Ordnung in dieser Angelegenheit gelangen, zu einem Verhältniß, was nur vortheilhaft für den Staat sein kann und was nur eine größere Gleichstellung der protestanti schen Verhältnisse mit den katholischen zuwege bringen wird. Abg. v. Schaffrath: Man kann mit demAbgeordneten Sachße, mit dem Ministerium und miti der frühem Stände versammlung den Gesetzentwurf höchst dringend halten und doch wegen Kürze der Zeit, wegen der übergroßen Wichtigkeit des Berathungsgegenstandes aus einem gewissen Rigorismus sei nes Gewissens sich gedrungen fühlen, für die Vertagung des Gegenstandes zu stimmen. Es läßt sich Beides vereinigen. Es ist wahr, die frühere Ständeversammlung hat darauf angetra gen, das vorliegende Regulativ der gegenwärtigen Ständever sammlung vorzulegen, und es ist nur in der äußersten Dring lichkeit dieser Ansicht der frühem Ständeversammlung entge genzuhandeln; allein die vorige Standeversammlung hat nicht vorausgesetzt, daß dieser Gegenstand erst drei Lage vor dem Schlüsse der Ständeversammlung zur Berathung kommen soll, sondern daß die erforderliche genügende Zeit zur Berathung übrig bleibe. Hätte sie das vorausgesehen, daß dieser Gegen stand erst so spät zur Berathung kommen soll, so würde sie den Antrag nicht gestellt haben. Alan handelt daher, wenn man den Antrag auf Vertagung stellt, nicht gegen den Willen der vorigen Ständeversammlung, den man vielmehr ehrtund heilig achtet, sondern man fügt sich den unabweisbaren Umständen wegen Kürze der Zeit. Wenn der Herr Staatsminister be merkte, der vorliegende Gesetzentwurf enthalte wenige oder keine neue Bestimmungen, und sei in so fern weniger bedenklich, so muß ich dagegen einhalten, daß allerdings der Gesetzentwurf wenige neue enthält, aber freilich die Stände viele hineinbringen möchten, und dazu keine Zeit ist, sie folglich sich von der Erfül lung ihrer Pflichten durch die Kürze der Zeit abgehalten sehen. Enthält der.Gesetzentwurf keine neuen Bestimmungen, so be stehen sie also schon, so ist der Gesetzentwurf weniger dringend, da sie bereits Gesetzeskraft haben. Die Befürchtung des Abge ordneten Sachße, der nächste Landtag werde vor Gesetzentwür fen nicht aufkommen können, kann das jetzt aufgetauchte Be denken nicht erledigen, daß die Zeit für diesmal zu kurz sek. Ist diese zu kurz, so kann ich die Befürchtung nicht abweisen, welche daraus hervorgeht, wenn man ihn in dieser kurzen Zeit dennoch berathen sollte. Wenn die vielen neuen Gesetze, welche wir wünschen, das Civilgesetzbuch, das Handelsgesetzbuch u. s. w. recht bald in's Leben treten sollen, so sehe ich es gewiß kommen, daß über kurz oder lang Regierung und Ständeversammlung dahin kommen werden, wohin ich und mein Freund Joseph neu lich sie bewegen wollte, nämlich einen außerordentlichen Land tag zur Erledigung solcher außerordentlichen und großen Ge genstände stattsinden zu lassen. Also die jetzt aufgestellten Gründe kann ich nicht für ausreichend halten, um nicht den Antrag des- AbgeordnetenJoseph als der Beachtung höchst werth anzusehen und für denselben zu stimmen. Abg. Oberländer.- Ich kann gegen den Bericht irgend welchen Tadel durchaus nicht aussprechen, aber es ist mir auch nicht möglich gewesen, alle Unterlagen, namentlich was das Historische betrifft, durchzugehen. Auf's Gerathewohl hin und lediglich im Vertrauen auf die Deputation aber seine Abstim mung abzugeben, dürfte wenigstens bei Vielen gegen das Ge wissen des Deputirten streiten. Ich glaube aber wohl, daß bei dem nahe bevorstehenden Schluffe des Landtags und dem Drän gen der Arbeiten in den Deputationen noch manches Mitglied in gleicher Lage sich befinden wird. Zwar mag es seine Rich tigkeit haben, daß der Entwurf nur wenige neue Bestimmungen enthalt; allein die jetzt geltenden sind auch zu einem großen Theile nur auf das Herkommen basirt, keineswegs auf aus drückliches Gesetz. Dieses Herkommen würde nun aber durch ein zu erlassendes Gesetz für lange Zeit hinaus für uns als bin dend erklärt, während man sich erfahrungsgemäß päpstlicher Seits niemals und durch nichts für gebunden hält; und in so fern ist es gerade sehrbedenklich, das Gesetzin aller Eile zu Stande
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