Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 158. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Standen zum ersten Male zur Berathung vorgelegte Regu lativ, die Hoheitsrechte des Staats über die katholische Kirche betreffend, von der Deputation gegeben, der zweiten Kammer damals erstattet worden ist, und mich ebenfalls zum Verfasser hat, nur 5 Blätter enthielt, wahrend der gegenwärtige 8 Blät ter umfaßt. Der in der ersten Kammer an diesem Landtage er stattete Bericht enthält 3 Blätter und ist erschöpfend. Schon dieser Umstand weist darauf hin, daß der vorliegende Bericht, welcher überdies viele Verweisungen auf das in dem Berichte vom Jahre 1836 Ausgeführte enthält, mit Aufwand von Zeit und Mühe gefertigt und darin diese hochwichtige Angelegen heit nicht flüchtig behandelt worden ist. Ueberdies sind auch in der Vorlage, im Vergleich zu der vom Jahre 1836, sehr wenig neue Bestimmungen ausgenommen und diejenigen, welche darin neu, fast sämmtlich in den Verhandlungen beider Kammern im Jahre 1836 besprochen worden. Das Regulativ selbst, welches uns gegenwärtig vorliegt, ist beinahe wörtlich gleichlautend mit dem vorigen, was Jeder sehen kann, der das frühere gelesen und sich die Mühe gegeben hat, beide Vorlagen mit einander zu vergleichen. Es wäre gewiß tadelnswerth gewesen, wenn ich dieselben Bemerkungen, die der damalige von mir erstattete Bericht enthielt, wieder in den gegenwärti gen Bericht ausgenommen hätte; da, wo es nöthig erschien, habe ich mich auf die Bemerkungen im frühem Berichte bezo gen, und ich habe dies für angemessener erachtet, weil dadurch eine unnöthige Weitläuftigkeit vermieden wurde. Nun war es so gut, als wenn sie selbst hier beigedruckt worden wären; denn es konnte Jeder zu den frühern Landtagsacten greifen und dort den Bericht einsehen. Es hat sich demnach die De putation keineswegs überhoben, auf das Frühere einzugehen, im Gegentheil, Sie werden finden, daß jede frühere hier wie derholte Bestimmung erwähnt und jede neu hinzugekommene geprüft und beziehendlich mit der ältern verglichen worden ist. Es kann also in dieser Beziehung ein Vorwurf weder die De putation, noch den Referenten treffen. Meine Herren! Zeit war allerdings für die einzelnen Kammermitglieder genügend vorhanden, um sich mit dem Gegenstände vertraut zu machen. Das Regulativ lag bei Beginn des Landtags vor. Es war bereits in der ersten Kammer berathen. Jeder wußte, daß es auch in unserer Kammer zur Berathung kam, und wer den Verhandlungen in der ersten Kammer darüber gefolgt war, dem konnte dieser Gegenstand auch nun nicht überraschend sein. Die'Landtagsordnung schreibt vor, daß jeder Bericht 3 Tage ausliegen und diese Zeit ausreichend sein solle, um nach deren Ablauf die Berathung darüber zu beginnen. Es konnte also jedes Mitglied, da der Bericht diese Zeit über aus gelegen und gedruckt in seiner Hand sich befunden hat, aller dings vorbereitet sein. Somit muß ich jede Mißbilligung und jeden Vorwurf, als ob die Deputation oder der Referent eine Schuld trage, wenn solches ausgesprochen sein sollte, un bedingt zurückweisen. Ich halte den Bericht, den die Depu tation erstattet hat, nicht nur als noch rechtzeitig in die Kam mer gebracht, sondern auch für genügend. Wenn Andere ein ll. 158. anderes Urtheil haben, so muß ich es ihnen überlassen, ich glaube aber, daß sie ihn nicht genügender geliefert hätten. Abg. Clauß: Ich habe mich nicht veranlaßt gesehen, ei nem der beiden ablehnenden Anträge, von denen wohl nur noch einer steht, zu unterstützen. Ich meines Orts — und ich kann hier nur als Mitglied der Kammer von meiner individuellen Ansicht sprechen — ich hege kein Bedenken, daß nach Anleitung des Berichts überdieVorlageunteruns dieVerhandlung, welche in erster Kammerstattgefunden, fortgesetzt werde. Es hatdiesen Entwurf zu einem Regulative über die Ausübung des weltlichen Hoheitsrechts in Betreff der katholischen Kirche ein ständischer Antrag der ersten konstitutionellen Ständeversammlung hervor gerufen; es haben die Erinnerungen der Ständeversammlung von 18HA Seiten der hohen Staatsregierung die gewünschte Berücksichtigung gefunden, und es ist uns, die wir dazu Nei gung und Zeit gehabt haben, während dermaligen Landtags die Gelegenheit geboten worden, durch den mehrseitigen Vorgang mit diesem Gegenstände uns bekannt zu machen. Ich hege auch nicht das Bedenken gegen Annahme des Gesetzentwurfs, das zu Anfang der Debatte geäußert worden ist, daß nämlich, gegen über gerechter Forderung der Parität, in Hinblick auf die evan gelische Kirche dann, wenn wir diesen Gesetzentwurf annehmen sollten, ein ungünstiges Voranstehen in das Leben gerufen wer den würde. Im Gegentheile glaube ich, man kann bei der näch sten Standeversammlung sich gerade an diesen Vorgang inBe- zug auf die Forderungen der evangelisch-lutherischen Kirche an lehnen. Wenigstens jich würde mich auch darüber beruhigen, wenn in Folge der Berathung der Gesetzentwurf Annahme fände und zum Gesetze erhoben würde. Ich würde einmal also festhaltende Consequenz hinsichtlich der frühern ständischen Beschlüsse darin finden, dann würde es mir erwünscht sein, daß die Bestimmung des Z. 57 der Berfassungsurkunde durch Annahme des Gesetzes ihre Vervollständigung fände. Abg. Rewitzer: Es ist, meine Herren, gewiß nicht zu verkennen, daß der uns vorliegende Gegenstand eine höchst wich tige Sache berührt, da das uns vorliegende Gesetz die Verhält nisse der katholischen Kirche zum Staate, ja selbst zur protestan tischen Kirche auf eine lange Zukunft hinaus zu regeln bestimmt ist. Ich will einen Vorwurf darüber, daß der Bericht so spät an die Kammer gelangt ist, weder auf der einen, noch auf der andern Seite aussprechen, sondern lediglich an die Thatsache mich halten, daran, daß doch in der That die Zeit zu kurz sein möchte, um eine gründliche und erschöpfende Erörterung dieses Berichts ermöglichen zu können, geschweige denn, denselben an ein gedeihliches Ende zu bringen. Denn bedenken Sie, daß wir höchst wahrscheinlich zwei Sitzungen zur Berathung nöthig ha ben würden, erwägen Sie die Möglichkeit, die doch nicht fern liegt, daß wir in mehrern wichtigen Punkten der ersten Kam mer nicht beitreten, also eine anderweite Berathung der jensei tigen Kammer erforderlich wird, so ist kaum abzusehen, wie eine Vereinigung noch zu Stande kommen soll, und ist dies unwahr scheinlich, so glaube ich, ist es rathlich, daß wir die Berathung nicht erst beginnen und eine Zeit darauf verwenden, die erfolg- 2
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder