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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 158. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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los verschwendet wird: DiWsind die Gründe, welche mich be stimmen, für den^ Antrag--'deSr Abgeordneten v. Khielau zu stimmen. Präsident Braun: Wenn Niemand weiter spricht, so er kläre ich die Debatte für geschlossen- und gebendem Herrn Refe renten das Schlußwort. Referent Abg. v. Haase: An und für sich kann es der Deputation gleich sein, ob Sie, meine Herren, über diesen Ge genstand noch berathen wollen oder nicht. Gut würde es in so fern sein, als durch dieses Gesetz eine LückefgesiM würde, welche in Bezug auf Z. 57 der Verfassungsurkunde noch auszufüllen ist, und deren Ausfüllung schon am ersten konstitutionellen Land tage begehrt wurde. Wenn gesagt worden ist, es würde uns die Berathung sehr viele Zeit rauben, namentlich wegen der Diffe renzen mit der ersten Kammer, so zeigt der Bericht, daß wenige, fast keine Differenzen mit der ersten Kammer Vorliegen, und ich hege nicht den Zweifel, daß auch diese sich werden bald beseitigen lassen. Inzwischen der verehrten Kammer steht die Beschluß fassung darüber zu, ob sie über das Regulativ berathen wolle oder nicht, und ich habe ihr zu überlassen, ob sie dem Anträge des Abgeordneten v. Khielau ihre Zustimmung gebe oder nicht. Präsident Braun: Ich würde also zunächst den Antrag des Abgeordneten v. Thielau zur Abstimmung bringen, welcher so lautet: „Die Staatsregierung wolle von der Berathung des vorliegenden Regulativs wegen mangelnder Zeit abzusehen ge statten." Ich habe die Kammer zu fragen: Giebt sie diesem Anträge ihre Zustimmung? — Wird gegen sieb enzehn Stim men bejaht. Präsident Braun: In Folge dessen und nachdem der Herr Staatsminister selbst Vorhin erklärt hat, daß er der Kam mer allem zu überlassen Habe, welche weitere Erklärung sie an die Staatsregierung abgeben wolle, glaube ich,- ist nun gegen wärtig ein weiteres Eingehen in das Materielle des Berichts nicht mehr am Orte. Wir könnten daher jedenfalls zum zweiten Gegenstände unserer Tagesordnung übergehen, zum Vortrags des Berichts der ersten Deputation über den Gesetzentwurf, einige nachträgliche Bestimmungen zum Ablösungsgefttze be treffend. Abg. !>. Haase: Meine hochzuverehrendm Herren! Der Referent Abgeordnete Schäffer ist abgehalten worden, der Sitzung beizuwohnen, und so habe ich als Vorstand der ersten Deputation dessen Verpflichtung übernommen, Ihnen den von demselben gefertigten Bericht vorzutragen. Der Bericht lautet so: Nachdem der in der Ueberschrist naher bezeichnete Gesetz entwurf auch in der ersten Kammer berathen worden ist, hat dieselbe zu folgenden Abänderungen sich veranlaßt gefunden. §-2. Bekanntlich enthält §. 64 des Gesetzes über Ablösungen und Gememheitstheilungen vom 17. März 1832 zum Behuf der Ablösung der Lehnwaare Bestimmungen über die Anzahl der Bsränderungsfälls, welche nach einer angenommenen Wahr scheinlichkeit brr den verschiedenen Arten der Lehngelderabent richtung in einem Jahrhundert sich ereignen. Solche Weräk- derungsfälle ereignen sich, wenn das Lehngeld zu entrichten ist, sowohl bei dem Ableben des Verpflichteten, als auch des Berech tigten, ingleichen dann, wenn das verpflichtete oder das berech tigte Grundstück verkauft wird, der Zahl nach zehn in einem' Jahrhunderte. Dessenungeachtet schreibt §. 85 des vorerwähn ten Gesetzes vor, daß, wenn der Verpflichtete auch in allen den ß. 84 angegebenen Fällen Lehnwaare zu entrichten hat, dennoch nie mehr, als acht einzelne Falle auf das Jahrhundert gerechnet werden sollen. Diese Bestimmung hat die erste Kammer als unbillig er kannt und ist der Ansicht, daß die Vorschrift des Z. 84 nicht weiter zu beschränken, vielmehr dem Berechtigten nachzulassen sei, alle diejenigen Falle auf das Jahrhundert wirklich in Ansatz zu bringen, die ihm §. 84 zu beanspruchen gestatte, da, wenn man dem Berechtigten einmal eine Entschädigung schuldig zu sein glaube, aller Grund fehle, ihm dieselbe nur für einen Lheil der Fälle zuzugestchen, für einen andern Kheil aber, in welchem ihm ein gmches Recht zustehe, abzuschreiben. Geleitet von dieser Ansicht hat dis erste Kammer in der dritten Zeile des Z.2 das Allegat: „85" in Wegfall gebracht, da gegen in der vierten Zeile nach den Worten: „dagegen werden die- Paragraph" annoch eingeschaltet: „85" und den Z. 85 des Ablösungsgefttzes dem gegenwärtigen Gesetze' in folgender Fassung als §. 2K. „Hatder Verpflichtete nicht blos in einem, sondern in mehrern der in dem Gesetze vom 17. März 1832 ß. 84 unter 1>., e., «!., e. und 1. angegebenen Fälle Lehn waare zu entrichten, so werden sammtlichs hiernach für hundertJahre anzunehmende Fälle Zusammengerechnet, und es wird die Zahl dieser Fälle bei Ausmittelrmg der Entschädigung zum Grunde gelegt. Ist in allen den verschiedenen möglichen Fallen die Lehnwaare nach den nämlichen Procenten des Grundstückswerths oder nach den nämlichen bestimmten Sätzen zu entrichten« so kommt jeder der in einem Jahrhundert anzunehmmdm Fälle nach seinem Betrage in Ansatz. Ist aber in den verschiedenen Fällen die Lehnwaare nach verschiedenen Sätzen zu geben, so werden sammtlichs auf 106 Jahre zu rechnendsKälle mit dem für einen jedenanzunehmen- den Satze der Lehnwaare, jedoch nur zu dem Behufs kn Unsatz gebracht, um auf diese Art den durchschnittlichen Werth der in einem einzelnen Fallezu en trichtenden Lehn-- waare zu ermitteln." eingeschaltet. Da die Absicht des Gesetzentwurfs keineswegs dahm geht, ln Ansehung derZahl der ineinem Jahrhundert anzunehmmdm Veränderungsfälle irgend eine Abänderung vorzunehmm, und irgend ein Grund nicht vorliegt, strengere Grundsätze einzu- sühren, der Entwurf vielmehr einzig und allein mit den Anord nungen sich beschäftigt, welche nöthig sind, um die Möglichkeit der einseitigen Provokation herzustellen und um einen leichtern und sichern Maaßstab für dis Abschätzung zu erlangen, so rathet die Deputation an: „den sämmtlichm von der ersten Kammer beschlossenen Abänderungen" nicht beizutre'tm.
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