Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 158. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
erlaubt, meine Meinung, welche mit der Ansicht der geehrten Deputation vollkommen übereinstimmt, kurz zu begründen. Ich glaube nämlich, daß die in jenem Beschlüsse liegende An sicht, daß die 3^> Procent Zinsen, welche die Landrentenbrkefe geben, den Gegenstand der Entschädigung bildeten, eine un richtige ist. Das Capital, welches die Landrentenbriefe dar stellen , daS bildet die Entschädigung. Es ist im Ablösungs gesetze nirgends von etwas Anderm die Rede, als daß der 25fache Betrag der Leistung capitalistrt und durch Landrenten briefe dargestellt werden soll. Durch den Credit des Staats war es möglich, mit Hülfe der Verzinsung von3U Procent dieses Capital herzustellen und es in die Hand des Berechtig ten zu geben. Mehr als dieses Capital hatte der Berechtigte nicht zu fordern, und es kann sich für ihn also nur darum han deln, daß er das Capital voll bekomme, wenn etwa die Renten briefe unter pari stehen. Man hat aber von Vergütung der Coursdifferenz für den vorliegenden Fall absehen zu müssen ge glaubt. Das ist allerdings ein Opfer, aber immer können deswegen die Berechtigten aus den 3Vs Procent Zinsen der Landrentenbrkefe nicht ableiten, daß die Discontorechnung zu ihrem Gunsten und, der im Ablösungsgesetze angenommenen 4procentigm Verzinsung entgegen, mit 3Vs Procent erfolge. Denn, wie gesagt, der Berechtigte hat es lediglich mit dem Ca- pitale zu thnn, welches ihm der Landrentenbrief ersetzt, und es ist seine Sache, ob er es in Landrxntenbriefen für sich angelegt lassen oder ob er es durch Verkauf aus denselben herausziehen will. Einzelne Dispositionsbeschrankungen hinsichtlich der Landrentenbrkefe, welche alsdann allerdings den Berechtigten n der Lage lassen, blos 3S Procent Zinsen zu heben, können das, was die Regel ist, auch nicht ändern. Die Regel aber ist, daß der Berechtigte durch den Rentenbrief das Capital der Entschädigung in die Hände bekommt. Was übrigens den gegenwärtigen Verlust der Coursdifferenz anlangt, so ist doch auch zu berücksichtigen, daß die Rentenbriefe zu anderer Zeit Agio über den Nennwerth gegeben haben, und es tritt also gewkffermaaßen eine Compensation in dieser Beziehung ein. Den Hauptnachtheil, welchen die gegenwärtige Ablösung für die Berechtigten ganz unbestritten mit sich führt, kann man also nicht im Zinsfüße der Discontorechnung, sondern man muß ihn in der Anlegung der Discontorechnung über haupt suchen. Diese ist zwar theoretisch richtig, aber sie ent halt praktisch eine Unrichtigkeit. Denn es ist nicht möglich, kleine Zinsen als Capital auf Zinsen anzulegen, und das durch diese Rechnung sich ergebende ungeheure Wachsen gegenwärti ger Capitale für späte Zeiten, so wie das Verschwinden der in späten Zeiten fälligen Capitale für die Gegenwart ist eine reine Theorie. Daher war die frühere gesetzliche Bestimmung practisch richtiger, wonach das Lehngeld auf eine gewisse Reihe von Jahren behufs der Ermittelung der Rente vertheilt wer den sollte. Allein von diesem Nachtheile, welcher die Berech tigten trifft, ist jetzt der Lage der Sache nach abzusehen. Aber dieser Nachtheil sowohl, als der vorher vom Abgeordneten v. Abendroth berührte, sind jedenfalls Opfer, die der Berech- u. r-8. tigte zu bringen hat. Denn nun und nimmermehr ist die An nahme von nur zwei Veraußerungsfallen gegen drei Erbfälle in 100 Jahren eine practisch richtige. Es scheint, daß in der ersten Kammer ein besonderer Werth darauf gelegt worden ist, daß diese bedeutenden Opfer derBerechtkgten ihre Anerkennung finden. Und diese Anerkennung wird ihnen in den gedachten beiden Beziehungen gewiß Niemand verweigern können. i Abg. Miehle: Ich glaube nicht, daß die Befürchtung begründet ist, daß der Zinsverlust Jemanden sehr benachtheili« gen würde. Es sind schon in der Leipziger Zeitung Capitale auf Landgrundstücke zu 4*L Procent gesucht worden, und ich glaube, daß das in Landrentenbriefen mit wenig Verlust ver kaufte Capital zu 4 Procent immer in sichere Hande wird ge bracht werden können. Uebrigens habe ich die Mittheilungen und Klagelieder der ersten Kammer sehr schmerzlich gelesen, wo gesagt ist, daß man wenigstens anerkenne, daß die Berech tigten ein Nachtheil treffe. Die Herren haben das nicht im Auge gehabt, daß bis jetzt die besten und schönsten Grundstücke, welche aus der Hand des Vaters an die Kinder übergingen, das wenigste Lehngeld bezahlt haben und nur diejenigen, wo die Besitzer nicht fortkommen konnten, dem Wechsel unterwor fen und das größte Opfer gebracht. Gewiß ist es, daß, wenn nach Steuereinheiten qbgelöst werden soll, die Berechtigten schönes Geld bekommen. Abg. Joseph: Sp wohl gemeint auch die Absicht des Abgeordneten Geißler sein mag, so kann ich doch den Grund der Compensation der Vergangenheit mit der Zukunft nicht für statthaft erklären, da hier ganz andere Personen in Frage stehen. Die früher gewonnen haben, sind nicht diejenigen, die jetzt wie der etwas verlieren. Eine solche Compensation gelten zu las sen, ist gewiß eben so ungerecht, als wenn man Jemanden, der zeither blos das Lehngeld nach dem Kaufpreise zu geben verpflichtet war, nöthigen wollte, nach dem Werthe oder nach den Steuereinheiten abzulösen. Wenn einige Verpflichtete dadurch je etwas gewinnen sollten, so werden andere dabei ver lieren, man kann aber nicht behaupten, daß, weil andere prosi- tiren, es gerecht sei, daß auch andere verlieren. Wenn ein an derer Abgeordneter darauf zurückkommt, daß die in dem Gesetze von 1832 auf's Jahrhundert normirten Fälle den sactischenVer hältnissen nicht entsprechend seien, so muß ich bemerken, daß nach vielseitig angestellten Berechnungen doch bei Erbfällen ein Fall zu viel in dem Gesetze angenommen worden ist. Abg. v. Zezschwitz: Auf die Bemerkung des geehrten AbgeordnetenMiehle, daß die Berechtigten die Landrentenbrkefe nur zu verkaufen brauchten, um das Geld zu 4 oder auch wohl zu 4'L Procent, anzulegen, habe ich zu erwidern, daß cs jetzt nicht möglich-ist, die Landrentenbriefe ohne Capitalverlust zu verkaufen. Die Berechtigten werden gezwungen, dieLand- rentenbriefe ul 'anzunehmen; aber sie können sie jetzt nicht zu demselben Preise verwerthen. Die Berechtigten müssen sich also entweder mit den 3AProcentZinsen, welche dieLand- 3
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder