Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 158. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
fach bestimme, daß vötn 1. Jattüar 1842 an alle Befugnisse, welche, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, derAblöslich- keit unterliegen, nicht weiter durch Verjährung erworben wer den könnten, und daß diesen Befugnissen, als ablöslichen, auch die Lehnwaare beizuzählen sei, erscheine um so unbezweifelter, da däs Abtösüngsgesetz selbst Bestimmungen enthalte, in Mel cher Art und Weise die Abschätzung der Laudemialpflicht zum Behufs der Ablösung erfolgen solle, so wie endlich das Ablö- sungsgesetz selbst ein Anhalten für die Behauptung, daß dieBe- stimmungen §. 50 nur auf solche Befugnisse Bezug nähmen, welche der Ablösung auf einseitigen Antrag unterliegen, nicht an die Hand gäbe. Die Majorität bezieht sich zu Rechtfertigung des abgege benen Gutachtens in der Hauptsache auf die schon bei der frü hem Verhandlung hervorgehobenen Gründe. Wenn das Ablösungsgesetz §. 50 vorschreibt, daß bei einer nach dem 1. Januar 1842 in Frage kommenden Verjährung ablösbarer Befugnisse nur die bis mit dem Ende des Jahres 1841 vorgekommenen Besitzhandlungen berücksichtigt werden sollen, so rann dasselbe diese Bestimmung auf keine andern Be fugnisse angewendet wissen wollen, als auf die, welche der Ablö sung auf einseitigen Antrag unterliegen. Dies aus dem Grunde, weil nur unter Voraussetzung einer solchen Vor schrift beiden Ehesten, dem Verpflichteten, wie dem Berechtig ten, es möglich wird, den andern Theil zur Ablösung aufzufor dern und zu nöthigen, und dem Berechtigten die Gelegenheit ge geben wird, durch die Provocation Gewißheit darüber sich zu verschaffen, ob der andere LH eil die behauptete Befugniß zuge steht oder nicht. Ungeachtet nun das Ablösungsgesetz bei den meisten der Ablösung unterliegenden Befugnissen die einseitige Provocation aussprach, so trug Vasselbe doch Bedenken, die vor erwähnte Vorschrift sofort mit der Erlassung des Gesetzes ein treten zu lassen, sondern hielt noch einen zehnjährigen Zeitraum offen für diejenigen Besitzhandlungen, welche bei dem Beweise der Verjährung ablösbarer Befugnisse in Früge kommen kön nen. Wenn das Gesetz hierzu sich veranlaßt fand, wenn es so nach die §.50 enthaltene Vorschrift als eine Ausnahme von den sonstigen Bestimmungen der Rechtsverfolgung und als eine Be schränkung der letztem erkannte, wenn es mithin selbst in den Fällen, in welchen es vermöge der beiden Ehesten nachgelassenen Provocation sofort üttd zu jeder Zeit Möglich war, sich zu über zeugen, ob die behauptete Befugniß bezweifelt werde oder.nicht, und dem Betheiligten es jederzeit fteistand, das Recht sich zu si chern, mit Vorsicht, Umsicht und Schonung zu Werke ging, so ist nicht anzunehmen, daß es von andern Ansichten sollte ausge gangen fein, in den Fällen, in welchen die Ablösung nur auf ge genseitige Vereinigung stattsindet, in welchen man den Andern nicht nöthigen kann, darüber sich auszusprechen, ob die behaup tete Befugniß anerkannt werde, in welchen sich auch sonst eine Gelegenheit nicht darbietet, da bekanntlich die Lehnwaare nicht jährlich entrichtet wird, Kenntniß zu erlangen, ob die Entrich tung bezweifelt werde, und in welchen es mithin nicht möglich wird, sein Recht zu verfolgen. Daß für diese Fälle der Gesetzge- berdie Rechtsverfolgung, wenn auch nicht habe abschneidett, doch erschweren und harter sich bezeigen wollen, während er im entge gengesetzten Falle, in dem, welcher durch die nachgelassene Pro vocation die sofortige Verfolgung des Rechts ermöglicht, Er leichterung gewährte, läßt sich nach dem Sinne und Geiste des Ablösungsgesetzes nicht annehmen. Als eine Härte würde es aber erscheinen, wenn der Gesetzgeber die Bestimmung des §°5Ü auch auf die Lehnwaate, welche nur gegen freie Vereinigung bis jetzt noch ablösbar ist, hätte ausgedehnt wissen wollen. Er konnte dies um so weniger, da er, indem er bei der Lehnwaare die einseitige Provocation nicht festsetzte, gleichsam aussprach, es solle dieses Verhältniß, wenn nicht beide Eheste dessen Auf hebung wünschten, fortbestehen. Bei solchen Befugnissen aber, in deren Beziehung den Gesetzgeber überwiegende Gründe nicht bestimmen, einen Zwang, eine Nöthigung zu deren Aufhebung eintreten zu lassen, kann auch das Gesetz eine Beschränkung in der Rechtsverfolgung nicht eintreten lassen. Muß vielmehr der Ausübung solcher Befugnisse und dem Besitze derselben alledie« jenigen Folgen und Wirkungen ungestört zugestehen, welche den Rechten nach zugetheilt werden. Es konnte sonach, wenn man dies auf die Lehnwaare an wendet, in deren Beziehung die Absicht des Ablösungsgesetzes keine andere ist und sein kann, als den Weg zu bezeichnen, auf welchem zu einer freiwilligen Ablösung dieser Verbindlichkeit zu gelangen sei, keineswegs aber zu einer Ablösung zu nothi- gen, auch das Gesetz den Betheiligten Nicht derjenigen Mittel berauben, durch welche es demselben möglich wird, im Falle des Beweises in seinem Besitze sich zu schützen, es konnte mithin nicht bestimmen, daß von einem gewissen Zeitpunkte an Besitz handlungen nicht mehr begründet werden können. Erwägt man noch den wesentlichen Unterschied, welcher zwischen nothwendiger und freiwilliger Ablösung innen liegt, so wird man zu der Ansicht gelangen, daß die Bestimmung §. 50 auf die Lehnwaare Anwendung nicht leiden könne. Wenn nun gegenwärtig die Lehnwaare auch auf einseiti gen Antrag zur Ablösung gelangen soll, so wird eben so, wie im Ablösungsgesetze hinsichtlich aller übrigen auf einseitig« Provo cation ablösbaren Befugnisse bestimmt ist, ein derartiger Auf schub auszusprechen sein. Staatsminister v. Könne ritz: Das Ministerium muß der geehrten Kammer dringend anrathen, hierin dem Gesetzent würfe beizupflichten. Es hat das Ministerium bereits bei der frühem Berathung gezeigt, daß die Bestimmung, wie sie hier im Gesetze steht, daß bei einer Beweisführung über die Berechti gung zu Erhebung des Lehngeldes durch Verjährung auch die Handlungen, welche bis zu dem Jahre 1848 als Besitzhandlun gen vorkommen können, annoch zu berücksichtigen seien, voll kommen genau mit den Bestimmungen des Ablösungsgesetzes und dem Geiste des Ablösungsgesetzes vom Jahre 1832 überein- stimM. Ich erlaube mir, dies nochmals kürzlich zu entwickeln. An und für sich muß die Gesetzgebung sich hüten, in Verhält nisse einzugreifen, irgend etwas zu verbieten, wo Nicht eine drin gende Veranlassung vorliegt, folglich ist.esischon an und für sich eine Ausnahme, wenn ein Gesetz bestimmt, daß ein Rechtsver- hältniß künftig nicht mehr entstehen soll. Doch können, wie schon erwähnt, wichtige staatswirthschaftliche Gründe vorlie gen, dies durch ein Gesetz vorzuschreiben. Diese liegen bei dem Ablösungsgesetze vom Jahre 1832 vor. Man wollte dieses Verhältniß, das seither zwischen den berechtigten und verpflich teten Grundstücken bestand, auflösen, Man nöthigte den einen Ehest dazu, auf den Antrag des andern „das Verhältniß gegen eine Entschädigung aufzuWett. Nun mußte allerdings die
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder