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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 158. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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Gesetzgebung vermeiden, daß, wenn man Anstalten traf, um ein solches Rechtsverhältniß aufzulösen, dieses Rechtsver- hältniß nicht wieder entstehen könnte, weil man sonst im Zirkel herumgegangen wäre, und das, was man damals aufzuheben für dringend nothwendig erachtete, sehr bald wieder eingeführt werden konnte. Deshalb bestimmt §. 54 des Ablösungsgesetzes vom Jahre 1832: „Von Zeit der Bekanntmachung dieses Ge setzes an sollen Leistungen, welche, nach den Bestimmungen des selben, der Ablösung unterworfen sind, nicht mehr durch Ver- trage erworben werden können." Meine Herren! Es wurde bei der letzten Berathung angeführt, daß die Gerichts behörden darüber einig seien, daß diese Bestimmung auch auf das Lehngeld gehe. Das Ministerium hat gar kein Bedenken, wenn man sie auf diese Lehngelderpflicht ausdehnen will, weil dieser Paragraph durchaus keine Rechte verletzt. Es heißt nur, es sollen künftig solche Verträge nicht mehr abgeschlossen werden, wenn nicht zugleich, wie §. 55 nachläßt, die Kündbar keit und Ablösungssumme festgesetzt wird; also kann man sich das, was man sich durch das Lehngeld stipuliren wollte, durch Erhöhung des Kaufpreises wieder auf eine andere Weise ver schaffen, so daß also die Interessen und Rechte in der Thal nicht verletzt werden. Nun entstand aber auch die Frage, weil die Lehngeldberechtkgung nicht blos durch Vertrage, sondern auch durch andere Erwerbsarten, namentlich durch die Verjäh rung entstehen kann, wie es mit der Verjährung zu hal ten sei. In einem Gesetze, die Waldnebennutzungen betref fend, vom Jahre 1813, steht da, es sollen jene Rechte nicht durch Verjährung erworben werden. Dort steht sogar, es müsse die Verjährung bei dem Erscheinen des Gesetzes bereits vollendet sein, wenn sie noch sollten als Rechte in Be tracht kommen. Eine solche Bestimmung fand man zu hart. JnBeziehung auf diesen Punkt wurde nun §. 50, derübrigens in einem ganz andern Abschnitte, dem zweiten, steht, um den es sich hier handelt, bestimmt: „vom 1. Januar d. I. 1842 an sollen alle Befugnisse, welche, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, der Ablöslichkeit unterliegen, nicht weiter durch Ver jährung erworben werden können; daher sollen bei einer des halb künftig in Frage kommenden Verjährung nur die bis mit dem 31. December 1841 vorgekommenen Besitzhandlungen be rücksichtigt werden." Man nahm zwar sonach allerdings an, es könnten solche Gerechtsame, die nach dem Gesetze v. I. 1832 abgelöst werden sollen, künftig nicht mehr durch Verjäh rung erworben werden, d. h. es könnte die Verjährung nicht erst zu laufen anfangen. Es entstand aber die Frage, wie soll es werden, wenn die Verjährung schon zu laufen angefangen hat und noch nicht beendigt war? Die Motive zu jener Be stimmung im Gesetz, damals §. 9, geben es deutlich an die Hand, daß ich es nochmals anführe. Man fand einen Unter schied darin, daß die Verjährung ein Beweismittel sei, und daß man also, um das Beweismittel nicht abzuschneiden, eine län gere Zeit bis zum Jahre 1842 als vneatio legis, binnen der die Besitzfälle annoch zum Beweise benutzt werden können, also ungefähr zehn Jahre gestatten müsse, damit nicht durch diesen Satz die Verjährung als Beweismittel aüfhöre. In den Mo tiven zu diesem Paragraphen heißt es ausdrücklich: „Bei der neuen sächsischen Gesetzgebung ist man bereits verschiedentlich, namentlich auch in dem Mandate, die Waldnebennutzungen be treffend, vom 30. Juli 1813 bemüht gewesen, durch Abschnei dung künftig möglicher Veränderungen des Rechtszustandes durch Verjährung neuen rechtlichen Ungewißheiten und Strei tigkeiten zu begegnen. Dieses stellt sich im vorliegenden Falle um so nothwrndiger dar, je umfassender und durchgreifender die in Frage befangene Maaßregel und je wichtiger solche für das Wohl, ja zum Theil für die Existenz von Tausenden ist. Sollte es künftig stets wiederum möglich sein, durch Verjäh rung oder aufandereWeiseunablvsliche Frohnen, oder auch dasBefugniß zurForderung anderer dergleichen, nicht auf eine bestimmte Zeit beschrankterPrastationen zu erwerben, so würde die jetzt zur Beförderung des allgemeinen Wohls und in dessen Berücksichtigung in der Folgezeit, und zwar zum Theil sehr bald wieder unwirksam gemacht und die Lage der Sachen in den Zustand gebracht werden, daß man mit der jetzt beabsich tigten Ablösung anderweit von neuem anfangen möchte, alle gegenwärtige Mühe, Kosten und Aufopferungen aber vergeb lich sein würden." So weit gehen die Motive auf den Satz, daß überhaupt durch Verjährung ein solches Recht nicht mehr erworben werden, die Verjährung namentlich nicht erst zu lau fen anfangen soll. Es kommen nun die Motive, welche sich für die Beschränkung aussprechen, daß die vseatio IsAis nur bis zum Jahre 1842 gehen soll: „Die Acquisitivverjährung ist jedoch nicht immer Erwerbsmittel, sondern ost nurBeweismit- tel für langst erworbene Rechte. Die Ausschließung des fer nem Laufes einer angefangenen Verjährung von Publication dieses an könnte daher manchen Berechtigten, dessenBefugnisse nicht bald zur Ablösung kommen und Gegenstände von Pro cessen werden, durch Absterben von Erben in eine nachtheilige Lage versetzen, oder würde die Nothwendigkekt herbeiführen, durch Anstellung von Confessorienklagen eine rechtliche Ent scheidung zu veranlassen, blos um den Verlust der Beweismit tel zu vermeiden. Deshalb schien eine zehnjährige Suspen sion dieserBestimmung angemessen, während welcher theils die Ablösung zu hoffen, theils es den Berechtigten möglich sein wird, sich vor den etwaigen Nachtheilen dieser Vorschrift zu be wahren." Der Grund ist lediglich der, daß man nicht den Beweis des Rechtes durch das vorhergehende Verbot abschneide, und man bestimmte die vseLtio legis in der Voraussetzung, daß in dieser Zeit die Ablösung erfolgen werde. Dies wurde aber nothwendig dadurch bedingt, daß es in der Macht des Berechtigten stand, die Ablösung wirklich zu bewirken. Dies traf zwar bei allen denjenigen Rechten zu, deren Ablösung der Verpflichtete auf Provokation des Berechtigten sich gefallen lassen mußte. Dies war aber nach dem Gesetze v. I. 1832 in Ansehung der LehngeldernichtderFall, weil aufAblösung der Lehn gelder nicht einseitig provocirt werden konnte, diese vielmehr auf freie Bereinigung gestellt wurde. In so fern also bei der
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