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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 158. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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Maaße zu treffen. Er behauptete, es wäre schon im Gesetze von 1832 bestimmt. Das, meine Herren, sind verschiedene Ansichten. Das Ministerium muß gerade das Entgegengesetzte behaupten. Er sagte, man dürfe auf die Motive des Gesetzes, auf den Geist, auf die rstio, auf den logischen Sinn nicht gehen, sobald die Worte noch deutlich seien. Meine Herren, es wäre schlimm, wenn die Juristen, aber noch schlimmer, wenn die Gesetzgeber sich so unter die Knechtschaft der Worte stellen wollten, daß sie darüber das wahre Recht, daß sie den wahren Sinn darüber vergaßen. Aber gehen wir doch auch einmalsauf die Worte des Gesetzes ein. Liegt denn das in den Worten, was der letzte Sprecher darin suchte? Er sagte, es wären ganz dieselben Worte im §. 50 gebraucht, wie im §. 54. Man könnte an und für sich in einem Paragraphen dieselbenWorte brauchen, wie in einem andern; in Bezug auf ihren Sinn kommt es dar auf an, welchen Nachsatz man daran knüpft, indem dieser den verschiedenen Worten eine verschiedene Bedeutung geben kann. Es sind aber auch dieWorte nicht gleich. In §.54 ist ge sagt: „Leistungen, welche nach dem Bestimmungen dieses Ge setzes der Ablösung unterworfen sind", aber in §.50 heißt es: „Befugnisse, welche der Ablöslichkeit unter liegen." Nun frage ich Sie, meine Herren, was ein ablös- liches Recht ist. Ein Recht, was nur durch freie Vereinigung aufgelöst werden kann, das nenne ich nicht ablöslich. Ab löslich sind für miAnur solche Rechte, welche abzulösen in mein er Macht steht. Dies ist nur, wo Ablösung auf ein seitige Prövocation stattfindet. Es deuten also auch die Worte des Gesetzes ganz den Sinn an, den die Regierung da mit verbindet. Sagt er übrigens, es wäre schon entschieden durch das Gesetz von 1832, und es brauchte nichts weiter gesagt zu werden, so muß auch dem widersprochen werden. Daß etwas gesagt werden muß, geht aus den jetzigen Verhandlun gen selbst hervor. Die zweite Kammer will ja auch eine Be stimmung getroffen wissen, indem sie auf §. 50 des Ablö sungsgesetzes von 1832 hinweist; sie will damit eine authentische Interpretation aussprechen und festftellen, daß in Bezug auf die Verjährung der Lehnwaare nur die Handlungen von 1842 in Berechnung kommen sollen. Abg. Hensel (aus Bernstadt): Da ich das Amendement, um das es sich hier handelt, gestellt und auch beider erstenDiscus- sion vertheidigthabe, so werde ich mich um so kürzer fassen kön nen, als es nicht darauf ankommen kann, die Gründe, welche hie Kammer damals gehört hat, wieder zu entwickeln. Kei neswegs wurde das Amendement gestellt, um eine authentische Interpretation hervorzurufen, im Gegentheil, der Gesetzent wurf handelte von Gerechtsamen, welche nach dem Ablösungs gesetz früher gar nicht ablösbar waren. Da aber über dieLehn waare, welche nach dem Gesetze von 1832 ablösbar ist, in dem vorgelegten Gesetzentwurf ebenfalls Bestimmungen getroffen wurden, so wurde von mir der beregte Antrag gestellt und von der Kammer unterstützt und spater angenommen. Wird frei lich davon ausgegangen, daß das Gesetz von 1832 im 50. § eine Bestimmung über die Lehnwaare nicht enthalte, so würde allerdings Alles richtig sein, was von Seiten der Regierung an geführt worden ist. Allein wenn die Worte des Gesetzes klar sprechen, so kann man niemals zur logischen Interpretation seine Zuflucht nehmen, sondern muß sich an die grammatische halten. Dies ist eine allgemeine Regel der Auslegung. Da aber §.50 von allen der Ablösung unterliegenden Leistungen spricht, so trifft er auch die Lehnwaare, man hat also nicht nö- thig, zu den Motiven des Aklösungsgesetzes zurückzugehcn, es ist dies vielmehr unzulässig. Denn darauf kann keinesfalls sich bezogen werden, daß der Richter nicht der Knechtschaft des Wor tes unterliegen dürfe. Der Richter muß sich allerdings an den Wortlaut des Gesetzes binden. Eben so müssen wir uns hier an den Wortlaut des Gesetzes binden, wenn es sich'darum han delt: ob eine gesetzliche Bestimmung bereits gegeben sei oder nicht. Es ist ferner gesagt worden, es müsse ein spatmm vaea- tioms gegeben werden; dies ist aber bereits in dem Gesetze von 1832 geschehen. Es wurde ferner angeführt, die Verjährung sei hauptsächlich als ein Beweismittel zu betrachten, und die Berechtigten würden benachtheiligt werden, wenn man mit dem letzten December 1841 die Verjährung aufhören lassen wolle. Es ist als eine Ungerechtigkeit dargestellt worden, wenn chen Berechtigten die Besitzhandlungen, welche nach dem letzten Decemberf 1841 stattgefunden, nicht zum Vortheil gereichen sollten. Das Ablösungsgesetz ist im Interesse der Freiheit des ländlichen Grundbesitzes gegeben worden; der Gesetzgeber konnte daher sehr wohllerklqren, daß aste dergleichen für den ländlichen Grundbesitz drückende Beschwerungen durch Verjährung nicht mehr erworben werden sollen. Dieser Satz ist auch allerdings im §. 50 des Ablösungsgesetzes enthalten, was um so gewisser wird, wenn man diesen Paragraphen mit §. 55, welcher von Verträgen handelt, zusammenhalt. Es handelte sich daher kei neswegs, wie vom Herrn Staatsminister angeführt, aber von dem Abgeordneten 0. Schaffrath bereits widerlegt worden ist, darum, den Berechtigten ein Beweismittel zu erhalten, sondern darum, eine Erwerbsart, wie sie in Betreff dergleichen Lasten in der Verjährung bestand, völlig abzuschneiden. Der Herr Staatsminister hat sich selbst auf das Mandat von 1813 , die Waldnutzungen betreffend, bezogen, er hat selbst angeführt, daß in jenem Mandate ein «patium vacatioms verstattet worden sei. Jenes Mandat wurde im Interesse der Berechtigten gegeben, es handelte sich darum, die für die Waldcultur nachtheiligen Nebennutzungen, namentlich die Viehhutung, zu beseitigen, und die Waldcultur wieder emporzubringen. Es geschah dies im Interesse der Berechtigten, damals fand man es nicht unge recht, ein Spatium vacutionis gar nicht zu verstatten; jetzt aber, nachdem ein zehnjähriges dergleichen spntmm vaoutlonis bereits abgelaufen ist, findet man ungerecht, daß es schon aufhöre, und nennt es der Gerechtigkeit zuwider, wenn man etwas, was schon klar im Gesetze ausgedrückt ist, nicht wieder aufhebt. Ich sollte meinen, daß hier die Verpflichteten und die ganze Tendenz deS Ablösungsgesetzes, welche auf Befreiung des ländlichen Eigem thums geht, gewiß eben so sehr zu berückst chtge - wären, als die
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