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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 158. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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erste Kammer eine solche Abänderung beantragt hat, wobei ihr das Recht zurSeite steht, habe ich den Beitritt dazu empfohlen. Was aber diesen Punkt anlangt, so sind allerdings für mich die Worte des §. 50 des Ablösungsgesetzes entscheidend. Ich, nach meiner individuellen Ansicht, glaube nicht, daß das Recht hier auf der Seite der ersten Kammer sei. Ich habe nach näherer Prüfung mich überzeugt, daß dieser Paragraph der Meinung der Majorität der Deputation widerstreitet. Die Worte des Paragraphen stehen ihr entgegen, ich wenigstens kann diese nur im Sinne der Minorität erklären, welcher ich angehöre. Vicepräsident Eisenstuck: (Für die Majorität der De putation) Glauben Sie nicht, daß ich die Sache aus einem so unbedeutenden Gesichtspunkte betrachte, wenn es sich um eine Frage des Rechts handelt. Auch mir steht das Recht hoch; aber ich mag nicht bergen, dasjenige, was von der Deputation der ersten Kammer gesagt ist, was für die Majorität in unserm Be richte angeführt wird und was Seiten der Staatsregierung an geführt worden ist, hat mir doch die Ueberzeugung gewährt, daß es in der Khat dem Rechte nicht entgegen ist, wenn man der Ma jorität sich zuwendet. Ich halte es dem Rechte nicht entgegen, weil in jedem Falle das Gesetz über die Ablösung anderer Be fugnisse, in so weit es das Lehngeld betrifft, doch ein ganz ande res Princip an die Spitze stellt, als die jetzige Gesetzvorlage, nämlich das Princip, daß damals das Lehngeld und der einsei tige Antrag abgelehnt werden konnte, dies wird durch die neue Vorlage abgeändert. Nun aber ist der hauptsächlichste Grund, der mich bestimmt, der Kammer dringend zu empfehlen, der Majorität beizupflichten, nicht der, um mit der ersten Kammer in Zwiespalt zu gerathen, nicht der, um nicht der Negierung zu widersprechen — das habe ich schon sehr oft gethan —, aber mir steht die Sache wirklich sehr nahe am Herzen; nämlich ich halte das Gesetz für ein solches, welches den Wünschen Vieler und den allgemeinen und gerechten Wünschen entspricht. Ich möchte mir nicht den Vorwurf machen, daß ich hier in dieser Sache das Gesetz auf die Spitze zu stellen, mit beigetragen hätte. Ich kann die Ueberzeugung nicht bergen, daß dies Gesetz, wie es hier vorliegt, für die Verpflichteten so bedeutende Vortheile gewährt, daß ich überzeugt bin, die Verpflichteten werden uns keinen Dank zollen, wenn das Gesetz nicht zu Stande kommt. Ich bin überzeugt, daß kein Wunsch im Lande dringender sich geregt hat, als der, daß die Lehngelder auf einseitigen Antrag abgelöst werden. Ich muß gestehen, daß die Grundsätze, in denen sich das Gesetz und dieVerhandlungen der Kammer dar über bewegt haben, solche sind, welche den Verpflichteten nur vortheilhaft sind. Die Berechtigten bringen durch dieAnnahme des Gesetzes allerdings ein Opfer, was blos dadurch ausge glichen werden kann, daß ein günstigeres Verhältniß zwischen ihnen und den Verpflichteten sich herausstellt. Erwägen Sie, meine Herren, welche Wichtigkeit das Land darauf legt, daß das Lehngeld abgelöst werde; erwägen Sie, wie viel Anträge wir deshalb bei jedem Landtage gehabt haben, und wenn Sie das erwägen, dann müssen Sie die Ueberzeugung gewinnen, daß es nur im vaterländischen Interesse und im Interesse der Verpflichteten sein könne, wenn man ein Hemmnkß der An nahme des Gesetzes entfernt. Ich erkenne aber ein Hemmniß darin, wenn die Bestimmung, wie sie von der ersten Kammer gefaßt worden ist, und wie sie die Majorität der Deputation Ihnen anzunehmen angerathen hat, in unserer Kammer nicht Beifall findet, und ich besorge, daß dann das ganze Gesetz scheitert. Dieß muß ich beklagen, beklagen, daß ein Gesetz scheitert, was allgemein gewünscht wird, auf welches seit der Zeit des ersten konstitutionellen Landtags fortwährend die Anträge erneuert worden sind. Und nunmehr, da wir am Ziele stehen, zu erreichen, was im Lande gewünscht wird, nun soll das Ganze zurückgehen und zwar wegen einer Rechts frage. Man muß das Recht hochstellen, ich stelle es auch hoch, aber in diesem Falle wird es sich blos fragen, wie 50 des Gesetzes auszulegen ist. Hier, wo es doch ganz unverkennbar ist, wie das Ablösungsgesetz sich über die Lehngelder ganz anders ausspricht und daß in der jetzigen Ge setzvorlage eine wesentliche Veränderung liegt, da kann man diese zweifelhaft oder wenigstens nicht ganz fest ausgesproche nen Bestimmungen des Gesetzes von 1832 nicht als Motiv annehmen, das jetzige ganze Geschäft mit allen seinen segens reichen Folgen fallen zu lassen. Deshalb glaube ich, der Kam mer anrathen zu können, und ich hoffe es, daß sie der Majori tät der Deputation beitreten werde. Staatsminister v. Könneritz; Ich kann dem Rache des Herrn Viceprasidenten nur wenig Worte beifügen. Einer der Sprecher, der für die Minorität austrat, sagte, daß über diese Frage ganze historische Abhandlungen geschrieben werden könn ten, während ein anderer Sprecher darauf erwiderte, daß dies wohl nicht hierher gehöre. Meine Herren, es kann nicht ge leugnet werden, es können verschiedene Ansichten darüber vor walten. Es haben sich Juristen für das Gutachten der Mino rität und auch für das Gutachten der Majorität erklärt. So ist namentlich vom Domherrn V. Günther in der ersten Kam mer geäußert worden, daß die Facultät das Ablösungsgesetz von 1832 so auslege, daß man auch die Handlungen nach dem Schluffe des Jahres 1841 noch als solche einzelne Hand lungen betrachten könnte, welche eine Verjährung ausmachen. Würde es also auch der geehrten Kammer wohl schwer werden, sich darüber zu fassen, was der Sinn des Ablösungsgesetzes von 1832 fei, nun, so nehmen Sie wenigstens die Versicherung, daß die Regierung ganz unbefangen hierbei geurtheklt hat und daß es durchaus nicht darauf abgesehen ist, den Verpflichteten einen Nachtheil zuzufügen, oder den Berechtigten einen Bor- theil zu gewahren, sondern es hat lediglich das Princip des Rechts aufrecht gehalten werden sollen. Ob überhaupt die Be stimmung einen Werth für den einzelnen Fall hat, dies kann man in der That gar nicht übersehen; aber eine andere Aus legung hat dasMinisterium gar nicht beantragen können. Ich habe auch nochmals die Motive des gegenwärtigen Gesetzes angesehen und muß gestehen, daß nach den Motiven des §. 14 des Gesetzentwurfs kein Zweifel darüber sein kann, daß dieRe-
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