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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 133. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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greife auch nicht recht, wie ein solches Mißverständniß hat ent stehen können. §. 1 des Gesetzes sagt ganz allgemein, dgß der Unternehmer einer unbefugten Aufführung den Autor oder des sen Rechtsnachfolger zu entschädigen verbanden sei. Z. 2 sagt: „ Die zu gewahrende Entschädigung besteht in dem Betrage der Einnahme von jeder unbefugten Aufführung ohne Abzug der Kosten u. s. w." Endlich fügt Z. 6 hinzu„Der Entschädi gungsanspruch ist bei dem kompetenten Civilgerichte auszufüh- ren," Hieran schließt sich die Bestimmung des §.3, dieser spricht aber lediglich: von der Sicherstellung des Entschädi gungsanspruchs, denn es heißt: „Zur Sicherstellung des Entschädigungsanspruchs ist der Berechtigte befugt, die Be schlagnahme des in §. 2 bezeichneten Einnahmebetrags aus zuwirken. " Es scheint hiernach keinem Zweifel zu unterliegen, daß zur Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs jedes Rechtsmittel, welches die Gesetze darbieten, dem Schriftsteller unbenommen bleibt und daß im §. 3 nur zur Sicherstellung der Ansprüche eine provisorische Maaßregel, eine Art von Inhi bition angeordnet worden ist. Im Gegentheit wird die Gel tendmachung der Ansprüche immer erst nach der Aufführung geschehen können, weil die Anstellung einerKlage auf Schaden ersatz einen bereits erfolgten Schaden voraussetzt. Es ist daher auch nicht richtig, wenn in dem bei §. 4 vorgeschlagenen Zusatze gesagt wird, daß die in §. 2,3,3b. und 4 aufgezahlten Mittel einander ausschließen. Das ist bei den in §. 2 und 3 aufge- führten keineswegs der Fall, im Gegentheil werden diese in der Regel mit einander cumulirt werden müssen; wenigstens kann der Antrag auf Sicherstellung keinen Erfolg haben, wenn nicht zugleich bei den Gerichten ein Entschädigungsanspruch erhoben wird. Die Polizeibehörde oder die Justizbehörde, an welche man sich wegen der Sicherstellung wenden wird, legt Beschlag auf die Einnahme, kann sie aber dem Dichter nicht ausantwor ten, bevor dieser nicht seinen Anspruch rechtlich ausgeführt hat, und das muß nach §. 6 vor dem Gerichte geschehen. Also müs sen diese beiden Rechtsmittel cumulativ gestattet werden. Was ferner den beantragten Zusatz unter 3 b. anlangt, so hat die Re gierung im Ganzensgegen denselben nichts Wesentliches einzu wenden. Jndeß ist schon von Seiten des Herrn Referenten darauf aufmerksam gemacht worden, daß, wenn die kleinern Theater nicht gänzlich ohne Schutz bleiben sollen, das Strafmi nimum eine Modifikation erleiden muß, und ich gebe der geehr ten Kammer anheim, ob es nicht am besten sein würde, ein Strafminimum überhaupt nicht festzusetzen, sondern die Be stimmung der Strafe lediglich dem Richter zu überlassen. Wenn der Nachtheil, welcher hier in Vorschlag gebracht wird, als Strafe bezeichnet worden ist, so ist dies in so fern richtig, als man darunter eine Privatftrafe im Sinne des römischen Rechts versteht, obwohl wir bisher in Sachsen dergleichen Privat str äsen nicht gehabt haben. Eine eigentliche Strafe ist er nicht, da er nur alternativ mit dem Ansprüche auf die Einnahme zur -Anwendung kommen soll. Eine eigentliche Strafe neben der Entschädigung eintreten zu lassen, hielt die Regierung für be denklich. Was hier vorgeschlagen worden ist, ist eigentlich nur ein in Bausch und Bogen berechneter Schädenanspruch. Nun würde vielleicht noch zu erwägen sein, ob, wenn der Antrüg auch in dem Punkte Genehmigung siirden sollte, daß ein Eheil die ser sogenannten Strafe der Ortsarmencasse zufallen soll, es nicht zweckmäßiger wäre, sich überhaupt der preußischen Dis position anzuschließen, wonach auch ein Ehekl des wirklichen Ertrags, wenn dieser von dens Autor in Anspruch genommen wird, der Ortsarmencaffe zufällt. Es würde außerdem von der bloßen Willkür des Autors abhängen, ob die Armencaffe einen Vortheil von der Sache erhält, oder nicht, sind der Zweck würde verlorenLgehen, den die Deputation dabei imÄuge gehabt hat, nämlich, daßidas Interesse der Armenkasse die Verwaltung derselben bestimme, eine Art Controle über unbefugte Auffüh rungen auszuüben und diese Aufführungen zurKenntniß der Autoren zu bringen. ' Referent Abg. Kodt: Zuvörderst muß ich mich Mit dem Vorschläge des Königl. Herrn Cymnussars einverstanden erklä ren, daß in §. 3 b. gar kein Strafminimum angegeben, sondern nur gesagt werden soll, eine Geldbuße bis zu 500 Lhlr., wo durch alle Fälle getroffen werden. Auch hätte ich meinerseits, wiewohl ich dies im Namen der Deputation nicht aussprechen kann, dagegen nichts cinzuwenden, daß nach Analogie der Gesetzgebung in Preußen den Ortsarmencaffen in allen Fällen ein Antheil stipulirt wird. Darüber also wird jedenfalls noch die Deputation zu befragen sein. Sollte sie beistimmen, so wäre freilich für den Augenblick keine Fassung gegeben, welche dieses ausspricht. Allein es würde sich diesem Mangel noch später abhelfen lassen. Was aber das Mißverständniß anlangt, welches von dem Herrn Commissar hier gerügt worden ist, nun, so würde es doch wohl zweckmäßig sein, wenn der Zusatz, wel chen die Deputation vorgeschlagen hat, mit ausgenommen würde, da die Ansicht der Deputation selbst ja hinlänglich dar- thut, daß im Entwürfe zu einem Mißverständnisse Gelegen heit gegeben wird. Wäre dies nicht der Fall, so hätte ja auch die Deputation nicht darauf kommen können. Also wie die Sache jetzt steht, dürfte es jedenfalls um so besser sein, wenn der Zusatz mit ausgenommen würde, damit jedem Mißverständnisse auch für die Zukunft vorgebeugt wird. Uebrigens ist der Zusatz bei §. 3 auch um deswillen nicht überflüssig, weil er zugleich die Art und Weise, wie der Betrag ermittelt werden soll, im Inter esse der Berechtigten abzukürzen sucht, und auch wirklich ab kürzt. Also dieses züsammengenommen bestimmt mich, dahin mich zu erklären, daß ein Zusatz bei §. 3, auch wenn er zunächst durch ein Mißverständniß hervorgerufen worden sein sollte, doch um der größern Deutlichkeit und Bestimmtheit wegen noch mit ausgenommen werden möge. Im Uebrigen stimme ich für meine Person dem Herrn Commissar bei, daß das Strafmini mum ganz in Wegfall gebracht werde, und daß nach Befinden auch nach Analogie des Gesetzes in Preußen den Ortsarmen- cassen in allen Fällen, wo der Berechtigte eine Entschädigung in Anspruch nimmt, ein Antheil zugestanden werde. In Preu ßen ist dies, wie bereits von dem Herrn Commissar angedeutet worden ist, deshalb geschehen, damit zugleich Jemand vorhanden
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