Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 159. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Referent Abg. Klinger: Ich glaube nicht, meine Herren, daß es an der Zeit sein würde, auf das Materielle der Sache wieder zurückzukommen; denn über das Wesen der Sache ist bereits in dieser Kammer zweimal Beschluß gefaßt worden. Die Deputation, als sie zum ersten Male Bericht erstattete, gab ihr Schlußvotum dahin, die im Allerhöchsten Deerete beantragte „Abänderung" des§.134 derVerfassungsurkunde zu geneh migen, sprach also deutlich ihre Meinung dahin aus, daß, wenn auch von Seiten der hohen Staarsregierung die neue Bestim mung nur als Erläuterung betrachtet werde, von ihrer Seite dennoch solche einzig und allein als wirkliche Abänderung an gesehen werden müsse. Sie hat auch das weitläustig im Be richte motivirt, die geehrte Kammer theilte diese Meinung, ohne daß ein Widerspruch weder von Seiten der Regierung, wenn ich mich recht erinnere, noch von Seiten der Kammer erfolgte, es wurde der Antrag der Deputation einstimmig angenommen, und so hatte denn auch späterhin die Deputation, als das Ver einigungsverfahren mit der ersten Kammer eintrat, die Ver pflichtung, diesen Antrag möglichst aufrecht zu erhalten. Allein weil die Deputation erkannte, daß die erste Kammer mehr der Regierung sich annäherte und immer nur diese Abänderung von derselben Sekte betrachtete, wie die Regierung, sie also als Er läuterung ansah, und weil man wünschte, daß diese Angelegen heit endlich absolvirt werde- so gab man ein Gutachten dahin, das Wort: „Erläuterung" auszuftoßen, auch nicht: „Abände rung" zu sagen, sondern einen allgemeinen Ausdruck zu wählen, unter dem Jeder verstehen könne, was er wolle. Es wurde nämlich beschlossen, vorzuschlagen: daß die Genehmigung er- theilt werde zu eine« „derartigen Bestimmung". Eine Bestimmung kann eine Erläuterung sein, aber auch eine Abän derung enthalten. Als das Beremigungsverfahren in der zwei ten Kammer nochmals zur Berathung kam, wurde von Seiten des geehrten Abgeordneten 9, Schaffrath darauf hingewiesen, daß man nicht Verzicht leisten möge auf die Meinung, die man früher hier zu erkennen gegeben hatte, und die Kammer erklärte sich abermals dahin, sie sähe diese Modifikation in Bezug auf §. 134 der Verfassungsurkunde wirklich als eine Abänderung derselben an. Das Protokoll, was darüber in der Kammer ab gefaßt worden ist, giebt den Beleg dazu. Wenn nun von Sei ten der hohen Staatsregierung in dem Entwürfe zu diesem Ge setze sich ebenfalls wieder solcher allgemeiner Worte bedient wird, aus denen man sowohl das Eine, wie das Andere folgern kann, so glaube ich, kann man sich auch bei diesen allgemeinen Aus drücken beruhigen, ja ich glaube, daß die Worte, die von Seiten der hohen Staatsregierung gewählt wurden, eher zu Gunsten der Meinung der zweiten Kammer sprechen, als zu Gunsten der Ansicht, welche von der ersten Kammer festgehalten wird. Prü fen wir die einzelnen Worte des Entwurfs: „in Erwägung nun, daß durch letztere Vorschrift die erstgedachte Bestimmung in der Allgemeinheit, wie sie der angezogene §. 134 enthält, ihre Be deutung verliertrc"; das enthält jedenfalls das Zugeständ- niß, daß vorher eine andere, entgegengesetzte Bestim mung bestanden haben müsse; denn wenn etwas seine Bedeu tung verliert und man etwas Neues anordnet, so muß doch etwas Anderes vorherdagewesen sein, sonst könnte es nicht seine Bedeutung verlieren. Ich glaube also, daß die Worte, die von Seiten der hohen Staatsregierung im Entwürfe gewählt sind, sich der Meinung der zweiten Kammer mehr nähern, als der der ersten Kammer. Man könnte deshalb dabei Beruhigung fas sen, da die zweite Kammer dadurch ihre Ansicht von der Sache nicht aufgegeben hat und sich nicht präjudicirt. Abg. v. Schaffrath: Außer dem, was der geehrte Re ferent dafür, daß jedenfalls die Regierung die in Frage stehende Bestimmung dieses Gesetzentwurfs als eine Abänderung und nicht blos als eine Erläuterung der Verfassungsurkunde ansehe, angeführt hat, mache ich noch auf die Worte des Gesetzentwurfs besonders aufmerksam: „wie sie der angezogene §. 134 enthält." Wenn §. 134 jene bisherige allgemeine Bestimmung wirklich enthält und nunmehr etwas Anderes bestimmt wir-, so liegt darin offenbar die Meinung, daß eine Abänd erung jener Be stimmung erfolge. Man kann also auch aus diesen Worten mit Bestimmtheit schließen, daß eine Abänderung der Verfas sungsurkunde vorliege und auch von der hohen Staatsregierung als solche angesehen werde. Es ist übrigens die Erörterung und Frage darüber, ob der jetzige Gesetzentwurf eine Abänderung oder nur eine Erläuterung der Verfassungsurkunde enthalte, theils schon deshalb, weil sie eben die Verfassu ngsurkund e betrifft und das erste diesfallsige Beispiel, an derselben zu rüt teln, ist, theils auch nach der Bedeutung, welche die Motive zu einem Gesetze haben, oder wenigstens haben sollen, nicht un wichtig, wenn sie auch „nur" eine „wissenschaftliche" ist und zwar eine rechtswissenschaftliche, welche, mithin alle Wis senschaft, heute früh ein Abgeordneter allerdings aus der Kammer verbannen zu wollen schien.' Abg. Joseph: Der geehrte Referent wird mir in so weit mindestens Recht geben, daß es als ganz ungewiß erscheinen mußte, ob die Staatsregierung der Ansicht der zweiten Kammer sei, daß nämlich eine Abänderung der Verfassungsurkunde vor liege, oder ob sie noch dabei beharre, wasfrüherderHerrStaats- minister der Finanzen über die Gesetzvorlage erklärt, daß diese nämlich nur eine Erläuterung sei, welcher Ansicht auch die erste Kammer beigetreten war. Ein Einverständniß über °die Mo tive eines Gesetzes, welche dieses und andere oft erläutern, ist nothwendig. Was hätte es uns geholfen, wenn auch die zweite Kammer es als eine Abänderung der Verfassungsurkunde be zeichnet und betrachtet hätte, wenn die Behauptung, daß eine Aufhebung einer Bestimmung der Verfassungsurkunde blos eine Erläuterung sei, auch noch so auffällig ein Gedankenunding, logisch ein Widersinn ist, was hilft dies Alles, wenn doch hinter her dieser Ansicht von der Regierung die Geltung nicht gelassen wird? Nachdem jedoch der Herr Referent aus den Worten der Staatsregierung uns versichert hat, daß die Regierung selbst sich der Ansicht der zweiten Kammer zugeneigt habe, wenn ich ferner aus dem Stillschweigen derselben die Zustimmung zu der Folgerung annehmen darf, so daß die Vorlage allerdings auch von der Regierung) als eine Abänderung der Verfassung nun-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder