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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 159. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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Präsident Braun: Will sich die Kammer die erwähnte ständische Schrift jetzt gleich vortragen lassen?. — Einstim mig Za. Referent Abg. v. Thielau trägt die ständische Schrift, die Begründung eines Emeritirungsfonds für Geistliche be treffend, vor. Präsident Braun: Ist die Kammer auch mit dieser stän dischen Schrift einverstanden? — Einstimmig Za. . Abg. Todt: Auch ich habe im Namen der ersten Depu tation eine kleine ständische Schrift vorzutragen, und bitte um Erlaubniß, dies jetzt thun zu dürfen, damit sie an die erste Kammer gebracht werden kann. Sie betrifft das literarische Eigenthum. Präsident Braun: Will sich die Kammer die ständische Schrift vortragen lassen? Einstimmig Za. Referent Abg. Todt trägt diese ständische Schrift vor. Präsident Braun: Ertheilt die Kammer dieser ständi schen Schrift ihre Zustimmung? — Einstimmig Za. Präsident Braun: Es wünschte der Abgeordnete Schäf fer noch eine ständische Schrift vorzutragen. Abg. Schäffer: Ich habe diese ständische Schrift den Mitgliedern der Deputation mitgetheilt, es ist aber möglich, daß sie noch im Laufe der Sitzung vorgetragen werden kann. Präsident Braun: Ich habe der Kammer noch mitzu- theilen, daß Herr v. d. Beeck sich wegen Unwohlseins und v. Schaffrath wegen dringender Abhaltung haben entschul digen lassen. Referent Abg. Oberländer: Meine Herren, das Aller höchste Dekret über die chirurgisch - medicinische Akademie und die damit in Zusammenhang stehende Reform der Medicinal- verfassung ist auch in der ersten Kammer zur Berathung ge kommen. Die jenseitige Deputation hat auch ein im Wesent lichen mit den Beschlüssen der zweiten Kammer übereinstim mendes Gutachten abgegeben, und Ihre Deputation würde, wenn dasselbe zum Beschlüsse der jenseitigen Kammer erhoben worden wäre, kein Bedenken gehabt haben, die im Berichte der ersten Deputation hier und da vorgeschlagenen Modifika tionen der geehrten Kammer zur Annahme zu empfehlen, da sie entweder als unwesentliche Abweichungen, oder meistens als Verbesserungen erscheinen möchten. Allein die jenseitige Kammer hat das Deputationsgutachten zum größten Theil abgelehnt und sich gegen die Hauptgrundzüge erklärt, auf welche die beabsichtigte neue Medicinalverfassung nach den Ansichten der Staatsregierung und der zweiten Kammer basirt werden soll. Es wird also kaum etwas Anderes übrig bleiben, als der geehrten Kammer anzurathen, bei ihren ersten Be schlüssen stehen zu bleiben. Hätte man sich in der ersten Kammer nur wenigstens auf die specielle Berathung ein gelassen, wäre man mit Modifikationen den Beschlüssen un serer Kammer beigetreten, so wäre wenigstens ein Anhalt zu einem Vereinigungsverfahren vorhanden. Allein da man sich gar nicht darauf eingelassen und sich gegen die Basis des Organisationsplans erklärt hat, so fehlt es an allem und jedem Anhalte zum Vereinigungsverfahren. Es müßte eine Kam mer ihre Beschlüsse gänzlich aufgeben und die der andern an nehmen. Solches läßt sich aber nicht erwarten. Es bleibt nichts übrig, als bei unfern Beschlüssen stehen zu bleiben und auf Grund derselben nach §. 131 der Verfassungsurkunde ein besonderes Gutachten der zweiten Kammer an die Staats regierung gelangen zu lassen. Solches ist zulässig, weil es sich nicht um einen Gesetzentwurf, sondern nur um eine erfor derte gutachtliche Erklärung der Ständeversammlung handelt. Es wird dies um so angemessener sein, als auch die Minorität der ersten Kammer, den hochgestellten Herrn Referenten an der Spitze, ein Separatvotum bei der Staatsregierung einzu reichen sich ausdrücklich Vorbehalten hat. Indessen sind we nigstens einige Punkte, worüber Einverständniß vorhanden ist, so daß namentlich eine präparatorische Bestimmung sofort in's Leben treten kann. Es kann besonders ein Gegenstand zur Erledigung kommen, nämlich die völlige Trennung der Chirurgie vom Bader- und Barbiergewerbe, so daß die Vor schrift in Z. 2 des Mandats vom 30. Januar 1819, nach wel cher die Erwerbung des Meisterrechts bei der Barbier- und Baderzunft von der Legitimation als Wundarzt abhängig ist, sofort aufgehoben werden kann. Damit hat sich die erste Kammer einverstanden erklärt, und nur, um allen Zweifel zu beseitigen, daß der erwähnte Paragraph in Betreff der Ueber- nahme von Bader- und Barbierstuben ferner in Kraft bleiben könnte, zum Anträge der zweiten Kammer einen Zusatz in der Maaße beschlossen, daß hinzugefügt werden soll: „oder die Uebernahme einer Bader- oder Barbierstube". Damit wird der Sinn vollkommen getroffen, welchen die zweite Kammer im Auge hatte. Die Deputation rathet daher der Kammer an, bei diesem Punkte dem Beschlüsse der ersten Kammer bei zutreten, und also den beschlossenen Zusatz anzunehmen. Präsident Braun: Es hat zunächst der Herr Vicepräsi dent das Wort. Vicepräsident Eise nstuck: Meine Herren, der Referent sprach von einem Deputationsgutachten, und da ich Mitglied der Deputation bin, so muß ich bemerken, daß ich in der De putationssitzung, die, wie ich höre, stattgefunden hat, nicht an wesend war, auch nicht anwesend sein konnte, weil sie während einer öffentlichen Kammersitzung stattgefunden hat. Nun ist es nicht meine Weise, die öffentliche Kammersitzung zu ver lassen und andere Geschäfte zu betreiben. Ich habe bei der ersten Berathung meine Bedenken über die Ausführung geäu ßert, und bekenne, daß die Verhandlung in der ersten Kammer nur dazu beigetragen hat, meine Bedenken zu rechtfertigen und sie zu verstärken. Wenn Sie die Verhandlung der ersten Kammer betrachten, so werden Sie finden, daß es hauptsäch lich der wissenschaftliche Punkt war, von dem aus die Sache
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