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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 133. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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Fassungsabänderung abzustimmen. Das scheint auch mir der kürzeste Weg. Ist die Kammer mit diesem Theile der von der .Deputation gestelltenAlternative einverstanden? Einstim mig Ja. Präsident Braun: Ich habe nun die Kammer zu fragen: ob sie Z. 3 b. in der von mir vorgetragenen Fassung annehme? -—Einstimmig Ja. Präsident Braun: Will dse Kammer, daß ein Zusatz mit Vorbehalt der Redaction in der von mir erwähnten Weise in das Gesetz ausgenommen werde, nämlich: „daß in allen Fäl len, wo ein Berechtigter Entschädigung in Anspruch nimmt, der Ortsarmencasse ein Drittel zugestanden werden soll"? <— Einstimmig Ja. Präsident Braun: Weiter sagt die Deputation hinsicht lich Z. 4, daß es angemessen sein dürfte, wenn derselbe eine etwas veränderte Fassung erhielte und zwar dahin: „Endlich kann auch der Berechtigte gegen die——Verbot ausbringen," und dann wünscht die Deputation noch folgenden Zusatz: „Wel ches der in §§. 2,3,3 b. und 4 aufgezählten Mittel zur Verfol gung seines Rechtsanspruchs der Berechtigte sich bedienen will, ist völlig seiner Wahl überlassen, nur schließt die wirkliche An wendung des einen den Gebrauch der übrigen aus." Die De putation bemerkt dabei, es wäre dieser Zusatz nicht ganz nöthig,' sondern diene zur großem Bestimmtheit, und überläßt der Kam mer die Entscheidung. Königl. Commiffar v. Krug: Der Schluß dieses Zu satzes kann doch unmöglich so bleiben. Es scheint unbedingt nothwendig, die letzten Worte: „nur schließt die wirkliche An wendung des einen den Gebrauch der übrigen aus", entweder ganz wegzulassen oder wenigstens zu beschränken. Die in §. 2 und 3 genannten Rechtsmittel müssen cumulirt werden können. Referent Abg. Todt: Die Deputation hat sich drei Fälle gedacht. Der Berechtigte nimmt die Casse vor oder bei der Auf führung in Beschlag, oder er klagt später auf Herausgabe der . Einnahme, oder trägt statt dessen auf Bestrafung an. Nun hat man geglaubt, daß es nöthig und zweckmäßig sei, auszu- . sprechen, daß, wenn einmal einer dieser drei Wege eingeschlagen worden sei, nicht auch noch einer der andern eingeschlagen wer den dürfe. Königl. Commissarv.Krug: Was hilft ihm aber die Beschlagnahme, wenn er das Geld nicht bekommt? Die Poli zei kan n das Geld nicht ohne rechtskräftiges Erkenntniß heraus geben, - Das Gericht muß erst entscheiden, und dann erst kann die Casse herausgegeben werden. Königl. Commissar v. Lang enn: Ich muß dem voll ständig beitreten, was der Königl. Commissar gesagt hat. Die Beschlagnahme ist nur ein Mittel zum Zweck, der Hauptzweck aber ist, daß entweder auf die Privatstrafe oder auf die ganze Summe der Einnahme geklagt wird. Es ist bereits gestern dar über verhandelt worden, in wie fern eine Hauptklage anzu stellen sei. Referent Abg, Todt: Es würde sich das also wohl nur auf die Worte beziehen: „nur schließt die wirkliche Anwendung des einen den Gebrauch der übrigen aus". Königl. Commissar v. Langenn:, Es ist die Beschlag nahmeinichtwidersprechend der Idee, daß eine Hauptklage an gestellt werde, sondern sie erscheint nur als provisorisches Sicher heitsmittel. - ReferentAbg. Todt: Da mein Bestreben dahin gegangen ist, die Lage der betheiligten Schriftsteller und Componisten zu verbessern, durch Wegfall des Schlußsatzes aber dazu jedenfalls beigetragen wird,s so will ich denselben gern aufgeben, wenn die übrigen Mitglieder der Deputation beistimmen. Sollte das aber nicht geschehen, so würde der Sache vielleicht beizukommen sein, wenn der Herr Präsident über den ersten Satz: „Welches der in HZ. 2,3,3 b. und 4 aufgezählten Mittel zur Verfolgung seines Rechtsanspruchs der Berechtigte sich bedienen will, ist völlig seiner Wahl überlassen," und dann über den zweiten Lheil: „nur schließt die wirkliche Anwendung des einen den Gebrauch der übrigen aus", besonders abstimmen ließe. Königl. Commissarv. Krug: Das Richtigste würde wohl sein, wenn der Schlußsatz so gefaßt würde, daß er sich auf die in HZ. 2, 3 b. und 4 genannten Rechtsmittel beschränkt, denn allerdings der Entschädigungsanspruch schließt den Anspruch auf Strafe aus. Präsident Braun: Ich frage, ob der Herr Referent die sem Vorschläge beitrete. Referent Abg. Todt: Ich habe kein Bedenken dagegen. Präsident Braun: Treten die übrigen Mitglieder der Deputation dem Vorschläge des Herrn Regierungscommiffars bezüglich der Fassung des Schlußsatzes bei? Ich würde zuvor den Herrn Regierungscommissar ersuchen, nochmals denSchluß- satz in der von ihm vorgeschlagenen Fassung uns zu geben. Königl Commissar v. Krug: Er würde ungefähr so lau ten: „nur schließt die wirkliche Anwendung eines der in Z. 2, 3 b. und 4 aufgezählten Mittel den Gebrauch eines andern die ser Mittel aus." Präsident Braun: Ich habe meine Frage zu wiederho len, ob die Herren der Deputation mit dieser Veränderung des letzten Theils des Ausatzparagraphen 4 b. einverstanden sind, daß nämlich die Worte: „nur schließt die wirkliche Anwendung des einen den Gebrauch der übrigen aus" dahin verändert würde: „nur schließt die wirkliche Anwendung eines der in H. 2,3 b. und 4 aufgezählten Mittel den Gebrauch eines an dern dieser Mittel aus" ? Abg. Schäffer: Ich halte diese Fassung für entsprechend und stimme ihr bei. (Eben so erklären sich die übrigen Deputationsmitglieder einverstanden.) Präsident Braun: Die erste Frage richte ich auf §. 4 selbst nach der Fassung der Deputation. Nämlich nach dieser Fassung soll der Paragraph so lauten: „Endlich kann auch der Berechtigte gegen die Verbot ausbringen," Nimmt
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