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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 133. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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Vie Kammer §. 4 in dieser von der Deputation Seite 595 vor geschlagenen Fassung an?— EinstimMig Za. Präsident Braun: Wünscht dieselbe noch, daß ein Zu satz des Inhalts ausgenommen weche r „Welches der in Z. 2,3, 3k>. und 4 aufgezahlten Mittel zur Verfolgung seines Rechts anspruchs der Berechtigte sich bedienen will, ist völlig seiner Wahl überlassen, nur schließt die wirkliche Anwendung eines der in §. 2,3 b. und 4 aufgezählteü Mittel den Gebrauch eines andern dieser Mittel aus." Nimmt also die Kammer diesen Zusatz in der vorgetragenen Fassung an? — E instimmig Ja, Referent Abg. Todt: Der Bericht lautet nun: Bevor die Deputation nun auf tz. 5 des Gesetzentwurfs übergehen kann, muß sie noch auf die im allgemeinen Theile dieses Berichts bereits flüchtig erwähnte Einschaltung der ersten Kammer 5» §. 2 b. zurückkömmen. Bemerkt ist bereits worden, daß sich die einge reichten Petitionen gegen diesen Zusatz entschieden erklärt haben, und da die Deputation denselben gleichfalls nicht gutheißen kann, Wiederholungen aber vermeiden will, so gestattet sie sich, wenigstens auf die in der gedruckt vorliegenden Petition enthal tene Ausführung Beziehung nehmen zu dürfen. Es lautet die gedachte Einschaltung, wie sie sich nach dem Beschlusse der ersten Kammer gestaltet hat, also: „Weist jedoch der Unternehmer der Aufführung nach, daß er ohne ein Verschulden von seiner Seite in Hinsicht auf die Berechtigung zur Aufführung des Werks ge täuscht worden sei, so ist er von der nach Z. 2 zu gewäh renden Entschädigung frei, und nur zu der Herausgabe des von ihm gezogenen reinen Gewinns anzuhalten. Es bleibt aber dem Berechtigten jedenfalls unbenom men, wegen des nach §. 2 ihm zustehenden Entschädi gungsanspruchs oder dessen Ergänzung an denjenigen sich zu halten, welcher die Täuschung verursacht hat." Motivirt wird dieselbe nach dem jenseitigen Deputations berichte auf folgende Weise: Man setze voraus, daß nach dem Bundesbeschlusse sowohl, als nach dem danach gebildeten Ge setzentwürfe die Strafe des Verlustes der durch die Aufführung erlangten Einnahme ssür denjenigen Unternehmer treffen könne, welcher wissentlich ein dramatisches oder musikalisches (noch nicht veröffentlichtes) Werk ohne Einwilligung des Autors oder seiner Rechtsnachfolger zur Aufführung bringe. Diese Voraus setzung werde bestätigt durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze über strafbare Handlungen, durch das Gesetz gegen den Nach druck von 1844 §. 9 (muß heißen §. 6) uüd durch den Bundes beschluß von 1845 über den Nachdruck §.4, wo in dem analogen Fälle bei der Verbreitung des Nachdrucks die Verbindlichkeit zur Entschädigung des Verletzten nur bei der wissentlichen Theilnahme eintrete. Nächstdem wird noch dafür angeführt, daß sie um so nothwendiger sei, weil der Gesetzentwurf die Strafandrohung auch auf die Aufführung einer widerrechtlichen Nachbildung ausdehne, wobei eine Täuschung leicht möglich sei, und endlich auf Seite 534 der Motive Beziehung genommen, wo der Unternehmer der Aufführung als Contravenient und die Entschädigung zugleich als eine Strafe bezeichnet werde, was doch nut bei einer wissentlichen EntgegenhaNdlüng Platz ergreifen köntte. ' Aber alle diese Gründe haben die Deputation Nicht bestim men könnendem Zusatze beizutreten. Denn.was zuvörderst die Bezugnahme auf die hier ein schlagende Bestimmung übet den Nachdruck nach dem hierlän- dischen und dem diesem nachgebildeten Bundesgesetze anlangt, welche hauptsächlich zu dem fraglichen Zusätze Anlaß gegeben zu haben scheint, so kann diese hier gar nicht Anwendung fin den, wie schon aus der Geschichte des dort enthaltenen Wortes: „wissentlich" hervorgeht. Der der vorigen Ständeversamm lung vorgelegte Gesetzentwurf über den Nachdruck wollte haben, daß sowohl der Nachdrucker selbst, als auch wer un dem Nachdrucke, so wie an dem Vertriebe des Nach gedruckten Theil genommen habe, solidarisch zum Schadenersätze verbunden sein solle. Dies fand man in bei den Kümmern in Bezug auf den Sortimentshändler und Commissionair zu hart, weil es oft zweifelhaft ist, ob ein Nachdruck vorliegt und weil er vielleicht nur wenige Exem plare des Nachdrucks vertrieben hat. Darum wurde in Bezug auf die Theilnehmer am Nachdruck und an dem Vertriebe des Nachgedruckten das Wort: „wissentlich" eingeschaltet, also die wissentliche Theklnahme am Nachdruck und Vertrieb als Erforderniß aufgestellt. Landtagsacten v. I. 18LZ, Beil. zur UI. Abtheilung I.Samml. S.631, noch mehraberBeil. zurll.Abtheil. 2. Samml. S. 136. Dies paßt aber auf den vorliegenden Fall, auch in analo ger Anwendung, durchaus nicht. Denn hier ist nicht von dem Theilnehmer, sondern von demHauptcontravenienten die Rede, der allemal wissen muß und wissen wird, mit wem er zu thun hat (selbst wenn, was der Bericht der ersten Kammer besonders hervorhebt, eine Nachbildung vorliegen sollte). Man darf sich nur an die Hauptbestimmung in §. 1. halten: „ werohneEr - laubniß des Autors oder seiner Rechtsnachfolger ein Stück zur Aufführung bringt". — Das muß doch derBüh- nenunternehmer wissen, ob er die Erlaubniß vom Autor (oder seinen Rechtsnachfolgern) erhalten hat oder nicht. Und wird Jrrthum und Täuschung des Bühnenunternehmers in dieser Hinsicht für möglich gehalten, so hat der letztere, zumal bei den dermalkgen Verkehrsmitteln und bei der Leichtigkeit, mit welcher man sich von allen büchhändlerischeN Novitäten und den dabei einschlagenden persönlichen Verhältnissen durch die Eheater- und andere Journale in Kenntniß setzen kann, diesen Jrrthum und die Täuschung gewiß allemal selbst verschuldet, weil er sich nurnäherzu erkundigen gebraucht hätte. Nimmt man aber noch dazu, was die unterzeichnete Deputation in Ansehung des Schutzes gedruckter dramatischer und musikalischer Werke vorgeschlagen hat, so wird der Zusatzparagraph 2. b. ganz unnörhig. Dagegen ist derselbe auch bedenklich und entzieht dem Autor wieder, was ihm die vorherigen Bestimmungen ge geben haben. Denn dem gewissenlosen Bühnenunternehmer (der gewissenhafte kommt ohnehin nicht in Gefahr) wildes leicht möglich werden, nüchzuweisen, daß er getäuscht worden sei. Und wenn er hierbei auch vielleicht nicht geschützt wird, so hat doch der arme Dichter oder Componist erst einen weitläuftigen Pro- ceß durchzumachen und Kosten aufzuwenden, die seine Entschä digung illusorisch machen. Am schlimmsten weist man ihn an, wenn man ihm den Regreß an diejenigen zu nehmen gestattet, welche die Täuschung verursachthüben, also, wie dieangezogene Petition sehr richtig bemerkt, an— betrügerische Souffleure, entlaufene Schauspieler, abgesetzte Musikdirectoren. Die Lhea- terdirectoren wissen im Allgemeinen in dem, was-hier und in an derer Hinsicht zu ihrem Besten dient, gewiß sehr gut Bescheid- so däß sie der Entschuldigung, welche die erste Kammer ihnen geben will, wenn sie'sich ihrer bedienen, selten anders als fälschlich sich bedienen werden. Dies kennt Jeder, dem die Ver-
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