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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 161. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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der etwaigen Annahme, als ob ich mir angemaaßt hätte, von vorneherein eine Ansicht der gesammten Kammer zu vertreten, ohne sie befragt zu haben. Also nach der Erklärung des Herrn Staatsministers würde der Gegenstand noch in öffentlicher Sitzung vorgenommen werden können. Ich ersuche den Herrn Referenten, uns den fraglichen Bericht zu geben. Referent Abg. Oberländer: Die geehrte Kammer wird wohl nach den zeitherigen Vorgängen wünschen, daß auch die ser Gegenstand in abgekürzter Form berathen werde; und da im Berichte das Wesentliche der Uebereinkunft wegen derHerr- schast Wildenfels angegeben ist, so dürsten wohl die König!. Herren Commiffarien die Erlaubniß ertheilen, daß von der Vorlesung der Beilagen des Decrets abgesehen werde. Staatsminister v. Falkenstein: Es steht dem nichts entgegen. Das Ministerium ist ganz damit einverstanden. Präsident Braun: Ist die Kammer auch damit einver standen?— Einstimmig Ja. Hierauf wird vom Referenten Abg. Oberländer der in Vorstehendem näher bezeichnete Bericht vollständig verlesen, wie folgt: Nach Ertheilung der konstitutionellen Verfassung im Jahre 1831 waren die besonder» Verhältnisse der Besitzer der Schön- burg'schen Receßherrschaften, so wie des Besitzers derHerrschaft Wildenfels und deren Familien, in so weit dieselben insonderheit durch die in Ansehung der Besteuerung ertheilten landesgrund gesetzlichen Bestimmungen berührt wurden, zum Gegenstand besonderer Verhandlungen zu machen. Im Allgemeinen war dabei davon auszugehen, daß den ge dachten Herrschaftsbesttzern und ihren Familiengliedern der Schutz und die Garantie für die ungekränkte Ausübung und den ungestörten Besitz derjenigen Rechte und desjenigen Eigen- thums zu Theil werde, welche ihnen vermöge der in frühem Zeiten zwischen ihren Vorfahren und dem Landesherrn abge schlossenen Recesse und Verträge zu gesichert waren, insoweit nicht, wegen unvermeidlicher Collision mit den Vorschriften der Verfassungsurkunde und den darin allen Staatsbürgern zuge sicherten Rechten, die Abänderung oder Verwandlung gewisser Gattungen von Rechten und Privilegien für nothwendig zu erachten und in landesverfassungsmäßiger Weise zu ordnen war. ' Aber auch dann sollten dergleichen Abänderungen oder Verwandlungen niemals eher zur Ausführung gebracht werden, als' bis man mit denselben über die ihnen in jedem Falle zu kommende Entschädigung im Wege des Vertrags übereinge kommen. Nachdem nun den Kammern auf ihren Antrag bereits am ersten konstitutionellen Landtage von der Staatsreqierung die gewünschte Auskunft über den Stand dieserAngelegenheit ertheilt worden, wurde von den erstem beziehendlkch unterm 1. und 23. Oktober 1834fürdieRegierung dieErmachtigung ausgesprochen, sowohl mit dem Hause Schönburg, als auch mit dem Besitzer der Herrschaft Wildenfels, namentlich in Beziehung auf das Steuer- und Abgabenwesen, eine Vereinigung zu treffen, und das Gesuch hinzugefügt, seiner Zeit der Ständeversammlung über das Ergebniß der Verhandlungen Mittheilung zu machen. In dem Allerhöchsten Decrete vom 13. November 183ss (Landtagsacten von 18ZH, I. Abth. 1. Bd. S. 374 flg.) wurde hierauf unter Bezugnahme auf den immittelst mit dem Haufe Schönburg abgeschlossenen Erläuterungsreceß vom 9. Oktober 1835 die erbetene Mittheilung in Bezug auf die gedachten Re ceßherrschaften gemacht, wegen der Herrschaft Wildenfels aber sich dahin geäußert, daß die Verhandlungen mit dem Besitzer derselben, für deren Beginn es angemessen erschienen, den Ab schluß des Recesses mit dem Hause Schönburg abzuwarten, und wozu es auch der als Grundlage erforderlichen Vorarbeiten zu nächst bedurft habe, zur Zeit noch nicht zu einem Resultate ge diehen seien; die Stände aber erklärten in ihrer Schrift vom 1. August 1837 (Landtagsacten von 18HH-, I. Abth. 2. Bd. S. 627), daß der wegen der Schönburg'schen Angelegenheiten gestellte Antrag durch den veröffentlichten mit dem Hause Schönburg abgeschlossenen Erläuterungsreceß für erledigt zu achten. Zwar wäre zu wünschen gewesen, daß, nachdem den Schön burg'schen Receßherrschaften und deren Familien alle persönli chen Prärogativen, so wie alle Berechtigungen, welche irgend einen pekuniären Werth haben, gesichert worden, bei diesen Traktaten auch denjenigen Beschwerden vorgebeugt worden wäre, welche verschiedene, die Selbstständigkeit der Gemeinden in den denselben namentlich auch durch die allgemeine Städte ordnung eingeräumten Rechten beeinträchtigende Beanspru chungen der gedachten Herrschaftsbesitzer hervorgerufen haben. Die Deputation kann sich jedoch bei Prüfung der gegen wärtigen, nur die Verhältnisse der Herrschaft Wildenfels betref fenden Vorlage, und da der Schönburg'sche Erläuterungsreceß nach der obigen Erklärung einer frühem Ständeversammlung als eine vollendete Thatsache zu betrachten, zur Zeit nicht auf gefordert finden, auf jene Beschwerden zurückzukommen. Nach der dem Allerhöchsten Decrete beigefügten Bestäti- gungs- und Declarationsurkunde vom 18. Februar d. I. sind nun dem Herrn Grafen zu Solms-Wildenfels außer der verein barten Capitalentschädkgung wegen Einführung sämmtlicher in- directer und direkter Verbrauchs - und Personalabgaben in den zur Herrschaft Wildenfels gehörigen Ortschaften, unter dem Titel einer „qualitativen" Entschädigung annoch einige andere Vor- und Ehrenrechte verliehen worden, namentlich wird: 1) die Ebenbürtigkeit des Herrn Grafen zu Solms, jedoch außer aller Beziehung auf den Besitz der Herrschaft Wildenfels und einer etwa behauptet werdenden Reichs unmittelbarkeit derselben anerkannt, hiernächst aber 2) das durch Dekret vom 23. October 1830 nur auf die Person des jetzigen Besitzers der Herrschaft Wildenfels beschränkte Prädicat: „Erlaucht" von der ehelich ge- bornen männlichenDescendenz desselben oder dessen ver storbenen Bruders Emich Otto Friedrich Grafen zu Solms-Wildenfels, künftig auch dem, vermöge Erbsuc- cessionstitels im jedesmaligen Besitze der Herrschaft sich befindenden, oder bei mehrer» gemeinschaftlichen Be sitzern stets dem Aeltesten unter ihnen bewilligt; nicht minder ist 3) dem Grafen und seiner Descendenz die Militairfreiheit zugestanden worden; wie es denn auch 4) hinsichtlich der Verhältnisse der Herrschaft Wildenfels, wie solche in der Verfassungsurkunde §. 63 sub 3 H. 64, §. 66, H. 76 und 81 festgestellt sind, bei nurangezogenen Bestimmungen ferner bewenden soll. Die Deputation, welche ihre Ansichten über sothane Vor-
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