Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 161. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Es ist nämlich zu gedenken, daß, wenn schon in demRecesse das Surrogatquantum für alle ordentliche oder außeror dentliche Landesabgaben stipulirt worden, doch die Besitzer von Wildenfels zu mehrer«, aber nicht zu allen außeror dentlichen Landesprästationen beigezogen worden, und man nach einer Uebersicht der seit dem Jahre 1811 bis mit 1833 ge leisteten außerordentlichen Staatsbedürfnisse diese Summe von 46,400 Thlr. als Beitragsqüantum der Herrschaft Wildenfels angenommen hat. Wenn die Gesammtsumme jener außerordentlichen Staats bedürfnisse nach der aufgestellten Berechnung 11,577,753 Thlr. 13 Gr. 4^ Pf. beträgt, die Landesbevölkerung, excl. der Oberlausitz aber zu 1,367,229 Köpfen, und die Bewohnerzahl von Wildenfels zu 7,081 Köpfen angeschlagen und die Bertheilung hiernach bewirkt wird, so er hält man allerdings einen Bektragstheil von 59,962 Thlr. 4 Gr. 11 Pf. Conv. Mein abgesehen davon, daß die Landesbevölkerung seit dem Jahre 1811 außerordentlich gewechselt hat, so ist es auch höchst problematisch, ob Wildenfels zu allen diesen sxtrsorrlmarüs würde beizutragen gehabt haben, und daher das angenommene Bauschquantum nach der Ansicht der Deputation als nicht un günstig für die Staatscasse zu betrachten. Wenn nun von 149,799 Thlr. 23 Gr. 9 Pf. 56,900 - — - — - abgezogen werden, so sind 92,898 Thlr. 23 Gr. 9 Pst im 2OGuldenfuß oder 95,480 Thlr. 16 Ngr. 3 Pf. im 14 Lhalerfuße, wegen sämmtlicher directer und indirecter Verbrauchs- und Personalabgaben herauszuzahlen, und'wennman die Entschädigung wegen der Stempelsteuer nach dem 25 fachen Jahresbetrage zu 689 Thlr. 18 Ngr. 3 Pst mit 17,240 Thlr. 7 Ngr. 5 Pf. hinzurechnet, so erhält man die vereinbarte Entschädigungs summe von 112,720 Thlr. 23 Ngr. 8 Pst Hiervon bekommen . 64,153 Thlr. 1 Ngr. 6 Pf. die sämmtlichen Kirchen - und Schulgemeinden der Herrschaft Wildenfels als einen unveräußerlichen Stammfonds, dessen Zinsenertrag zu Verwendung für gottesdienstliche Zwecke, zur Unterhaltung der geistlichen Gebäude, ingleichen zu Dienstver besserungen der Kirchen- und Schuldiener bestimmt sind. Das Uebrige erhalt der Besitzer der Herrschaft als Ablö sungswerth für gewisse in der der Uebereinkunft nach gedruckten Beilage «ul» (7). näher bezeichnete, künftig nicht weiter zu er hebende gutsherrliche Gefälle, so wie als Entschädigung wegen des bisher bezogenen Ueberschusses bei Aufbringung des receß- mäßigen Abgabensurrogats von dem dafigen Rusticaleigen- thume, und für seine Beiziehung zu den indirecten und persön lichen Abgaben, ingleichen der Stempelsteuer. Den sämmtlichen Entschädigungen liegt ganz dieselbe Be stimmung zum Grunde, welche in gleicher Weise ber der mit dem Fürstlich-und Gräflich-Schönburg'schen Hause geschlossenen Uebereinkunft getroffen worden ist. In Anbetracht nun, daß bei Ermittlung dieser Entschädi gung von der Staatsregierung allenthalben die Grenzen der derselben unterm 29. October 1834 ertheilten Ermächtigung innegehalten worden, giebt die Deputation ihr Gutachten da hin ab: „Die Kammer wolle, daß nunmehr auch hinsichtlich der Herrschaft Wildenfels der gestellte Antrag aufMLtthei- lung des Ergebnisses der gepflogenen Entschädigungs verhandlungen für erledigt zu achten, sich gegen die hohe Staatsregierung" erklären. Die Deputation kommt nun auf die bereits im Eingänge ihres Berichts erwähnte, unter dem Titel einer „qualitatwen" Entschädigung dem Grafen Solms verliehenen Vor- und Ehren rechte zurück. Die oben unter 1,2 und 3 aufgeführten Vor- und Ehren rechte ») der Ebenbürtigkeit, b) des Prädicats: „Erlaucht" so wie v) der Befreiung von der Militairpflicht sind die nämlichen, welche unter andern den vormals reichsstän dischen Landesherrn durch die deutsche Bundesacte Art. 6 und 14 gewährt worden sind. Man würde keine Veranlassung haben, die Frage, ob die Gräflich Solms'sche Familie zu den vormals reichsständischen gräflichen Häusern im Sinne des Art. 14 lit. s. der deutschen Bundesacte zu zählen sei, .nochmals kürzlich zu berühren, wenn sich unter den verliehenen Vorrechten nicht auch die dem Grafen und seiner Descendenz zugestandene Militairfreiheit be fände, was allerdings eine Aenderung der betreffenden Gesetz gebung, welche nicht ohne Zustimmung der Stande geschehen darf, enthält. Mag auch die Ebenbürtigkeit sowohl, als der derselben an gemessene Rang und Titel der vormals reichsunmittelbaren Landesherren, der sogenannten Standesherren, als ein Verhält nis! erscheinen, auf dessen vollständige Gewährung dieselben nach der Bundesacte einRecht haben, so muß es doch als einAusfluß der besonder« Kronrechte jedes einzelnen deutschen souverainen Bundesfürsten angesehen werden, auch abgesehen davon, durch besondere landesherrliche Verleihung dergleichen Ehren- und Vorrechte zu ertheilen. Zudem ist namentlich der Begriff der Ebenbürtigkeit ein sehr zweifelhafter; denn die Ebenbürtigkeit drückt ein Begriffs- verhaltniß aus, welches nicht verstanden werden kann ohne Beisetzung des andern, mit dem es verglichen werden soll. Selbst nach der deutschen Bundesacte bleibt der Begriff zweifelhaft, indem den Standesherren „das Recht der Ebenbürtigkeit in dem bisher damit verbundenen Begriff verbleiben soll," und es ist unentschieden geblieben, ob damit die Ebenburt und volle Ge- burtsstandesgenossenschast mit den souverainen Bundesfürsten und ihren Familiengliedern gemeint sei, so daß z. B. Vermäh lungen zwischen Personen aus bundesfürstlichen Häusern und
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder