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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 161. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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werden soll, indem die Erkaufung von Grundstücken mittelst Ablösungs- oder Grundsteuerentschädigungs- capitalien einer direkten Ablösung durch Grund und Bo den in der Beziehung gleichgestellt würden, daß solche öffentlich bekannt zu machen und nach Ablauf der dabei zu stellenden Präklusivfrist jeder Widerspruch der Mit belehnten ausgeschlossen sei," annahm. Dieser Beschluß und die in Frage stehende Beschwerde ist mit dem Auszuge der betreffenden Protokolle der ersten Kammer unter Nr. 1172 der Hauprregistrande der zweiten Kammer der unterzeichneten Deputation zur Berichterstattung überwiesen worden. Diese hat nun die vorliegende Beschwerde ebenfalls nach dem bestehenden Rechte unbegründet, dessen Abänderung aber und die Abhülfe der der Beschwerde zu Grunde liegenden Uebelstände ebenfalls wünschenswerth gefunden. Allein da es sich um Bcschrankung.des wohlerworbe nen Privatrechts Mitbelehnter zur Einwilligung in Verwen dung der Ablösungs - und Steuerfreiheitsentschädigüngssum- men handelt, so scheint ihr möglichste Schonung desselben bei einem neuen Gesetze nothwendig und der Antrag der ersten Kammer zu bestimmt, so wie andere Abhülfsmittel und weitere Vorschläge der Regierung ausschließend. Namentlich wird es vielleicht in Bezug auf die Einwilligung bekannter, zumal im Jnlande oder an bekannten Orten des Auslandes lebender oder von einem Bevollmächtigten im Jnlande vertretenerMitbelehn- ter, wenn nicht bei der bisherigen Gesetzgebung ganz.verbleiben können, doch die bloße allgemeine öffentliche Bekanntma chung nicht genügen, sondern außer dieser eine besondere Aufforderung eines Jeden zur Erklärung binnen einergewissen Frist und unter der nach dieser und bei dem Unterbleiben einer ausdrücklichen Erklärung in Wirksamkeit tretenden Androhung der Annahme stillschweigender Einwilligung erforderlich sein. Die Deputation rathet daher ihrer geehrten Kammer an: dem Beschlüsse der ersten Kammer nicht beizutreten, wohl aber die Staatsregierung zu ersuchen: der nächsten Ständeversammlung einen den §. 182 des Ablösungsgesetzes dahin auslegenden Gesetzentwurfvor zulegen, daß der vorliegenden Beschwerde und gleichen für die Zukunft möglichst abgeholfen werde, durch einen solchen Beschluß aber di,e Beschwerde für erledigt zu erklären. Präsident Braun: Will die Kammer sofort hierüber berathen? Abg. Schäffer: Esthutmir leid, daß dem Anträge des Beschwerdeführers von Seiten der Deputation nicht hat ent sprochen, und den Grundsätzen, welche man bei der Lehnscurie in Betreff der eigentlichen Lehngüter verfolgt, nicht auf kürzere Art hat abgeholfen werden können. Es wird Ihnen sämmtlich bekannt sein, meine Herren, daß gerade die Lehngütcr den meisten Beschränkungen unterliegen, und zwar solchen, welchen kein anderes Grundstück unterworfen ist. Ich fühle aber sehr gut, daß gegenwärtig nicht mehr der Zeitpunkt ist, auf diese Angelegenheit tiefer einzugehen. Es gilt, wollte man dies, an zustellen einen Vergleich derjenigen Vorschriften, welche das Ablösungsgesetz enthält, mit denBestimmungen des Lehnsman- -ats und mit den Grundsätzen, welche die Lehnscurie in dieser Beziehung anerkennt, namentlich in Bezug aufdie Mitbelehn ten. Ich bin übrigens der geehrten Deputation in so fern sehr dankbar, daß sie einen Antrag gestellt hat, in dessen Gemäßheit dieser Angelegenheit wenigstens bei nächstem Landtage durch ir gend eine authentische Interpretation des'einschlagenden Para graphen des Ablösungsgesetzes abgeholfen werden möge, und ersuche die Kammer, diesem Gutachten der Deputation ihre Zu stimmung zu erth eilen. Präsident Braun: Die Kammer wird sich zunächst zu entscheiden haben, ob sie über diese Beschwerde sofort berathen und Beschluß fassen will. 'Ich stelle daher eine Frage darüber an die Kammer? — Einstimmig Ja. Präsident Braun: Wünscht-sonst noch Jemand das Wort? — Die Anträge der Deputation gehen dahin: Der ersten Kammer nicht beizutreten und die Staatsregierung zu ersuchen: Der nächsten Ständeversammlung einen den §. 182 des Ablösungsgesetzes dahin auslegenden Gesetz entwurf vorzulegen, daß der vorliegenden Beschwerde und gleichen für die Zukunft möglichst abgeholfen werde, durch einen solchen Beschluß aber die Beschwerde für erledigt zu erklären. Will also dieKammer dem Beschlüsse der ersten Kammer hierin nicht beitreten? — Einstimmig Ja. Präsident Braun: Will dieKammer an die hohe Staats regierung das so eben vorgetragene Gesuch stellen, daß eine Ge setzvorlage erfolge? — Einstimmig Ja. Präsident Braun: Erklärt die Kammer hierdurch die Beschwerde für erledigt? — Einstimmig' Ja. Präsident Braun: Es folgt nun der Vortrag des Be richts derselben Deputation, die Petition der Parochie Vielau um Abtrennung von der Ephorie Waldenburg betreffend. Referent ist Herr v. Platzmann. Derselbe trägt den Bericht vor, wie folgt: Die Vertreter der Kirchgemeinde zu Vielau haben unterm 7. November 1845 in einer an die zweite Kammer gerichteten Petition um Abtrennung der Parochie Vielau von der Ephorie Waldenburg und um Einweisung in die EphorieZwickau gebeten, und als Grund diesesGesuchs die großeß—7Stunden betragende Entfernung ihrer Ortschaften von Waldenburg, so wie die weit natürlichere Verbindung mit der sie umgebenden nur 1 Stunde von ihnen entfernten Superintendur Zwickau angegeben. In dieser Beziehung führen sie an, daß dermalen selbst der rüstigste Parpchian mindestens eine volle, nicht ohne Geldauf wand zu ermöglichende Lagereise zü machen, bei üblem Wetter und'WeZe auf zwei Lage zu verwenden, im Winter aber wohl gar der Lebensgefahr sich auszusetzen habe, um, vorbeschieden, vor dem Ephorus zu erscheinen, oder sich irgend eine Belehrung zu erholen; daß hierbei der letztere leicht möglicherweise, wie schon vor gekommen, nicht einmal im Orte anzutreffen und daher vom Parochianen Anstrengung, Zeit und Geld vergeblich aufgeopfert sei; daß deshalb des Superintendenten Rath nichtgesucht, aber auch sein, Wirken in der seiner Aufsicht anvertrauten Parochie, insonderheit hei Visitationen und Terminen beeinträchtigt werde, indem die Parochianen entweder gar nicht oder zu spät davon benachrichtigt würden, und der Ephorus selbst, seiner weiten Rückreise wegen, den Verhandlungsgegenständen die nöthige
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