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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 133. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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bleibt ihm immer unbenommen, sich an den zu halten, der ihn in Jrrthum geführt hat. Freilich wird die Ausführung dieses Anspruches für ihn in derRegel mit ungewisserem Erfolge ver knüpft sein, als die Ausführung des Anspruchs des Berech tigten gegen den Unternehmer der Aufführung. Allein dies ist ein Nachtheil, den man wohl ohne Ungerechtigkeit denjenigen empfinden lassen kann, auf dessen Seite der Jrrthum statt gefunden hat." Nun sollte ich meinen, was der Herr Com- missar dort gesagt hat, spräche für dieDeputation so schlagend, daß Seiten dieser nichts weiter hinzuzufügen wäre. Uebrigens muß ich aber noch besonders bemerklich machen, daß, seitdem der Gesetzentwurf in der ersten Kammer gewesen ist, sich die Verhältnisse auch in so fern noch etwas geändert haben, als nunmehr, wenigstens nach dem gestrigen Beschlüsse nicht nur den ungedruckten, sondern auch den gedruckten musikalischen und dramatischen Werken Schutz gewährt werden soll. Wenn also z. B., und es wird, dafern der Gesetzentwurf zur Geltung kommen sollte, dies wahrscheinlich künftig die Regel bilden — ein solches Werk bereits gedruckt erschienen ist, auf welchem ja der Vorbehalt zu ersehen sein muß, so kann der Theaterunter- nehmer sich nicht damit entschuldigen, daß er behauptet, zu einem Stücke von dem Eigenthümer gekommen zu sein, wenn es nicht wirklich der Fall war. Was übrigens die von einem der Herren Commissarien geschehene Bezugnahme auf den §. 3 b. anlangt, wo ja eine wirkliche Strafe ausgesprochen sei, so haben wir uns darüber bereits vereinigt, daß dies keine eigentliche Strafe, sondern nur eine Entschädigung ist, die hier mit dem Namen Strafe belegt worden ist. Es ist dies, wie gesagt, eine Ansicht, über die vorher völliges Einverständniß obgewaltet hat. Was wird denn geschehen, wenn der Zusatz paragraph inWegfall kommt? Es wird allerdings ein Theater unternehmer, ver.es mit der Aufführung dramatischer und mu sikalischer Werke weniger genau nimmt, vielleicht einmal in die Verlegenheit kommen, seinen Regreß an den nehmen zu müssen, der ihn getäuscht und betrogen hat. Dies scheint aber doch immer noch die unbedenklicher zu wählende Alternative zu sein, als wenn man den armen Dichter oder Componisten nöthigen will, den Regreß zu nehmen an Leute, von denen er präsumtiv nichts wird erhalten können. Um den Regreß dreht es sich in der Hauptsache. Wenn man die Bestimmung aufnimmt, wird der Regel nach der Dichter und Componist genöthigt, den Regreß zu nehmen, aber nichts erhalten. Der Dichter und Componist haben aber ja gar keine Schuld bei der Sache, wie der Herr Regierungscommissar nach der von mir vorgetragenen Mittheilung aus der ersten Kammer selbst zugiebt. Wenn man aber den Zusatz mit aufnimmt, so wird der Theaterunter nehmer in die Nothwendigkeit versetzt werden, Regreß zu neh men, und diesem kommt es weit eher zu, weil er, wenn er auch nicht immer eine wirkliche Verschuldung hat, doch mindestens im Jrrthume gewesen ist und die Folgen davon zu tra gen hat. Uebrigens mache ich kürzlich noch darauf aufmerk sam, daß alle Betheiligten, die irgend darüber zu vernehmen gewesen sind, theils in den Petitionen, theils sonst noch sich n. ISS. über jenen Zusatz als einen ihnen gefährlichen ausgesprochen haben, und es ist auch gar nicht zu verkennen, daß er sehr ge fährlich ist. Denn wenn er ausgenommen ist, wird er natür lich von den Theaterunternehmern auch benutzt werden, die ja schon zeither nicht Lust gehabt haben, die Dichter und Com ponisten zu entschädigen. Und wenn auch weiter nichts, so würden doch Processe, Weitläustigkeiten und Kosten für die Autoren daraus entstehen. Diese hat die Deputation aller dings abschneiden wollen, wenn sie vorgeschlagen hat, daß man dem Zusatze der ersten Kammer nicht beitreten möge. Und da er eben nicht nothwendig ist, wie die Herren Regierungscom- miffarien in der ersten Kammer selbst bewiesen haben, so schlägt man dies noch jetzt vor. Königl. Commissar v. Lang enn: Der geehrte Referent machte darauf aufmerksam, daß es ja immer nicht eine eigent liche Strafe sei, sondern eine Art Entschädigung. Gegenüber dem aber, von dem der Zusatz spricht, und überhaupt bleibt es doch eine Strafe, wenn auch nur eine Privatstrafe; sie hat durchaus nicht die Kraft einer öffentlichen Strafe, und das tritt dann allerdings sehr schroff heraus, wenn man sich Einen denkt, der ohne Verschuldung bestraft wird. Das war der Grund, weswegen meinerseits auf jenen Paragraphen hinge wiesen wurde. Königl. Commissarv. Krug: Wenn mir eineAeußerung, die ich in der ersten Kammer gethan habe, entgegengehalten worden ist, so muß ich dagegen bemerken, daß diese Aeußerung sich nur auf die Ausdehnung bezog, welche man damals dem Zusatze geben wollte, und wodurch selbst der reine Gewinn für den Dichter verloren gehen sollte. Dagegen habe ich mich er klärt, und die Gründe, die ich deshalb angeführt habe, halte ich auch noch durchgängig für wichtig; allein der reine Gewinn soll ja dem Dichter auch nach dem von der ersten Kammer ange nommenen Vorschläge nicht vorenthalten werden. Diesen soll er bekommen, zu etwas Weiterm aber kann man im Falle eines wirklich stattgehabten Betrugs mit Billigkeit den Unterneh mer der Aufführung nicht anhalten. Allerdings ist er im Jrr thume gewesenAder in Jrrthum geführt worden; allein ein Jrrthum berechtigt nur zu Entziehung des gezogenen Gewinns, nimmermehr zur Zuführung eines Nachtheils, der den reinen Gewinn überschreitet und in einen Vermögensverlust ausartet. Daß gegenwärtig dieser Zusatz, obgleich ursprünglich nicht von der Regierung, sondern von der ersten Kammer ausgegangen, von der Regierung vertheidigt wird, kommt daher, daß die Re gierung sich von jder Zweckmäßigkeit desselben überzeugt hat, und es würde in der ersten Kammer ebenso geschehen, wenn sich die Regierungzvon der Zweckmäßigkeit eines Zusatzes der zwei ten Kammer überzeugt hätte, wie ja selbst bei dem gegenwärti gen Gesetze schon mehrfach der Fall gewesen ist. Ein Betrug der Art, wovon ich ein Beispiel angeführt habe, kann übrigens auch bei gedruckten Werken vorkommen. Es wird sich der Unternehmer der Aufführung an den wenden, der in dem Vor behalte oder,'auf dem Titel des Werkes als die zur Ertheilung der Erlaubniß autorisirte Person genannt ist, und er wird in 2
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