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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 161. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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schlußfaffung, und dafern er wirklich erwiesen würde, nicht vom Staate, sondern vom Hause Schönburg zu vergüten, daher zur Ausführung auf geeignetem Wege an letzteres selbst oder die jenige Behörde, welcher die Verletzung zur Last fällt, zu ver weisen seist , Auch würde der Schadenanspruch zur Zeit und in der an gegebenen Höhe jeder Begründung und Unterlage entbehren; wenigstens würde eine Vergleichung der Militairbesoldung mit dem anzunehmenden Ertrage eines Gewerbsbetriebs dermalen unmöglrch sein. Wenn hiernächst das hohe Kriegsministerium mittelst er wähnter Resolution vom 27. Mai 1840 dem Bittsteller, Herzi ger, Erläuterung über die eigentliche Bewand'niß dieser Aus hebungsangelegenheit und zugleich den Rath, sich dabei zu beruhigen, ertheilte, diesen Rath auch zum Th eil dadurch moti- virt hat, daß Herzigem, da er bereits im Jahre 1808 geboren war, sich jedoch allererst im Monat December 1829 zur Recru- tirung.gestellt, zu den ungehorsamlich ausgebliebenen Mann schaften habe gerechnet werden müssen, übrigens aus den Muster listen hervorgehe, daß er nicht 66; sondern 68 Zoll gemessen habe, so sieht die unterzeichnete Deputation sich außer Stande, hierauf näher einzugehen. Sie muß vielmehr ausdrücklich er wähnen, daß die der Beschwerde beiliegenden amtlichen Zeug nisse mit dem Anführen Herziger's übereinstimmen, und daß dies insonderheit mit dem in dessen Wanderbuche befindlichen Einträge 6.6. Justizamt Waldenburg am 3. April der Fall ist. Die Deputation ist in ihrer Majorität, unter Hinweisung auf den bezeichneten, dem Beschwerdeführer offenstehenden Wege, der Meinung, daß dem aufAbweisung dieserBeschwerde gerichteten Beschlüsse der ersten Kammer diesseits beizutreten sein werde. Präsident Braun: Will die Kammer gegenwärtig bera- then uyd beschließen? — Ei »stimmig Ja. Präsident Braun: Ich erwarte, ob Jemand das Wort begehrt. Abg. Joseph: Aus dem Vortrage des Referenten ist meiner Ansicht nach so viel zu entnehmen, daß der Mann, der sich an die Kammer gewendet, eine Rechtsverletzung erlitten hat.- Er ist anfänglich vom Militairdienst frei gelassen, dann später vorgeladen, und zu demselben ohne weiteres hinzugezo gen worden. Ob diese Rechtsverletzung unserer Staatsregie rung zur Last zu legen ist, bin ich aus dem Berichte selbst zu bemtheilen nicht im Stande. Wenn aber auch, wie die De putation annimmt, die Behörden im Schönburg'schen wegen des Verführens allein verantwortlich sind, so folgtdaraus durch-, aus nicht, daß dieses Verfahren in rechtlicher Hinsicht von der sächsischen Regierung nicht zu vertreten gewesen ist, da auch in früherer Zeit die Schönburg'sche Regierung in Beziehung auf die sächsische eine untergeordnete war, die höhere diese zu ver treten hat, wenn sie insbesondere ihre Handlungen genehmigt, wie hier, wo der Beschwerdeführer als Soldat behalten und seine Remonstration abgewiesen worden ist. Abgesehen von der Rechtsverbindlichkeit, liegen aber auch ganz dringende Bil ligkeitsgründe für gänzliche ydertheilweise Gewährung desGe- fuchs des Petenten vor. Daß früher zwischen Sachsen und Schönburg in Beziehung auf die Aushebung der Soldaten be sondere Verhältnisse stattgefunden haben, ist eine Angelegenheit, die zwischen diesen beiden -obwaltet, für die aber der Beschwerde führer nichts kann. Leidet er unter diesen Verhältnissen, so ist es wenigstens der Billigkeit angemessen, daß er, der keines wegs irgend ein Mittel hatte, sich diesen Verhältnissen zu ent ziehen, Berücksichtigung finde. Auch die andern Gründe, welche das Deputationsgutachten anführt, scheinen nicht gegen den Beschwerdeführer zu sprechen, sondern blos gegen die Re- crutirungscommission in Glauchau. Die Angabe, daß er 68 Zoll und nicht weniger messe, wie früher angenommen worden ist, kann ihm nicht zur Last gelegt werden, da er sich nicht selbst gemessen, sondern nur denjenigen, welche ihn falsch gemessen oder ein falsches Maaß angegeben haben. Wenn er endlich in früherer Zeit sich eines Ungehorsams schuldig gemacht ha ben sollte, so glaube ich, würde dieser — ich kann mich in die sem Augenblick nicht auf die rechtliche Bestimmung besinnen — schon verjährt sein. Aber auch abgesehen davon, kann doch ein Disciplinarvergehen nicht gegen einen Schadenanspruch compensirt werden. Daß es dem Anspruch auf Entschädigung an allen Unterlagen fehlt, gebe ich zu. Ich glaube sogar, daß es dem Beschwerdeführer kaum möglich sein wird, sich die Un terlagen zu verschaffen, welche nöthig sind, um einen Schäden- anspruch auf dem Rechtswege auszuführen. Dies ist nur ein Grund mehr, dem Manne auf gütlichem Wege eine Entschädi gung zukommen zu lassen. Es sind nach sächsischem Rechte Schädenklagen so gut wie rein unmöglich, obschon rechtlich ein Schaden zugefügt worden ist. Der Beschädigte kann sein Recht auf Entschädigung gewöhnlich nicht ausführen, wenn er es auch im Allgemeinen hat. Ist aber dem Beschwerdeführer ein Schaden zugefügt worden, hat er durch die Schönburg'sche Behörde Unrecht erlitten, hat dieses Recht auch später fortge dauert, ist er besonders ein Opfer der damals obwaltenden Ver hältnisse gewesen, so sollte ich glauben, daß es der Billigkeit ganz angemessen sei, wenn das Staatsminiflerium des Kriegs ihm eine Entschädigung zukommen lassen und dadurch den Be schwerdeführer für ein erlittenes Unrecht beruhigen wollte. Staatsminister v. Nostitz-Wallwitz: Ich erlaube mir hierüber einige Facta anzuführen. Es wurden die verschiede nen Verhältnisse mit Schönburg durch den Receß vom Jahre 1835 und die der Recrutirung durch die Bekanntmachung des Kriegsministeriums vom Jahre 1832 geordnet. Der Peteüt wurde 1829 in Glauchau von derRecrutirungscommission der Schönburg'schen Receßherrschaften zurückgewiesen, weilernoch nicht das vorschriftmäßige Maaß von 68 Zoll erlangt hatte. Das nächste Jahr kam er wieder nach Glauchau, wurde zur Recrutirung gezogen, gemessen und abgegeben, da er das Maaß erlangt hatte. Wie die geehrte Deputation sehr richtig erwähnt hat, bestand die Einrichtung, daß Sachsen das Contingent ver langte, wie viel die Schönburg'schen Receßherrschaften zu stel len hatten. Ob und auf welche Art diese Recruten zusammen gebracht wurden, war uns gleich, nur mußten es Sachsen sein, wenn auch aus dem Schönburg'schen gebürtig, und die Eigen schaften haben, welche von den Soldaten verlangt werden.
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