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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 162. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-07-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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weile nochmals ausführlich die Gründe zu recapitukiren; nur darauf mache ich aufmerksam, daß es gar nicht etwas Neues ist, was durch das Gesetz eingeführr werden soll, sondern daß wir in so weit nur das Alte beibehalten; dann ferner, daß die De putation , am vorigen Landtage wenigstens, sich damit einver standen erklärt hat, daß man mit der Wechselclausel sich auch zu Leistungen verbindlich mache. Uebrigens erlaube ich mir, die geehrte Kammer darauf aufmerksam zu machen, daß, wie der Herr Referent bemerkt hat, auch dieDeputation der ersten Kam mer hinzugefügt hcch daß sie nicht glaube, daß die ersteKammer der zweiten Kammer darin beitreten werde, daß es also auch eine der wichtigen Frage ist, wovon das Zustandekommen des Ge setzes abhängt. Die erste Kammer ist in dieser Hinsicht dem Gesetzentwürfe beigetreten, wahrend die zweite Kammer vom Gesetzentwürfe abgewichen ist, und es würde daher beider Stim menzählung auch zu bemessen sein, ob mehr als Ader Mitglieder gegen den Gesetzentwurf sind. Präsident Braun: Wünscht Jemand darüber das Wort? — Wo nicht, so werde ich zur Fragstellung übergehen. Die Kammer hat aus dem Vortrage des Herrn Referenten und des Herrn Staatsministers entnommen, worum es sich handelt. Es handelt sich nämlich darum, ob die Kammer ihrem frühem Be schlüsse, bezüglich -er Verbindlichkeitzu Leistungen nach Schuld haft, treu bleibe und demnach dem Vorschläge ihrerDeputation, welcher darauf gerichtet ist, sich anschließen will. Ich habe nun die Kammer zu fragen: Tritt sie dem Vorschläge ihrer Deputa- tionbei?— Einstimmig Ja. ReferentAbg. v. Haase: Eine zweite sehr wichtigeDiffe- renz bei §. 12 des Gesetzentwurfs ist die Bestimmung des Ein tritts des Alters, in welchem Jemand zur Wechselhaft gebracht werden könne. Ihre Deputation hat Ihnen angerathen, die desfallsige Bestimmung zu beantragen: „In der Regel kann Jeder, welcher mündig und dispositionsfähig ist, wenn erWechsel- verbindlichkeit eingegangen ist, zu deren Erfüllung mittelst Zwangsarrestes angehalten werden." Die erste Kammer hin gegen hatte zwar angenommen, daß Jemand mit Eintritt der Mündigkeit, mit dem erfüllten 21. Lebensjahre wechfelfähig sein soll, aber zu Erfüllung dieser eingegangenen Verbindlichkei ten durch Wechselarrest nicht solle angehalten werden können, wenn er nicht das 25. Jahr zurückgelegt habe. Die Deputation der ersten Kammer hat heute mit Ihrer Deputation Bespre chung hierüber gehalten, und beide sind übereingekommen, daß die jenseitige Deputation ihrer Kammer anrathen will, uns beizu treten. Ich habe dies nur erwähnt als Differenzpunkt, der in zwischen noch obschwebt, und bei welchem wir auf jeden Fall unfern frühern Beschluß aufrecht erhalten. Vielleicht dürfte der Herr Präsident eineFrage daraufrkchten, ob dabei zu behar ren, daß in der Regel mit erfülltem 21.Lebensjahre dieWechsel- arrestfähigkeit eintreten soll. Präsident Braun: Will also die Kammer bei ihrem frü hem Beschlüsse stehen bleiben, daß die Wechselarrestfähigkeit mit dem erfüllten 21. Lebensjahre eintrete? Das war der Ge genstand . — Wird gegen se ch s Stimmen angenommen. Referent Abg. v. Haase: Meine Herren! Die folgenden Differenzen, in so fern sie nicht mit jenen beiden Hauptgrund sätzen zusammenhängen, sind miyder wichtig und zum Theil der Redaction anheimzustellen, so daß man nur nöthig hat, das Princip, welches sie in sich tragen, festzustellen und auszuspre chen. Dahin gehört namentlich §. 1, wo die Kammer die Bestimmung über die Fortgeltung des Gesetzes von 1838 in einen spätem Paragraphen des Gesetzes verwiesen sehen will, während die erste Kammer diese Bestimmung über die fer nere Geltung des Gesetzes von 1838 in dem 1. §. beibehalten will. Die Deputationen haben sich vereinigt dahin, daß jede ihrer Kammer Vorschlägen solle, als Princip anzuerkennen, daß das Gesetz von 1838 durch das jetzt der Berathung unterlie gende Gesetz nicht verändert werden solle, aber die Stellung der Worte und dessen, was damit zusammenhängt, der Redaction überlassen bleibe. Die Deputation empfiehlt Ihnen also, dem gemäß Ihre Abstimmung dahin abzugeben, daß wir uns in der gedachten Weise über das Princip erklären, nämlich, daß das Gesetz von 183S durch das vorliegende nicht alterirt wer den solle, daß aber sowohl die Stelle im Gesetz, wo dies auszu sprechen, so wie das Uebrige, was damit zusammenhangt, der Redaction überlassen werde. Präsident Braun: Stimmt auch hierin die Kammer den Ansichten ihrer Deputation bei? — Einstimmig Ja. Referent Abg. v. Haase: Ich komme nun auf den Z. 6 des Gesetzes, welchen die zweite Kammer abgelehnt hat, weil dieser Paragraph vvnLeistungen spricht, wegen welcher maü der persönlichen Haft unterworfen sein soll. Wir haben nämlich beschlossen, daß blos Zahlungen nach Wechselhaft angelobt wer den dürfen. Ihre Deputation rathet Ihnen an, dabei stehen zu bleiben, so daß §. 6 wegfalle. Haben wir nun heute diesen Be schluß aufrecht erhalten, so würden wir auch den Beschluß, daß der Z. 6 abzulehnen sei, consequent aufrecht zu erhalten haben, und die Frage darauf zu stellen sein, obwirbeidiesemBeschlusse, des entgegengesetzten Beschlusses ungeachtet, welcher Seiten der ersten Kammer vorliegt, beharren? Präsident Braun: Will die Kammer dem Vorschläge ihrer Deputation gemäß den §. 6 des Gesetzentwurfs ablehnen? — EinstimmigIa. Referent Abg. v. Haase: Bei dem 9 hatte die zweite Kammer gewisse Formeln bestimmt, unter welchen sich Jemand der Wechselhaft unterwerfen könne. Die erste Kammer ist im Materiellen auch damit einverstanden. Nur hat sie gegen manche dieser Formeln, die wir bei §. 9 angegeben haben, Be denken getragen, weil sie zum Theil nicht klar, zum Theil da durch die Sache nicht erschöpft werde. Sie hat statt dieser Formeln eine gewissermaaßen generelle Formel v'orgefchlagen, indem sie sagt: „Außer dem gewöhnlichen Wechselgeschäft ist sie nur dann zulässig und gültig, wenn die Urkunde, in welcher der Schuldner sich dazu verpflichtet hat, in ihrem Wortlaut als Wechsel bezeichnet, oder darin die Zahlung entweder mittelst der angefügten Wechselclausel versprochen, oder auf andere Weise unzweifelhaft als eine wechselmäßige Verbindlichkeit an-
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