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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 162. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-07-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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setzentwurfs, jedoch mit Vorbehalt der Redaction anzunehmen. Die erste Frage würde nun also die sein, ob die Kammer Punkt ». und k. derRedaction überlassen wolle, und die zweite, ob der Beschluß bei «, zurückzunehmen und der ersten Kammer beizu treten, bei g. aber die gedruckten Paragraphen anzunehmen, mit Vorbehalt der Redaction. Präsident Braun: Will die Kammer diese Punkte, die der Herr Referent bezeichnet hat, der nähern redactionellen Be stimmung überlassen? — Einstimmig Ja. Präsident Braun: Der nächste Antrag der Deputation geht dahin, daß die Kammer unter Aufhebung ihres frühem Beschlusses die Wechselarrestfähigkeit der Mäkler erkläre. Tritt hier die Kammer derDeputation bei? — Einstimmig Ja. Präsident Braun: Stimmt die Kammer auch, was den letzten Punkt, die Erben des Wechselschuldners betrifft, den An sichten ihrer Deputation bei? — Einstimmig Ja. Referent Abg. v. Haase: Bei §. 29 und 30 handelt es sich blos um den Ausdruck: „Wechselhaft", den wir statt des Ausdrucks: „Schuldhaft" gebrauchen wollten. Es hat sich bei der heutigen Besprechung ergeben, daß allerdings das Wort: „Schuldhaft" oder: „Schuldarrest" stehen bleiben müsse, weil hier auch die Rede ist von der Gant, die in Folge des Handels gerichtsgebrauchs, wo Jemand zum Geben rechtskräftig con- demnirt ist und dem Judicatum genügen soll, eintritt. In dieser Hinsicht wird das Wort: „Schuldarrest" wieder herzu stellen sein, weil das Wort: „Wechselhaft" zu eng sein würde. Zu gleicher Zeit habe ich zu bemerken, daß wir in der Voraus setzung, daß das Gesetz von 1843 nicht in dem vorliegenden Gesetze würde inserirt werden (namentlich die §§. 1 — 14), auf die Paragraphen dieses Gesetzes Bezug genommen haben, wo sie anzuführen waren. Mein die Regierung will diese Paragraphen dem §. 33 anreihen, womit die erste Kammer einverstanden ist, und womit auch Ihre Deputation sich nun mehr einverstanden erklärt. Dies hat zur Folge, daß wir in dieser Beziehung unfern frühern Beschluß fallen lassen und die Aufnahme der §§. 1 —14 des Gesetzes von 1843 genehmigen. Beides ist gewissermaaßen nur Sache derRedaction, inzwischen hielt ich mich doch verpflichtet, dies der geehrten Kammer mit- zutheilen, und es würde die Frage sein, ob die Kammer mit diesem Anträge und Vorschläge der Deputation einverstanden sei. Präsident Braun: Ist die Kammer auch in dem letztge dachten Punkte mit den Ansichten und Vorschlägen der Depu tation einverstanden? — Wird einstimmig bejaht. Referent Abg. v. Haase: Beiläufig will ich noch bemer ken, daß bei §. 43 die erste Kammer einen Zusatz angenommen hatte, diesen Zusatz aber in Folge der Vereinigung der Depu tationen wieder zurücknehmen wird, ich werde also nicht weiter darauf eingehen. Bei §. 63 hat die erste Kammer gewünscht, daß ein Citat, nämlich die Anziehung des §. 12 des Gesetzes erfolgen möge. Die Sache hat ihre Richtigkeit, und die De putation empfiehlt Ihnen, hierin beizustimmen, daß dieser Pa ragraph zur Erläuterung mit angezogen werde. Präsident Braun: Will die Kammer, daß in §.63 §.12 angezogen werde? — Wird einstimmig bejaht. ReferentAbg. v. Haase: Bei dem 70. §. hatten wir nach dem Worte: „Wechselverfahren" eine Entschaltung beantragt. Nämlich es hieß: „mit Ausnahme der Leipziger Wechselordnung und des Gesetzes von 1843". Die Deputation der ersten Kam mer hat dieser angerathen, die Einschaltung: „mit Ausnahme der Leipziger Wechselordnung" anzunehmen, allein die Bezie hung auf das Gesetz von 1843 aus dem Grunde abzulehnen, weil die Paragraphen dieses Gesetzes in das gegenwärtige Gesetz hereinkommen sollen. Die erste Kammer hat den Rath ihrer Deputation befolgt. Gegenwärtig handelt es sich also nur darum, ob wir die Bezugnahme auf das Gesetz vom 26. August 1843 zurücknehmen. Es ist nun zwar bei dem vorhergehenden Paragraphen von Ihnen erklärt worden, daß das Gesetz von 1843 in den betreffenden Paragraphen hier ausgenommen werde, indeß möchte doch vielleicht nachher darauf eine Frage zu stellen sein. Präsident Braun: Ich werde doch eine Frage stellen. Will die Kammer die Bezugnahme auf das Gesetz vom 26. August 1843zurücknehmen? —Wird einstimmig bejaht.-- Referent Abg. v. Haase: Noch muß ich bemerken, daß bei dem §. 70 dessen zweiter Satz in Wegfall gekommen ist, wo mit die erste Kammer einverstanden ist. Wir haben aber auch den dritten Satz abgelehnt, welcher so lautet: „Es kann jedoch, wenn der Schuldarrest in Gemäßheit der in dem gegenwärtigen Gesetze angegebenen Voraussetzungen eingetreten ist, Gefäng- nißzwang anderweit aufGrund des Executionsgesetzes von1838 nicht eintreten." Die Deputation hat sich heute bei der Be sprechung mit der jenseitigen Deputation überzeugt, dass aller dings dieser Satz beizubehalten ist, weil er den Schuldnersichert, daß er, wenn er zwei Jahre als die längste Zeit die Haft ausge halten hat, nicht in Folge des Executionsgesetzes dann noch sechs Monate zu sitzen hat. Also ist dieser Satz nicht wegzulassen, und die Deputation rathet Ihnen an, Ihren frühern Beschluß wegen des dritten Satzes zurückzunehmen, und der ersten Kam mer, welche ihn mit Recht beibehalten wissen will, beizutreten. Präsident Braun: Tritt die Kammer auch hierin den Ansichten der Deputation bei? — Wird einstimmig bejaht. . Referent Abg. v. Haase: Zum Schlüsse habe ich noch §. 71 des Gesetzes zu erwähnen. Da heißt es: „Ferner sind die in diesem Gesetze enthaltenen, den Schuldarrest und den Wech- selproceß betreffenden Bestimmungen in ihrer Anwendung auf die in König!, sächsischen Diensten stehenden Militairpersonen folgenden Ausnahmen unterworfen. Wider Gemeine und Unteroffiziere findet, so lange sie wirklich Soldaten sind, dieVoll- ziehung eines Schuldarrests nicht statt; auch dann nicht, wenn wider sie auf denselben vor dem Eintritt in den Kriegsdienst von einem'Richter rechtskräftig erkannt worden wäre. L. Wider Oberofsiziere aller Grade und die denselben gleichgestellten Mi litairpersonen ist der Schuldarrest zwar zu verfügen, er ist jedoch
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