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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 162. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-07-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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bei den im Felde stehenden, oder zu einem außer Landes befind lichen, oder im Lande auf unbestimmte Zeit zusammengezogenen Theile der Truppen commandirten Militairpersonen vom Ofsi- ziersrange auf die Dauer dieses Zustandes auszusetzen; auch sind selbige des bereits angelegten Schuldarrests zu entlassen. 6. Während der Dauer des Zustandes, da Militairpersonen von der Schuldhaft befreit sind, laust keine Verjährung der wider ' sie zu richtenden Wechselklagen, v. Der Wechselprotest wider die inKönigl. sächsischen Diensten stehenden Militairpersonen kann bis zu ihrer Entlassung aus diesen Diensten nicht vor einem andern Richter, als vor den Kriegsgerichten, denen sie wegen aller andern persönlichen Ansprüche unterworfen sind, angestellt werden und findet daher die §. 48 enthaltene Bestimmung auf das Wechselverfahren wider Militairpersonen keine Anwendung. >Was aber L. die Form des Wechselprotestes vor Militairgerich- ten betrifft, so hat es zwar diesfalls bei den 47, 49, 50, 51 ertheilten Vorschriften sein Verbleiben, dahingegen sind die das Verfahren auf erkannte Zuständigkeit der Klage'betreffenden §Z. 52, 53, 54,55 enthaltenen Anweisungen nicht anwendbar, sondern die Militairgerichte haben auf die angebrachte Wechsel- ' klage binnen drei Tagen zuvörderst unter abschriftlicher Beifuge des Klaganbringens und unter Einräumung einer Frist von 14 Tagen oder längstens 4 Wochen eine schriftliche Zahlungsauf lage an den Beklagten zu erlassen, hiervon aber den Kläger durch Zufertigung einer Abschrift derselben in Kenntniß zu setzen. Wenn der Beklagte nun in solcher Frist der Auflage nicht ent sprochen, so ist auf Anzeige und Antrag des Klägers die Verhör sofort anzuberaumen und dazu der Beklagte ohne Einräumung einer Frist mündlich vorzuladen." Man hat sich vereinigt, daß die Punkte 4,. und 8. der Redaktion Vorbehalten bleiben sollen, pnd die Sätze 0. und L., welche die zweite Kammer früher ab warf, beibehalten, die Deputation empfiehlt aber deren Auf nahme in das Gesetz. Es würde sich also darum handeln, ob die Kammer der Deputation beitreten wolle, daß die Sätze 4. und 8. der Redaction Vorbehalten bleiben sollen. Präsident Braun: Tritt auch hierin die Kammer der Ansicht-der Deputation bei?— Es wird einstimmig beige- treten. Referent Abg. v. Haase: Und ferner, was die Sätze v. und 8. aNlangt, daß wir in so weit der ersten Kammer beitreten, dieselben anzunehmen. Präsident Braun: Ist die Kammer mit diesem Vor schläge einverstanden? — Wird einstimmig bejaht. Staatsminister v. Könneritz: Ich bitte um die Erlaub nis der geehrten Kammer noch einen Vorschlag machen zu dür fen. Es ist vorhin bei §. 2 der Satz des Entwurfs einstimmig abgelehnt worden, daß man sich bei Wechselhaft zu Leistun gen verbindlich machen könne, während, wie bereits der Herr Referent bemerkt hat, zweifelhaft ist, ob die erste-Kammer nicht bei dem Gesetzentwürfe beharrt. Für diesen Fall würde nun das ganze Gesetz fallen. Ich schlage der geehrten Kammer daher vor, ob sie sich nicht für den Fall, daß die ersteKammerbei ihrem frühem Beschlüsse beharrt, um nicht das Fallen des ganzen Ge setzes zu bewirken, Vorbehalten will, auf den von ihr früher ge stellten Antrag zurückzukommen, daß nämlich der dritte und vierte Abschnitt als ein besonderes Gesetz über den Wechsel- proceß betrachtet werde und als Beilage zur Wechselordnung erscheine. ' Referent Abg. 8. Haase: Es würde gewiß sehr bedauer lich sein, wenn die Beschlüsse der Kammer in den gedachten Punkten nicht ebenfalls in der ersten Kammer Beifall erhalten sollten. Indessen wenn es nicht anders ist, würde nur der be zeichnete-Weg offen sein, um das Gesetz zu erhalten, und wir würden uns dann begnügen müssen, vorder Hand nur dieWech- selproceßordnung zu erhalten. Staatsminister v. Könneritz: Es würde allerdings der Beschluß selbst nur erst zu fassen sein, wenn das Resultat der Abstimmung in der ersten Kammer bekannt wird. Referent Abg. v. Haase trägt nun die ständische Schrift, dieWechselordnungb etreffend, vor. Präsident Braun: Genehmigt die Kammer diese stän dische Schrift nach Fassung und Inhalt?—Wird einstimmig genehmigt. Präsident Braun: Wir kommen nun zu einem andern Gegenstände unserer Tagesordnung, zum Vortrage der Diffe renzen, welche auf den Gesetzentwurf über den Schutz musicali- scher und dramatischer Werke Bezug haben. Referent Abg. Todt: In Bezug auf den Gesetzentwurf über den Schutz musikalischer und dramatischer Werke gegen unbefugte Aufführung finden sich zwischen den Beschlüssen der ersten und zweiten Kammer gleichfalls mehrere Differenzen vor. Die erste und hauptsächlichste Differenz kommt sogleich bei dem 1. §. vor, wo die zweite Kammer zwei wesentliche Ab änderungen vorgenommen hat. Der Gesetzentwurf will näm lich dramatischen und musikalischen Werken einen Schutz ge gen unbefugte Aufführung nur in so weit zugestehen, als sie noch nicht durch den Druck veröffentlicht worden sind, und es hat sodann auch dieser Schutz nur 10 Jahre lang zugestanden werden sollen. Was den letzten Punkt anlangt, so ist die erste Kammer bei der anderweiten Berathung des Gesetzentwurfs allerdings der diesseitigen Beschlußfassung beigetreten, auch hat sich die Staatsregierung damit einverstanden erklärt. Es bleibt also bei dem 1. §. nur die Differenz stehen, daß der Ge setzentwurf und die erste Kammer gedruckte musikalische und dramatische Werke gegen unbefugte Aufführung nicht weiter geschützt wissen wollen, während die diesseitige Kammer auch gedruckten musikalischen Compositionen und dramatischen Werken diesen Schutz zugesteht. Es ist diese Differenz durch das Vereinigungsverfahren auszugleichen versucht worden; allein beide Deputationen, sind bei der von ihnen angenomme nen Ansicht stehen geblieben, und es hat also die Deputation der ersten Kammer wiederholt dem Gesetzentwürfe sich ange schlossen, während die diesseitige Deputation bei der Beschluß fassung der zweiten Kammer stehen zu bleiben sich gemüßigt gesehen hat. Der Paragraph, wie er von der diesseitigen
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