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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 162. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-07-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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Kammer aufgestellt worden ist, lautet nämlich folgendermaa- ßenr „Wer ein musikalisches ober dramatisches Wer? oder eine widerrechtliche Nachbildung desselben (§. 1,2 des Gesetzes, den Schutz der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst betreffend, vom 22. Februar 1844) ohne Erlaubniß des Autors oder feiner Rechtsnachfolger im Ganzen oder mit Abkürzungen zur öffentlichen Aufführung bringt, ist den Autor oder dessen Rechtsnachfolger in der nachstehenden Maaße zu entschädigen verbunden, wobei es keinen Unterschied macht, ob das Werk durch den Druck bereits veröffentlicht worden sei oder nicht, ob schon vorher eine Aufführung des Werks stattge funden habe, ingleichen ob hierbei oder bei der Herausgabe des Werks durch den Druck der Name desVerfaffers genannt wor den sei oder nicht"; wahrend §. 1. des Gesetzentwurfs lautet: „Wer ein noch nicht durch den Druck veröffentlichtes musicali- sches oder dramatisches Werk oder eine widerrechtliche Nach bildung desselben (§. 1,2 des Gesetzes, den Schutz der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst betreffend, vom 22. Februar 1844) innerhalb zehn Jahren, von dem Tage der ersten rechtmäßigen öffentlichen Aufführung an gerechnet, ohne Erlaubniß des Autors oder seiner Rechtsnachfolger im Ganzen oder mit Abkürzungen zur öffentlichen Aufführung bringt, ist den Autor oder dessen Rechtsnachfolger in der nach stehenden Maaße zu entschädigen verbunden, wobei es keinen Unterschied macht, ob schon vorher eine Aufführung des Werkes stattgefunden habe, ingleichen ob hierbei der Name des Ver fassers genannt worden sei oder nicht." Ich bemerke also nochmals, in diesem einen Hauptpunkte kann Ihnen Ihre De putation nur Vorschlägen, daß es bei dem von der zweiten Kammer diesfalls gefaßten Beschlüsse sein Verbleiben haben möge. Es würde allerdings, wenn dies, wie ich hoffe, ge schieht, vielleicht die Folge haben, daß das Gesetz wegen dieses Hauptpunktes nicht zu Stande käme; allein dies würde für einen großen Verlust nicht anzusehen sein, da wir nur, wie be kannt, zwei Hauptbühnen im Lande haben, und also das Ge setz ohnehin für das Inland nicht von so großer Wichtigkeit ist. Wohl aber könnte bei dem Zustandekommen des Gesetzes nach der Grundlage, wie der Entwurf sie aufgestellt hat, in so fern ein sehr großer Nachtheil herbeigeführt werden, als möglicher weise das hier vorliegende Gesetz, wie es schon bei dem Gesetze über den Nachdruck der Fall gewesen ist, als Grundlage einer allgemeinen deutschen Bundesgesetzgebung dienen könnte. Ge schähe dies, so würde allen betheiligten Schriftstellern und Componisten nur ein solcher Schutz geboten, der Seiten der Deputation für ganz unzureichend gehalten werden muß. Besser ist es dann nach der Ansicht der Deputation, es bleibt noch eine Weile bei dem, was bereits bundesgesetzlich feststeht, und wird eine spatere Zeit abgewartet, wo diese vervollständigt werden kann. Ich wiederhole also, die Deputation kann Ih nen nur anrathen, bei dem fast einhellig gefaßten Beschlüsse, auch den gedruckten musikalischen und dramatischen Werken Schutz zuzugestehen, stehen zu bleiben. König!. Commissar v. Lang enn: Ich will jetzt nicht wiederholen, was bereits über diesen Punkt bei den früher» Verhandlungen in der diesseitigen, wie in der jenseitigen Kam mer von der Regierung geäußert worden ist. Nur so viel sei mir gestattet, hinzuzufügen, daß die Regierung sich nicht davon überzeugen kann, daß das Princip, welches von der geehrten Kammer in Vorschlag gebracht worden ist, zu adoptiren fei. Sie glaubt vielmehr, daß dieses Princip in vielen Beziehungen zu weit gehe und wenigstens in seiner Ausdehnung und prakti schen Wirkung sich nicht übersehen lasse. So viel aber dkeAeuße- rung des geehrtenHerrn Referenten betrifft, daß es gleichgültig oder sogar besser sei, wenn das Gesetz jetzt nicht publickrt werde, so möchte doch dem in allen Beziehungen nicht beizustimmen fein. Erstlich wird hinsichtlich der Zeit, nachdem bereits dar über sich vereinbart worden ist, ein größerer Schutz gewährt, dann aber leistet das Gesetz auch so manches Andere. Na mentlich bestimmt es die Modalitäten bei Verfolgung des Rechtsschutzes, und sollte das Gesetz nicht durchgehen, wie es von der Regierung vorgeschlagen und zumTheil vereinbart ist, so würde man dieser Mittel zum Schutze des Ekgenthums ent behren und zwar noch auf längere Zeit entbehren. Man würde also denjenigen,die man doch berücksichtigt, diesen Schutz nicht angedeihen lassen, es würde zum Nachtheile der dramati schen Schriftsteller und Componisten überhaupt sein. Dann wurde noch bemerkt, es wäre ein Princip in Frage und es wäre daher besser, wenn die Sache noch unterbliebe. Das kann ich nicht zugeben; denn wenn das Gesetz so durch die Kammern geht, wie es zum Th eil vereinbart und vorhin erwähnt worden ist, so kommt es in Uebereinstimmung mit andern Gesetzen und ein Princip wird dadurch nicht verletzt oder aufgestellt. Es wird nur der Bundesbeschluß hinsichtlich der Zeit ausge dehnt und es werden alle Mittel an die Hand gegeben und ge regelt, wodurch man zu diesem Schutze gelangen soll. Es wäre also jedenfalls ein Vortheil darin zu finden, wenn das Gesetz durchgeht, und jedenfalls wird, wie es mir scheint, da durch nicht ein Präjudiz hingestellt, wie der geehrte Herr Re ferent sagte. Staatsminister v. Könneritz: Ich erlaube mir, noch dem hinzuzufügen, daß, wenn der geehrte Herr Referent sagte, daß inmittelst den Componisten und Autoren dramatischer Werke der Schutz des Bundesbeschlusses zustehe, wie zum Theil schon der Herr Regierungscommifsar bemerkt hat, dies nicht in der ausgedehnten Weise, wie es nunmehr nach dem Gesetze lauten könnte, geschehen würde, daß also der Schutz, den der Gesetzentwurf gewähren will, ein größerer sein wird. Demnächst wird es aber auch einem Autor und Com- ponisten nach dem Bundesbeschlusse unendlich schwer werden, eine Schädenklage bei dem Gerichte anzustellen und durch zuführen. Denn es heißt in dem Bundesbeschlusse: „Die Bestimmung der Entschädigung und der Art, wie dieselbe ge sichert und verwirklicht werden soll, so wie die Festsetzung der etwa noch neben dem Schadenersätze zu leistenden Geldbußen bleibt den Landesgesetzen Vorbehalten; stets ist jedoch der ganze Betrag der Einnahme von jeder unbefugten Aufführung ohne
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