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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 162. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-07-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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Abzug der auf dieselbe verwendeten Kosten und ohne Unter schied, ob das Stück allein oder in Verbindung mit einem an dern den Gegenstand der Aufführung ausgemacht hat, in Be schlag zu nehmen." Der Bundesbeschluß enthält also blos die Maxime, einen Grundsatz für die Gesetzgebung eines jeden einzelnen Landes; aber es setzt voraus, daß die Gesetzgebung jedes einzelnen Landes auch dem nachgeht, und ich weiß in der That nicht, wie der Autor oder Componist nach dem Bundes- beschlusse einen Schaden quantisiciren will, wenn wir nicht eiye ausdrückliche Bestimmung in einem Gesetze geben. Ja, es ist mir sogar zweifelhaft, ob ein Civilgericht den Beweis dieses Schadens zulassen würde, so lange nicht eine diesfallsige Gesetzgebung im Lande dies näher bestimmt; denn ein wirk licher Schaden entsteht nicht, sondern höchstens Entziehung eines möglichen Vortheils. So viel scheint mir gewiß, daß, wenn auch die geehrte Deputation und die geehrte Kammer früher gewünscht haben, den Componisten und Autoren dra matischer Werke einen noch größer» Schutz zu gewähren, dies doch kein Grund ist, inmittelst ihnen nicht den Schutz zu ge wahren, den das Gesetz in Vereinbarung der ersten Kammer und der Regierung gewähren will. Was die Zukunft gewäh ren wird, das überlasse man der Zukunft. Ich möchte auch sehr bezweifeln, ob, wenn die sächsische Regierung mit einem derartigen Gesetze vorgehen wollte, wie die geehrte Deputation vorschlägt, dieses Princip bei dem Bundestage oder bei andern Bundesstaaten im geringsten Nachahmung finden werde. Denn die vorliegende Frage ist bei der Fassung des Bundes beschlusses allerdings in Erwägung gekommen und einstimmig abgeworfen worden, und so haben Sie keine deutsche Regie rung, die den Schutz auf bereits gedruckte, in den öffentlichen Verkauf gegebene Werke ausdehnte. Es wird übrigens auch hier darauf ankommen, ob der Entwurf mit mehr als zwei Drittel der Anwesenden abgeworfen wird. Referent Abg. Todt: Es hat allerdings geschienen, als wenn dasjenige, was nach dem Entwürfe den dramatischen Schriftstellern und Componisten zugestanden werden soll, weil es wenigstens einigen Schutz gewährt, immerhin mitzunehmen und das Weitere von der Zukunft abzuwarten sei. Allein bei näherer Betrachtung der Sache ist es nicht so. Zu verkennen ist nicht, daß einiger Schutz mehr, alsdiebisherige Gesetzgebung gewährte, durch das gegenwärtige Gesetz zugestanden wird; aber eine andere Frage ist, wie ich schon angedeutet habe, ob man durch Annahme eines Geringem nicht einen weit größer« Nachtheil zufügt. Jetzt haben wir, wie schon bemerkt worden ist, nur zwei größere Bühnen im Lande, und auf die kleinern hat die Kammer ohnehin nicht Rücksicht nehmen wollen. Von die sen zwei größern Bühnen im Lande aber ist gerade nicht be kannt, daß sie es aufBeeinträchtigung der dramatischen Schrift steller und Componisten abgesehen hätten. Die Theaterdirection in Leipzig wenigstens honorirt, so weit mirKenntniß davon bei wohnt, Compositionen und dramatische Stücke sehr gut, und daß ein Anderes bei der hiesigen Hofbühne geschehen sollte, kann ich nicht annehmen. Also von den Bühnen, die imVande bestehen, und auf welche das Augenmerk zuerst zu richten wäre, ist nicht zu erwarten, daß sie die Componisten und dramatischen Dichter sehr beeinträchtigen. Es wird also die Anrufung des Schutzes dieses Gesetzes vielleicht nur sehr spät oder selten ein treten. Wohl aber wird, wenn der Gesetzentwurf in der Weise, wie er vorgelegt worden ist, angenommen werden sollte, dies — ich kann nicht davon zurückkommen — als eine Aufforde rung zur Nachahmung angesehen werden. Die Herren Regie- rungscommiffarien wollen zwar bezweifeln, daß unser Gesetz als Unterlage für die Bundesgesetzgebung oder für andere Bundesstaaten dienen werde; allein ich habe in dieser Be ziehung doch eine andere Meinung. Ich kann wenigstens, wie bereits geschehen ist, dafür anführen , daß das bei dem vorigen Landtage vereinbarte Gesetz über den Nachdruck, was nach mei ner Ansicht allerdings ein gutes Gesetz geworden ist, inmittelst in seinen wesentlichen Bestimmungen vom Bundestage als deutsches Bundesgesetz angenommen und publicirt worden ist. Nun hat der Herr Minister zwar bemerklich gemacht, daß die Idee oder das Princip, was von der Deputation für den vorlie genden Gesetzentwurf aufgestellt worden sei, bereits, früher vom Bundestage abgeworfen worden wäre. Das will ich nicht in Abrede stellen; allein es ist seitdem ein sehr langer Zeitraum verflossen. Auch ist der Antrag auf Geltendmachung dieses Princips nicht von einer deutschen Regierung, sondern von deut schen Schriftstellern ausgegangen. Nun daß diese nicht eben bei dem deutschen Bundestage Berücksichtigung immer gefun den haben, ist bekannt. Etwas Anderes wäre es aber, wenn eine deutsche Regierung sich entschlösse, bei jetzt ganz veränder ten Verhältnissen einen derartigen Antrag zu stellen oder mit einem derartigen Gesetze vorzugehen. Ich glaube, es würde dies einen andern Erfolg haben, als das von dem Herrn Mini ster erwähnte Gesuch der Schriftsteller, was 1837 an den Bun destag gelangt ist. Also ich kann mich nicht davon überzeugen, daß es gut ist, wenn wir ein Gesetz genehmigen, was nur einen geringen Schutz für das Inland gewährt, wo derselbe nicht ein mal so nöthig ist, was aber eine allgemeine Regel für ganz Deutschland werden möchte, und was ich für einen großen Nachtheil ansehe. - Ich bin vielmehr noch immer der Meinung, daß es besser ist, diese Sache lieber noch auf sich beruhen zu las sen , da sie nicht so dringend ist. Vielleicht ändern sich die An sichten, wie sie sich schon bis jetzt geändert haben, bis dahin, dann wird es immer noch Zeit sein, mit dem Gesetze vorzuschrei ten. Es handelt sich nicht um eine bloße Abänderung, sondern um Aufstellung eines wirklichen Systems, und es wird uns wohl die Erfahrung belehrt haben, wie schwer es ist, ein einmal ange nommenes Gesetz wieder abzuändern. Staatsministerv.Könneritz: Der geehrte Herr Referent erlaube mir, ihm einzuhalten, daß das, was er angeführt hat, zu viel beweist. Er sagt, es wäre das Gesetz für Sachsen nicht von Interesse, weil wir gerade nur zwei stehende Bühnen hät ten, die ohnedies genug honorirten. Dies würde beweisen, daß die vorigen Stände ohne Grund ein solches Gesetz beantragt hätten. Aber auch in so fern würde gerade diese Bemerkung
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