Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 162. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-07-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
ihm mt-egenstehen, Äs sonach^ wenn Sachse» das Gesetz in die ser Weife geben und dem Bunde zur Nachahmung empfehlen wollte, man sofort der sächsischen Regierung einwenden könnte: DaS hat man in Sachsen woht gern-bestimmen können. Hier hat man kein Interesse, für die Bühnen zu sorgen, sondern nur für die Autoren. Wenn er erwähnt, es würde durch dieses Ge setz eiü Grundsatz statuirt, der nicht wieder herauszubringen wäre, so muß ich bemerken, dass der Bundestagsbeschluß schön Gesetz ist. Präsident Braun: Wenn Niemand weiter spricht,so würde ich die Debatte für geschloffen erklären. Der Herr Re ferent hat das Schlußwort. ( Referent Abg. Lobt verzichtet darauf.) Präsident Braun: Ich frage .also die Kammer: ob sie bei ihrem früher» Beschlüsse beharrt und tz. 1 in der von der Deputation vorgeschlagenen Maaße annehmen will? Ich bitte die Herren, stehen zu bleiben, weil die Stimmen gezählt werden müssen. Es sind 61 Anwesende, 33 haben sich dagegen erho ben, also istderAntrag derDeputationabgelehnt.— Ich stelle nun die zweiteFrage: Nimmt die Kammer den Z. 1 in der Fassung der Regierungsvorlage an?—Wird gegen sieben zehn Stimmen angenommen. ReferentAbg. Todt: §. 1b. ist von der ersten Kammer abgelehnt worden, und es war dies eine Folge des von ihr bei §. 1 gefaßten Beschlusses. Da nun die Kammer bei tz. 1 der ersten Kammer beigetreten ist, so folgt, daß auch in dieser Be ziehung der ersten Kammer beizutreten und tz. 1b. in Wegfall zu bringen ist. Es lautet nämlich dieser Paragraph folgender- Mckk'ßM: „ Ein dramatischer Dichter oder Componist, der seine Dichtüng oder CöMposttion durch den Druck veröffentlicht und dennoch auf die ihm gebührende Entschädigung Anspruch machen will, hat den Korbehalt, daß sein Werk nicht ohne seine Erlaubniß zur öffentlichen Aufführung gebracht werden dürfe, ausdrücklich zu erklären ünd solche« dem Werke Vordrucken zu lassen. Ungenannte oder nicht mit ihrem wirklichen Namen bezeichnete Verfasser haben hierbei einen Bevollmächtigten zu ernennen, bei welchem att ihrer Statt die Erlaubniß zur Auf führung des Werks zu suche« ist. Wer diesen Vorbehalt seinem Werke beizudrucken oder die gleichzeitige genaue Bezeichnung eines Bevollmächtigten beizufügen unterlaßt, von dem wird angenommen, daß er der öffentlichen Aufführung seines Werks nicht entgegen sei, auch Entschädigung deshalb nicht in Anspruch nehme." Wie ich scholl bemerkt habe, es hängt dieser tz. 1b. mit der bei ß. 1 entschiedenen Frage zusammen, und es ist also tz. 1b. nunmehr fallen zu lassen. Präsident Braun: Will die Kammer den tz. 1b. fallen lassen? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Todt: Bei tz. 1c. ist die erste Kamllrer beigetrcten, —. also keine Differenz; desgleichen bei §. 16., wo von den Übersetzungen die Rede ist. tz. 1 e. war bei der ersten Werathung von der zweiten Kammer in folgender Fassung an genommen worden: „Der durch das Gesetz gewahrte Rechts schutz erstreckt sich, was musicalischeCompositionen anlangt, nur auf Opern,'Singspiele und andere derartige Erzeugnisse, welche zu öffentlichen Aufführungen auf der Bühne bestimmt find, auf andere für die Bühne nicht berechnete Compositkonen aber nicht. Andere musicalischeCompositionen genießen diesen Schutz nur, so lange sie nicht durch den Druck veröffentlicht sind. Com- positionender'erstern Art genießen dagegen den gedachten Rechts schutz auch in so weit, daß Clavierauszüge aus denselben, wenn sie auch vom Componisten selbstund ohne den tz. 1b. erwähnten Vorbehalt zum Druck befördert worden sind, behufs der öffent lichen Aufführung des Stücks nicht ergänzt und überhaupt öffentlichen Aufführungen nicht zum Grunde gelegt werden dürfen." So weit der Inhalt mit der Frage, ob gedruckte Werke Schutz genießen sollen, zusammenhängt, hat ihn die erste Kammer consequenter Weise abgelehnt und daher nur den letz ten Satz angenommen. Es ist also hier zwar eine Differenz, indeß würde nunmehr die Kammer, da sie in Bezug auf tz. 1 dem Beschlüsse der ersten Kammer beigetreten ist, consequent auch hier der ersten Kammer bekzutreten haben. Präsident Braun: Will dieKammer auch hier der ersten Kammer beitreten? — Geschieht einstimmig. Referent Abg. To d t: Bei tz. 1k. ist keineDifferenz, da die erste Kammer der zweiten beigetreten ist. Druckfehler, welche im jenseitigen Berichte vorkommen, sind in der Vereinigungs deputation gerügt worden, bedürfen aber hier keiner weitern Erwähnung. Auch bei ß. 2 ist keine Differenz. Es folgt nun aber Z. 2b., welcher auf Antrag der ersten Kammer in das Ge setz gekommen ist. Er lautet folgendermaaßen: „Weist jedoch der Unternehmer der Aufführung nach, daß er ohne ein Ver schulden von seiner Seite in Hinsicht auf die Berechtigung zur Aufführung des Werks getauscht worden sei, so ist er von der nach tz. 2 zu gewährenden Entschädigung frei, und nur zu der Herausgabe des von ihm gezogenen reinen Gewinns anzuhalten. Es bleibt aber dem Berechtigten jedenfalls unbenommen, we gen des nach tz. 2 ihm zuftehenden Entschädigungsanspruchs oder dessen Ergänzung an denjenigen sich zu halten, welcher die Täuschung verursacht hat" Nun, bei diesem Paragraphen muß die Deputation erklären, daß sie noch immer für dessen Wegfall ist, wie sie es auch bei dem Dereinigungsverfahren er klärt hat. Uebrigens würde, wenn auch dieser Paragraph in Wegfall gebracht würde, das Gesetz dennoch erscheinen könne«, da derselbe von der Regierung nicht vorgelegt worden ist. Auch hat die Deputation der ersten Kammer die Geneigtheit zu erken nen gegeben, diesen Zusatzparagraphen noch wegzulassen, wenn die zweite Kammer bei Z. 1 der ersten beiträte. Ich muß also anrathen, daß die Kammer mindestens hier bei ihrem frühem Beschlüsse stehen bleiben möge. Präsident Braun: Will Jemand das Wort? Wo nicht: Will dieKammer bei ihrem frühem Beschlüsse stehen bleiben? — Wird einstimmig beschlossen. Königl. Commissar 0. Krug: Ich muß mir noch eine Bemerkung zu tz. 1k. erlauben: Es ist nämlich in der ersten Kam mer ein Zusatz zu diesem Paragraphen beschlossen worden, über welchen die Kammer wohl auch noch befragt werden möchte. li. 161. 3
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder